Dachrinnenreinigung betriebskosten
Dachrinnenreinigung fällt dann unter Betriebskosten, wenn sie in regelmäßigen, wiederkehrenden Abständen durchgeführt wird.
Eine einmalige Dachrinnenreinigung innerhalb von z.B. 5 Jahren ist allerdings nicht umlagefähig.
Auszüge aus einem Text zu einem einschlägigen Urteil des BGH:
" Entscheidend – so der BGH – ist, ob die Dachrinnenreinigung in regelmäßigen Abständen durchgeführt werden muss, zum Beispiel weil das fragliche Gebäude von einem hohen Baubestand umgeben ist, oder ob eine einmalige Maßnahme aus bestimmtem Anlass vorliegt oder sogar eine bereits eingetretene Verstopfung beseitigt werden soll. Ist eine turnusmäßige Reinigung wegen des hohen Baumbestandes notwendig, sind die hierfür laufend anfallenden Kosten Betriebskosten."
Dachrinnenreinigung - Die Kosten für die Dachrinnenreinigung können „sonstige Betriebskosten“ sein
Es wäre also zu prüfen, was im Mietvertrag hinsichtlich der Betriebskosten vereinbart wurde UND ob diese Dachrinnenreinigung regelmäßig durchgeführt wird und es eine langjährige stillschweigende Handhabung dieser Praxis gab.
Siehe hierzu auch folgenden Artikel des Deutschen Mieterbundes:
http://www.immobilienscout24.de/de/umzug/mietertipps/vertrag/ratgdmbdl0140.jsp
Im Streitfall sollte ein klärendes Gespräch mit dem Vermieter gesucht werden oder eine Mieterberatung zur Klärung zu Rate gezogen werden.
Weitere einschlägige Artikel siehe hier:
http://www.bmg.ipn.de/mietrecht/urteile/bk/bk-sonstige-dachrinne-VIIIZR167-03.html
mietrechtsinfo.de / BGH: Dachrinnenreinigung als Betriebskosten
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