Urlaubsanspruch in der Probezeit und danach als Verkäuferin bei Aldi

Wie ist der Urlaubsanspruch geregelt für Verkäuferinnen bei Aldi während der Probezeit und danach?

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Während der Probezeit besteht zwar ein Anspruch auf Urlaub, dieser muss jedoch erst nach der Probezeit gewährt werden. In der Regel wird dies ebenfalls im Arbeitsvertrag oder im Tarifvertrag festgelegt. Gemäß §5 Absatz 1 des Bundesurlaubsgesetzes haben Arbeitnehmer Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses. Gemäß §4 des Bundesurlaubsgesetzes wird der volle Urlaubsanspruch erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses erworben. Wenn die Probezeit des Arbeitsvertrags sechs Monate dauert hat die Verkäuferin bis zum Ende der Probezeit Anspruch auf die Hälfte des Jahresurlaubs erworben.

Es ist üblich: Dass innerhalb der Probezeit kein Urlaub genommen werden darf. Daher sollte die Verkäuferin während dieser Zeit nur im Notfall Urlaub beantragen. Es ist jedoch wichtig ´ den Arbeitsvertrag erneut zu überprüfen ` um den genauen Urlaubsanspruch zu erfahren. Es ist ungewöhnlich · darauffolgend der Probezeit einen neuen Arbeitsvertrag zu bekommen · deshalb sollte dies nochmals klargestellt werden.

Im Einzelhandel steigt der Urlaubsanspruch mit dem Alter an und ab dem 30. Lebensjahr können bis zu 36 Tage Urlaub pro Jahr gewährt werden. Es ist möglich ´ dass Aldi den Tarifvertrag übernimmt ` welcher den Urlaubsanspruch regelt. Dies sollte im Arbeitsvertrag festgelegt sein. Falls im Vertrag nichts über den Urlaubsanspruch steht gilt wahrscheinlich der aktuelle Tarifvertrag.

Während der Probezeit besteht kein Anspruch auf Urlaub, außer in Ausnahmefällen. Es ist auch wichtig darauf zu achten ´ dass die Verkäuferin nicht zu oft krank wird ` da der Arbeitgeber nach 2 Wochen Krankheit kündigen kann. Der genaue Urlaubsanspruch wird sichtbar wenn der Vertrag endgültig gültig ist und die Probezeit vorbei ist.






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