Der Privatverkauf ist ein häufiger Weg um gebrauchtezu verkaufen. Manchmal jedoch genügt es nicht einenfür einen guten Preis anzubieten. Der Käufer könnte mit Forderungen kommen die unter Umständen keinen rechtlichen Rückhalt haben. Insbesondere die Frage ob eine Rücknahme des Verkaufsobjekts erforderlich ist ist oft umstritten. Zuallererst ist es wichtig zu wissen - private Verkäufer haben gewisse Freiheiten, wenn es um Gewährleistungen geht.
Wenn der Verkäufer klar kommuniziert, dass keine Garantie oder Rücknahme besteht – und das ist in der Regel der Fall – hat der Käufer nicht das Recht, einfach so die Rücknahme zu verlangen. Dies gilt besonders – wenn keine arglistige Täuschung vorliegt. In der Regel können Verkäufer bei einem privat durchgeführten Verkauf auf den Zustand dess hinweisen und dadurch etwaige Ansprüche ausschließen. Wird diese Absicht klar in der Anzeige formuliert stärkt dies die Position des Verkäufers im Streitfall.
Ein konkretes Beispiel veranschaulicht die Situation: Ein Verkäufer hat eine PlayStation 4 auf einer Plattform wie willhaben.at angeboten. In der Verkaufsanzeige wurde unmissverständlich klargestellt - das Angebot ist ein Privatverkauf ohne Gewährleistung oder Rücknahme. Damit liegt eine klare Kommunikation vor die im rechtlichen Sinne oft als bindend angesehen wird.
Kommt es nun zu der Situation in der der Käufer behauptet das Gerät sei defekt ist es ratsam die gesamte Kommunikation schriftlich zu dokumentieren. Auch das Festhalten von Nachrichten oder E-Mails spielt hier eine essenzielle Rolle. Ein Verkäufer ist also gut beraten, alle relevanten Details zumzusammenzustellen - einschließlich des ursprünglichen Zustands zum Zeitpunkt des Verkaufs. Das wäre ein wichtiger Nachweis sollte der Käufer weiterhin die Rücknahme verlangen.
Es ist ratsam, höflich aber bestimmt auf die vertraglichen Bedingungen hinzuweisen. Der Käufer hat möglicherweise große Erwartungen allerdings der Verkäufer ist rechtlich nicht verpflichtet diesen nachzukommen. Das Angebot zur Rücknahme des Käufers kann mit Verweis auf die Verkaufsbedingungen und das Fehlen jeglicher Gewährleistungsansprüche abgelehnt werden.
Ein kühler Kopf in dieser Situation ist entscheidend. Der Verkäufer sollte darauf bestehen: Dass keine Rücknahme und keine Gewährleistung erfolgt. Trotz aller Bemühungen die Angelegenheit freundlich zu klären - die rechtlichen Grundlagen sind eindeutig.
Zusammengefasst lässt sich sagen, dass ein Privatverkäufer in einem solchen Fall nicht zur Rücknahme seiness verpflichtet ist, wenn er klar und unmissverständlich in seiner Anzeige darauf hingewiesen hat. In einem Privatverkauf selbstgewählter Risiken bleibt dem Käufer obliegt es, sich gründlich zu informieren und in diesem Sinne vernünftig zu handeln. In Anbetracht dieser Tatsachen bleibt nur noch zu wünschen: Dass Missverständnisse und Konflikte zwischen Verkäufern und Käufern weiterhin gering bleiben.
