Arbeiten nach berufsschule ausbildung
Guten Mittag zusammen,
Laut Jugendarbeitsschutz Gesetz ist festgelegt, dass man an Berufsschultagen mit mindestens fünf Unterrichtseinheiten als minderjähriger nach der Schule nicht in den Betrieb muss (§ 9 Berufsschule, Absatz 2.
In Absatz drei heißt es:
"Der Arbeitgeber hat den Jugendlichen für die Teilnahme am Berufsschulunterricht freizustellen. Er darf den Jugendlichen nicht beschäftigen"
"in Berufsschulwochen mit einem planmäßigen Blockunterricht von mindestens 25 Stunden an mindestens fünf Tagen; zusätzliche betriebliche Ausbildungsveranstaltungen bis zu zwei Stunden wöchentlich sind zulässig."
Wenn bei einem minderjährigen Schüler in einer Berufsschulwoche mit planmäßig 37 Unterrichtseinheiten, welche auf fünf Tage verteilt sind an einem Tag nur vier Schulstunden Stattfinden, welcher Absatz tritt dann in kraft? Muss dieser Azubi dann Arbeiten gehen, wie es laut Absatz zwei richtig wäre oder gilt für alle Blockunterrichtler in jedem Fall Absatz drei?
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Arbeiten nach der Berufsschule in der Ausbildung
Hallo!
Erstens:
Ein "minderjähriger Schüler" ist nicht Auszubildender, sondern Schüler. Etwas ausdrücklich auf "Schüler" Bezogenes kann also auf Auszubildende nicht unbedingt angewendet werden. Auch mit Schülerausweis bleiben die Auszubildenden Auszubildende.
Zweitens:
Ohne viel zu lesen.
Es ist üblich, da auch gesetzlich geregelt, dass Auszubildende für den Berufsschulunterricht freigestellt werden. Einzelne Berufsschultage, die gewöhnlich wöchentlich stattfinden, müssen mindestens fünf Unterrichtseinheiten umfassen, damit die Auszubildenden anschließend im Betrieb nicht mehr beschäftigt werden DÜRFEN. Sind es weniger als fünf Unterrichtseinheiten, dann DARF der Ausbildungsbetrieb zur weiteren Ausbildung in den Betrieb bitten, er MUSS ES ABER NICHT - üblich ist jedoch, dass die Betriebe auf ihrem Recht bestehen, nach kurzen Berufsschultagen für die Beschäftigung der Auszubildenden zu sorgen.
Für den Blockunterricht werden die Auszubildenden durchgehend freigestellt. Die Schule sorgt im Allgemeinen dafür, dass sie den Anforderungen gerecht wird. Sind in diesem Fall einzelne Ausbildungstage kürzer als fünf Unterrichtseinheiten, dann ist das legitim, sofern die anderen Bedingungen erfüllt sind, die Auszubildenden werden gewöhnlich NICHT aus den Blockzeiten in die Betriebe gebeten.
Drittens:
Die Regelungen sind für MINDERRJÄHRIGE, JUGENDLICHE getroffen. Was ein Ausbildungsbetrieb von einem erwachsenen Auszubildenden verlangt oder erwartet und was der erwachsene Auszubildende zu leisten bereit ist oder zu sein hat, behandeln die Gesetze nicht.
Barney
zu Erstens:
Was im Gesetz auf "Auszubildende" bezogen ist, kann - umgekehrt - auch nicht auf "Schüler" angewendet werden. Wenn also dem schulpflichtigen Schüler in seiner Rechnung Ausbildungsstunden fehlen, dann KANN ER NICHT in einen Ausbildungsbetrieb gehen, er hat ja keinen.
Sind die vier Schulstunden planmäßig oder fällt Unterricht aus - z. B., weil ein Lehrer erkrankt ist? Und hätte der Auszubildende überhaupt noch die Möglichkeit, rechtzeitig in den Betrieb zu kommen? Er muss ja auch noch den Weg dorthin zurücklegen.
Deine oberste Aussage mit den "mindestens fünf Unterrichtseinheiten" ist übrigens nicht korrekt, denn im Jugendarbeitsschutzgesetz heißt es in § 9, Abs. 2.1: "an einem Berufsschultag mit mehr als fünf Unterrichtsstunden von mindestens je 45 Minuten, einmal in der Woche,"
Quelle:
JArbSchG - Einzelnorm
Der Arbeitgeber muss also einen Berufsschultag von mehr als fünf Unterrichtsstunden nur "einmal in der Woche" mit acht Stunden anrechnen. Danach wird nur noch die Unterrichtszeit inklusive Pausen angerechnet - siehe auch hier:
Arbeitszeit für Azubis
In diesem Fall wird es so sein, dass der Azubi noch in den Betrieb muss. Meist ist das am kurzen Berufsschultag der Fall.
Ich vermute bei deinem Beispiel, dass der Azubi dann in den Betrieb muss, weil am den einen Tag nur vier Unterrichtsstunden stattfinden. Blockunterricht wird jedoch meist an den Schulen angeboten, die weiter weg sind - ist also die Frage, ob der Azubi überhaupt die Möglichkeit hat, noch in den Betrieb zu fahren.
Am besten mit der Industrie- und Handelskammer , Handwerkskammer und/oder dem Betrieb abklären
Stimmt, dass mit den 5 Stunden muss ich wohl irgendwie überlesen haben.
Ist schwierig einzuschätzen, wie das nun zu berechnen ist. Frage am besten bei der IHK nach.
Also ich musste auch als Minderjähriger bei weniger als 5 Stunden Schule am Tag noch mal in den Betrieb.
Kommt aber wohl auch immer auf den Einzelfall an und an die gegebenen Möglichkeiten, der Arbeitgeber kann dich natürlich immer freistellen, sofern du Unterricht hattest. Jedoch kann er auch darauf bestehen.
Bitte um Entschuldigung, mir ist da ein Fehler unterlaufen.
Wie Labradorine zutreffend feststellt, müssen es tatsächlich "mehr als fünf Unterrichtseinheiten" sein, nicht mindestens, damit die Auszubildenden noch im Betrieb beschäftigt werden dürfen.