Ist kino to lebenslänglich gesperrt wie lange betreiber sitzen

Noch ist nicht einmal Anklage erhoben worden. Und da noch nicht bekannt ist, weswegen sie überhaupt beschuldigt werden, und welche Beweise die Staatsanwaltschaft hat, kann man auch nicht sagen, was die wahrscheinliche Strafe sein wird.

15 Antworten zur Frage

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Ist Kino. to lebenslänglich gesperrt? Wie lange müssen die Betreiber jetzt sitzen?

die anschuldigungen sind schon bekannt.
"Verdacht der Bildung einer kriminellen Vereinigung zur gewerblichen Begehung von Urheberrechtsverletzungen
Das ist der Verdacht, aber nicht die Anklage. Der Verdacht muss sich jetzt soweit durch die Ermittungen erhärten, dass die Staatsanwaltschaft damit vor Gericht gehen kann.
Natürlich ist es bisher nur ein 'Verdacht' weil es rechtsmäßig nicht anders genannt werden darf. Allerdings muss schon einiges vorliegen, damit eine über mehrere Länder ausgedehnte Fahndung mit gleichzeitigem Zugriff in alle Räumlichkeiten, die der Meinung der Polizei nach unter diesem Verdacht stehen, in der Art durchgeführt wird. Man konnte kino.to eben das Hosten nachweisen, also das hochladen von illegalen Raubkopien,
Die Haft wurde angeordnet, weil die Betreiber von kino.to - de beste bron van informatie over Movie Kinofilme. offensichtlich viele Anstrengungen unternommen haben, ihre Identität zu verschleiern und ihre Spuren zu verwischen. Damit wird von Flucht- oder Verdunklungsgefahr ausgegangen - nicht mehr, aber auch nicht weniger.
anklage ist nicht gleich anschuldigungen.
sie werden beschuldigt eine vereinigung für diese zwecke gebildet zu haben.
ob sie das nun getan haben oder nicht, wird sich dann im laufe der ermittlungen und wohl dann vor gericht klären.
die anschuldigungen sind also bekannt.
die behörden haben ja keine hausdurchsuchung mit dem universellen "gefahr im verzug" gemacht.
Fakt ist, dass den Betreibern von kino.to nachgewiesen werden konnte, dass sie selbst illegale Raubkopien verbreitet habe, und sogar so gennante 'Hoster' selbst gegründet haben um ihre Inhalte hochzuladen. Anklage besteht schon seit Ende April gegen Kino.to. Welche Strafe dabei raussprigt ist allerdings ungewiss. Zunächst müssen Daten und Server ausgewertet werden. Wird auf jeden Fall eine spannende geschichte
Nein, seit Anfang April liegt ein Haftbefehl vor. Anklage muss noch erhoben werden.
hmh da muss ich wiedersprechen seit ENDE April liegt ein Strafantrag vor. Aber in der Tat fehlt bisher die Anklage.
"Begonnen hat dieses aktuelle Verfahren mit einem Strafantrag der Gesellschaft zur Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen e.V. vom 28. April 2011." -- Quelle : http://www.gvu-blog.de
Strafantrag kann jeder stellen, das ist nichts anderes als jemand bei der Staatsanwaltschaft verlangt, dass eine andere Person bestraft wird. Ich kann auch hingehen und bei der Staatsanwaltschaft einen Strafantrag gegen dich stellen - deswegen ist weder Anklage erhoben noch sind Ermittlungen aufgenommen worden.
Hier der Wortlaut der Strafprozessordnung zum Strafantrag:
§ 158
Die Anzeige einer Straftat und der Strafantrag können bei der Staatsanwaltschaft, den Behörden und Beamten des Polizeidienstes und den Amtsgerichten mündlich oder schriftlich angebracht werden. Die mündliche Anzeige ist zu beurkunden.
Bei Straftaten, deren Verfolgung nur auf Antrag eintritt, muß der Antrag bei einem Gericht oder der Staatsanwaltschaft schriftlich oder zu Protokoll, bei einer anderen Behörde schriftlich angebracht werden.
Zeigt ein im Inland wohnhafter Verletzter eine in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union begangene Straftat an, so übermittelt die Staatsanwaltschaft die Anzeige auf Antrag des Verletzten an die zuständige Strafverfolgungsbehörde des anderen Mitgliedstaats, wenn für die Tat das deutsche Strafrecht nicht gilt oder von der Verfolgung der Tat nach § 153c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit § 153f, abgesehen wird. Von der Übermittlung kann abgesehen werden, wenn
1.
die Tat und die für ihre Verfolgung wesentlichen Umstände der zuständigen ausländischen Behörde bereits bekannt sind oder
2.
der Unrechtsgehalt der Tat gering ist und der verletzten Person die Anzeige im Ausland möglich gewesen wäre.
Da muss ich leider erneut widersprechen. Strafantrag ist ein recht, von dem nur Personen bzw Institutionen gebracuh machen dürfen, die direkten Schaden durch den/diejenigen erlitten haben , Vorgesetzte oder gestetzliche Vertreter der geschädigten Person oder Institution.
"Antragsberechtigt ist in der Regel nur derjenige, der durch die Tat verletzt ist, § 77 StGB. In bestimmten Fällen ist das Antragsrecht auch vererblich. Bei Amtsträgern kann den Antrag auch der Dienstvorgesetzte stellen. Bei Geschäftsunfähigkeit bzw. beschränkter Geschäftsfähigkeit des Verletzten ist der gesetzliche Vertreter antragsberechtigt."
Bitte nächstes mal genauer informieren oder deine Quellen besser durchlesen Dein Zitat geht nur auf die Form der Antragstellung ein, nicht aber auf der Antragsrecht. (außer bei 2. 'verletzte Person' , hast du aber wohl überlesen
derdonipo: Du willst es nicht kapieren, oder? Und redest dich auf Spitzfindigkeiten heraus, um nicht zuzugeben, dass du unrecht hast?
Natürlich kann ich gegen dich Strafantrag stellen. Ich behaupte einfach, dass du mein Fahrrad mit Farbe besprüht hast. Ich kann vielleicht sogar ein bekleckertes Fahrrad vorweisen. Und schon sind die Voraussetzungen nach § 77 StGB erfüllt.
Natürlich kannst du das. Genauso kann ich in einen Laden gehen und mir 'ne Dose Limo mitnehmen ohne zu bezahlen. Was jedoch beides illegal wäre
In wie fern illegal: Das wird dir dann der Staatsanwalt sagen.
Du, es wird bestimmt in den nächsten Tagen ein neues Portal kommen
Wer so etwas macht, der hat bestimmt noch ein Hintertürchen offen.
Wenn ich mir so den Umsatz anschaue, dann denke ich auch darüber nach
Nein, würde ich nicht machen *g*
Derzeit wird man noch gar nichts sagen können.
Neues Portal? Gibt es schon in unmengen Und solange das Verbreiten von Links nicht verboten ist, wird es diese auch weiterhin geben