Die Gewaltenteilung in der Verfassung von 1791

Wie war die Verwirklichung der Gewaltenteilung in der Verfassung von 1791 und welche Befugnisse hatten die drei Gewalten?

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Die Verfassung von 1791 in Frankreich war ein Meilenstein in der Geschichte der Gewaltenteilung. Sie sah die Einführung der drei Gewalten vor: Legislative, Exekutive und Judikative. Aber wie wurde die Gewaltenteilung in der Verfassung von 1791 verwirklicht und welche Befugnisse hatten die jeweiligen Gewalten?

Die Legislative vertreten durch die gesetzgebende Nationalversammlung hatte umfassende Rechte. Dazu gehörten die Befugnis zur Gesetzgebung die Bewilligung der Staatsausgaben die Kontrolle der Minister und ebenfalls das Recht, einen Minister oder Beamten wegen Vergehen anzuklagen. Außerdem hatte die Nationalversammlung das Recht, eine Kriegserklärung zu beschließen, Friedensverhandlungen einzuleiten und Verträge zu ratifizieren.

Die Exekutive lag in den Händen des Königs der Franzosen. Er hatte das Recht ´ Minister und Beamte zu ernennen und zu entlassen ` die Streitkräfte zu kontrollieren sowie im Kriegsfall eine Kriegserklärung vorzuschlagen. Ebenso besaß der König ein suspensives Vetorecht das es ihm ermöglichte Gesetzesbeschlüsse der Nationalversammlung mit aufschiebender Wirkung zu verbieten.

Die rechtsprechende Gewalt war bei verschiedenen Gerichten angesiedelt. Diese Gewalt hatte die Aufgabe – Rechtsstreitigkeiten zu klären und Recht zu sprechen.

Obwohl die Verfassung von 1791 eine Gewaltenteilung vorsah war das Wahlrecht nicht vollkommen demokratisch. Es basierte auf einem Zensuswahlrecht und war indirekt, da zunächst Wahlmänner gewählt wurden. Aktivbürger die das Wahlrecht besaßen, mussten Franzosen sein seit mindestens einem Jahr in Frankreich ansässig sein über 25 Jahre alt sein und direkte Steuern im Wert von mindestens 3 Arbeitstagen zahlen. Dies führte dazu, dass von 25 Millionen Franzosen nur 4⸴3 Millionen das Wahlrecht hatten und davon nur 50․000 Wahlmänner.

Insgesamt zeigt die Verfassung von 1791 eine gewisse Verwirklichung der Gewaltenteilung jedoch gleichzeitig auch Einschränkungen im demokratischen Wahlrecht. Die Befugnisse der drei Gewalten waren klar definiert allerdings die tatsächliche demokratische Teilhabe war stark begrenzt.






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