1990 menschen ddr staatsbürgerschaft brd nicht angenommen haben
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Gab es 1990 Menschen in der DDR, die die Staatsbürgerschaft der BRD nicht angenommen haben?
Mit ihrer deutschen Staatsangehörigkeit waren Bürger der DDR nach bundesdeutscher Rechtsauffassung deshalb immer schon Bundesbürger, da die BRD einen Alleinvertretungsanspruch der deutschen Staatsangehörigkeit hatte.
Eine Verweigerung war rechtlich nicht zulässig.
Siehe hierzu Wikipedia
Die Bundesrepublik Deutschland pflegte aufgrund des anfänglichen Alleinvertretungsanspruches ein außenpolitisch und völkerrechtlich zwiespältiges Verhältnis zur DDR, was sich in der Gesetzgebung niederschlug. Durch ihre deutsche Staatsangehörigkeit waren Bürger der DDR nach bundesdeutscher Rechtsauffassung zugleich Bundesbürger. So konnten sie jederzeit – auch ohne dauerhafte Übersiedlung, z. B. anlässlich einer Besuchsreise im Bundesgebiet – einen bundesdeutschen Reisepass erhalten und damit in Drittstaaten weiterreisen, für die ihr DDR-Reisepass nicht gültig war oder deren Grenzkontrollstempel im Reisepass ihnen bei der Rückkehr in die DDR Nachteile hätten bereiten können. Während der Nutzung des bundesdeutschen Passes wurde der DDR-Pass bei bundesdeutschen Stellen hinterlegt.
Mit Blick auf die Klärung der Staatsangehörigkeit der in den ehemaligen deutschen Ostgebieten jenseits der Oder-Neiße-Grenze lebenden Deutschen, mit Blick auf das staatsangehörigkeitsrechtliche Schicksal von Personen, die während der Zeit des Nationalsozialismus in den besetzten nichtdeutschen Gebieten teilweise gegen ihren Willen eingebürgert worden waren und in der deutschen Wehrmacht gedient hatten, und mit Blick auf die von den Nationalsozialisten zwischen 1933 und 1945 politisch und rassisch Verfolgten, die nach der Flucht ins Ausland eine andere Staatsangehörigkeit erworben und die deutsche dadurch verloren hatten, erließ der Deutsche Bundestag mehrere staatsangehörigkeitsrechtliche Sonderregelungen ; diese Regelungen sind am 15. Dezember 2010 außer Kraft getreten.
Deutsche Staatsangehörigkeit – Wikipedia
Es ist sicherlich anzunehmen, dass einige DDR-Bürger nach Russland ins Exil geföohen sind, obwohl sie dort unter der Regierung Gorbatschow eher einen Verräter als Regierungschef sahen, als einen Freund. Ähnlich wäre es bei Anträgen auf politisches Asyl in andere Länder des ehemaligen Ostblocks gelaufen, wo hätten sie hingehen sollen und sich wohlfühlen können - etwa im armen Rümänien oder wo? Man muss bedenken, dass doch inzwischen fast überall schon andere Verhältnisse eingetreten waren, als im Sinne der ehemaligen DDR wünschenswert gewesen wären. Die DDR war doch ein Überbleibsel des alten Denkens, welches sich durch die Entwicklung erledigt hatte. Ich vermute, dass einige ehemalige DDR-Bonzen Selbstmord verübt haben, während einige andere in Ländern sozialistischer Prägung oder auch in Ländern wie Chile versucht haben, Unterschlupf zu finden. Da aber alles sehr schnell und für viele unerwartet kam, bleibt die Frage, ob es überhaupt erfolgreiche Versuche gab, von der DDR-Staatsbürgerschaft lückenlos in eine andere nichtdeutsche Identität und Staatsbürgerschaft zu flüchten. Ich denke, es war fast unmöglich. In einigen besonderen Einzelfällen könnte so etwas im Rahmen geheimdienstlicher Tätigkeiten dennoch gelungen sein.
