Urlaubsanspruch bei Arbeitsvertrag: Was gilt in der Praxis?

Wie wird der Urlaubsanspruch bei einem Jahresvertrag berechnet, wenn der Eintritt mitten im Monat erfolgt?

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Im Arbeitsrecht gibt es viele Fragen zur Berechnung des Urlaubsanspruchs. Oft führt das zu Verwirrungen. Im Folgenden werde ich den Fall eines Beschäftigten beleuchten der in einem Jahresvertrag arbeitet.

Der Arbeitnehmer trat am 17. August eine neue Stelle an. Der Vertrag läuft bis zum 16. August des folgenden Jahres. Laut Tarifvertrag stehen ihm 29 Urlaubstage pro Kalenderjahr zu. Berechnet man das für das Jahr 2015? Hier wird es komplex. Der Arbeitnehmer war verwirrt und stellte fest—er hat bis zur Vertragsbeendigung ebendies 12 Monate gearbeitet. Doch er erhielt die Information – dass er nur 10 Urlaubstage für 2014 bekomme. Der Grund? Er hatte mitten im Monat angefangen.

Die Frage bleibt: Wie wird der Urlaubsanspruch für 2015 berechnet? Zwar weiß der Arbeitnehmer, dass er insgesamt 29 Tage für ein ganzes Jahr erhält gleichwohl stellt er sich zu Recht die Frage nach den fehlenden Urlaubstagen, wenn das voraussichtliche Ende des Arbeitsverhältnisses bereits festgelegt ist. Das deutsche Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) regelt: Der Urlaubsanspruch sich auf ein Kalenderjahr bezieht. Eine Berechnung für die Jahre 2014 und 2015 ist nicht möglich. Das heißt der Anspruch für 2014 ist korrekt mit 10 Tagen ermittelt.

Für 2015 hat der Arbeitnehmer jedoch Anspruch auf den gesamten gesetzlichen Mindesturlaub. Dieser beträgt 24 Werktage. Der Tarifvertrag gewährt in diesem speziellen Fall laut Vertrag sogar noch zusätzliche Urlaubstage. Der Arbeitnehmer wollte also wissen—ob er Anspruch auf die vollen 29 Urlaubstage für 2015 hat.

Wenn er 12 volle Monate arbeitet, wird der Anspruch naheliegend—29 Urlaubstage pro Jahr. Aber—wie sieht es aus, wenn er nur 7⸴5 Monate seiner 12 Monate Arbeitszeit in Anspruch nimmt? Die Rechnung wäre dann wie folgt: 29 Tage : 12 Monate x 7⸴5 Monate = 18⸴125 Urlaubstage.

Diese Berechnung zeigt, dass er in der Tat 18⸴125 Urlaubstage bekommt. Hier ergäbe sich ein Anspruch von insgesamt 18 Tagen.

Um auf die vorherige Verwirrung zurückzukommen: Der Arbeitnehmer hat sich geirrt wie er annahm, er würde nur 17 Tage erhalten. Es bleibt jedoch abzuwarten—wie wird der Arbeitnehmer beim neuen Arbeitgeber behandelt? Der aktuelle Anspruch könnte aktuell nicht weiterhin gültig sein » es sei denn « der neue Vertrag sieht eine höhere Anzahl an Urlaubstagen vor.

Zusammenfassend können wir sagen: Der gesetzliche Mindesturlaub schreibt vor, dass ebenfalls bei einem unterbrochenen Arbeitsverhältnis der volle Urlaubsanspruch für das Jahr gewährt wird, falls nichts anderes im Arbeitsvertrag steht. Für eine kompetente Planung des Urlaubs 2015 ist es ratsam—frühzeitig Rücksprache mit dem Arbeitgeber zu halten. Schließlich könnte eine frühzeitige Klärung eventuell zu einer fehlerfreien Urlaubsplanung führen!






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