Aber die deutsche Staatsbürgerschat einfach ablehnen, das konnte keiner.
Bekannterweise ist keiner von den DDR-Oberen, von der wichtigsten Garde der Obersten sozusagen, verschwunden, bis auf die mehr oder weniger bekannten oder auch unbekannten Selbstmordfälle. Bei Personen, die nach der Wende zeitweise oder für immer spurlos verschwunden sind, stellte sich die Frage auf den Verbleib nur dann, wenn sie wichtige Personen des öffentlichen Lebens der DDR waren. Die vielen anderen Vermissten haben sich zu über 97% bis zum Jahre 1995 im Bereich der Bundesrepublik oder an anderen Orten wiedergefunden. Eine gewisse Dunkelziffer bleibt immer, weshalb man auch nicht genau weiß, wessen Verschwinden in jedem Einzelfall mit der so genannten Wende in unmittelbarem politisch relevanten Kontext steht oder anderer Natur ist.
Im Gegensatz zur DDR seit 1967 hielt die Bundesrepublik Deutschland immer an der einheitlichen deutschen Staatsangehörigkeit fest, sodass nach bundesdeutschem Recht auch DDR-Bürger deutsche Staatsangehörige waren. Das Festhalten an der gemeinsamen Staatsangehörigkeit war auch der eigentliche Grund, dass das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz zwar häufig geändert, aber in den Grundzügen beibehalten und eine grundlegende Reform des Staatsangehörigkeitsrechts vermieden wurde, um die bestehende staatsangehörigkeitsrechtliche Klammer zwischen den beiden deutschen Staaten innerhalb Deutschlands als Ganzes nicht zu gefährden.
In der DDR galt das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz unverändert bis 1967 fort. Auch die Verfassung der DDR von 1949 kannte ausdrücklich nur eine deutsche Staatsangehörigkeit, in den DDR-Ausweispapieren und Reisepässen stand „Staatsangehörigkeit: Deutsch“. 1967 führte die DDR dann aber mit dem Gesetz über die Staatsbürgerschaft der Deutschen Demokratischen Republik eine eigene Staatsangehörigkeit ein, die alle Deutschen umfasste, die bei Gründung der DDR auf deren Territorium wohnten. Mit der Wiedervereinigung 1990 wurde auch das Staatsangehörigkeitsrecht in Deutschland wieder einheitlich.
Bis in die 1990er Jahre hatten nur nach Deutschland eingewanderte deutsche Volkszugehörige einen Anspruch auf Einbürgerung. Die Kriterien richteten sich nach uneinheitlich praktizierten Einbürgerungsrichtlinien der Bundesländer. Erste gesetzliche Regelungen, die die Anspruchseinbürgerung auch für Menschen nichtdeutscher Herkunft ermöglichten und dabei auch Zumutbarkeitskriterien in Bezug auf die Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit festschrieben, fanden sich im Ausländergesetz und zielten auf Migrantenkinder der zweiten und dritten Generation.
Deutschland ist bis 2000 international als Verfechter von Regeln zur Vermeidung der Mehrstaatigkeit aufgetreten und verlangt bei der Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit per Verwaltungsakt noch immer grundsätzlich die Aufgabe jeder anderen Staatsbürgerschaft, die neben der deutschen bestehen könnte.
Deutsche Staatsangehörigkeit – Wikipedia
Auszugsweise DDR-Recht und Gesetz:
Ausbürgerungen
§ 13 StBüG regelte, „die Staatsbürgerschaft der Deutschen Demokratischen Republik kann Bürgern, die ihren Wohnsitz oder Aufenthalt außerhalb der Deutschen Demokratischer Republik haben, wegen grober Verletzung der staatsbürgerlichen Pflichten aberkannt werden.“
Dies war die Rechtsgrundlage für die Ausbürgerungen, mit denen die DDR sich unliebsamer Oppositionelle entledigte.
Opfern einer Ausbürgerung wurden vom Ministerrat der DDR die Staatsbürgerschaft der DDR aberkannt, z. B.
Wolf Biermann
Opfer einer Ausbürgerung sind aber auch politische Gefangene der DDR, die in der Haft genötigt wurden, einen Antrag auf Entlassung aus der Staatsbürgerschaft zu stellen, z. B.:
Jürgen Fuchs
Roland Jahn
Vera Lengsfeld
Frank-Wolf Matthies
Durch Gesetz vom 29. Januar 1990 wurde der § 13 durch die frei gewählte Volkskammer aufgehoben.
Staatsbürgerschaft der DDR – Wikipedia
Interessantes Beispiel in diesem Kontext/Zusammenhang:
Es gibt keine Staatsangehörigkeit der
Bundesrepublik Deutschland
Der Landrat des Landkreises Demmin schreibt am
1. März 2006 unter dem Zeichen 33.30.20 folgende Antwort auf den
Antrag auf Einbürgerung vom 24. November 2005:
„Sehr geehrte Frau Sch.,
eine Grundvoraussetzung für eine Antragstellung auf Einbürgerung ist, daß der Antragsteller Ausländer ist. Sie geben an, Staatsbürgerin der DDR zu sein und die Staatsangehörigkeit der Bundesrepublik Deutschland erwerben zu wollen. Personen, die die Staatsangehörigkeit der ehemaligen DDR besaßen, waren aber auch deutsche Staatsangehörige.
Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluß vom 21. Oktober 1987 – 2BvR 373/83 –
BverfGE 77, 137 Ausführungen zum Fortbestand der einheitlichen deutschen Staatsangehörigkeit gemacht. Daraus ergibt sich, dass der Erwerb der Staatsbürgerschaft der DDR zum Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit geführt hat. Grundsätzlich sind alle Personen, die bis zum Ablauf des 2. Oktober 1990 die Staatsbürgerschaft der DDR besessen haben, mit der Herstellung der Einheit Deutschlands – in den Grenzen des ordre public – deutsche Staatsangehörige geblieben. Die Bundesrepublik Deutschland hatte am Fortbestand einer für alle Deutschen geltenden gemeinsamen deutschen Staatsangehörigkeit im Sinne des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes von 1913 stets festgehalten.
Aus dem Grundsatz des Fortbestandes des deutschen Staatsvolkes folgt,
daß es eine Staatsangehörigkeit der Bundesrepublik Deutschland, deren Erwerb Sie anstreben, nicht gibt.“
Dieser Brief vom Landrat Demmin liegt als Kopie vor!
Haben Bürger BrdvD eine Staatsangehörigkeit?
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Der allesentscheidende Satz lautet:
"Personen, die die Staatsangehörigkeit der ehemaligen DDR besaßen, waren aber auch deutsche Staatsangehörige."
Niemand der DDR-Bürger wurde als deutscher Staatsbürger in die BRD aufgenommen, alle hatten sie automatisch bereits seit Bestehen der DDR zugleich die deutsche Staatsbürgerschaftwie alle Bürger der Bundesrepublik Deutschland.
Man wollte "im Westen" in kluger Vorausschau politisch stets die Einheit Deitschlands und hatte von Anfang an wohlüberlegt daran gedacht und an der deutschen Staatsbürgerschaft für DDR-Bewohner festgehalten.
Man kann keine Staatsbürgerschaft einfach ablehnen, die man schon hat.
Da es zu DDR-Zeiten niemals eine separate Staatsangehörigkeit der
Bundesrepublik Deutschland gab, wie irrtümlich einige glaubten, sondern nur eine gemeinsame deutsche Staatsbürgerschaft, die jeder Bürger in Ost und West Deutschlands gleichermaßen hatte ,
erübrigt sich die Frage, ob DDR-Bürger "die Staatsbürgerschaft der BRD"
nicht angenommen haben.
Es gab nicht die in der Frage unterstellte Staatsbürgerschaft der BRD.