Urlaubssperre in den ersten Monaten der Ausbildung
Darf ich als Azubi in den ersten Monaten meiner Ausbildung Urlaub nehmen, obwohl in meinem Vertrag steht, dass ich 10 Arbeitstage Urlaub habe und diesen während der Berufsschulferien nehmen soll? Wird der Urlaub in 2013 übertragen?
Die Urlaubssperre in den ersten 6 Monaten eines Arbeitsverhältnisses ist ein weit verbreitetes Missverständnis. Tatsächlich ist es gesetzlich vorgeschrieben, dass jeder Arbeitnehmer, einschließlich Auszubildende, vom ersten Beschäftigungsmonat an einen gesetzlichen Anspruch auf Urlaub hat. Gemäß dem Bundesurlaubsgesetz beträgt der Urlaubsanspruch für jeden vollen Beschäftigungsmonat 1/12 des Jahresurlaubs.
In Bezug auf Auszubildende gibt es eine spezielle Regelung. Azubis haben einen gesetzlichen Anspruch auf ihren Urlaub während der Schulferien. Wenn der Urlaub außerhalb der Berufsschulferien genommen wird, muss für jeden Berufsschultag ein zusätzlicher Urlaubstag gewährt werden. Dies bedeutet, dass Auszubildende ihren Urlaub ebenfalls außerhalb der Berufsschulferien nehmen können freilich mit dem zusätzlichen Anspruch auf Urlaubstagen.
In Bezug auf die Probezeit und die ersten 6 Monate eines Arbeitsverhältnisses gibt es keine gesetzliche Grundlage die eine Urlaubssperre vorschreibt. Wenn der Betrieb in der Probezeit keinen Urlaub gewährt kann der Urlaub ins Folgejahr übertragen werden und muss bis spätestens 31. März genommen werden. Dies sollte jedoch mit dem Arbeitgeber abgesprochen werden.
Der gesetzliche Rahmen besagt also, dass Azubis in den ersten 6 Monaten ihres Arbeitsverhältnisses Anspruch auf Urlaub haben, obwohl in manchen Arbeitsverträgen eine Urlaubssperre festgelegt ist. Eine Urlaubssperre ist jedoch nicht genauso viel wie die Regelung, dass Azubis in den ersten 6 Monaten keinen Urlaub nehmen dürfen. Eine Urlaubssperre kann bei besonderen Umständen wie dringenden Aufträgen oder Lieferterminen verhängt werden jedoch müssen Auszubildende ebenso wie jeder andere Arbeitnehmer, ihren gesetzlichen Urlaubsanspruch geltend machen können.
Es ist wichtig: Dass Arbeitgeber und Auszubildende die gesetzlichen Bestimmungen zum Thema Urlaub ebendies kennen und einhalten. Im Fall des Verfassers des Ausbildungsvertrags ist es ratsam, das Thema Urlaub mit dem Arbeitgeber zu klären und gegebenenfalls auf die gesetzlichen Regelungen hinzuweisen. Der Vertrag sollte rechtskonform sein und die gesetzlichen Urlaubsansprüche angemessen berücksichtigen.
In Bezug auf Auszubildende gibt es eine spezielle Regelung. Azubis haben einen gesetzlichen Anspruch auf ihren Urlaub während der Schulferien. Wenn der Urlaub außerhalb der Berufsschulferien genommen wird, muss für jeden Berufsschultag ein zusätzlicher Urlaubstag gewährt werden. Dies bedeutet, dass Auszubildende ihren Urlaub ebenfalls außerhalb der Berufsschulferien nehmen können freilich mit dem zusätzlichen Anspruch auf Urlaubstagen.
In Bezug auf die Probezeit und die ersten 6 Monate eines Arbeitsverhältnisses gibt es keine gesetzliche Grundlage die eine Urlaubssperre vorschreibt. Wenn der Betrieb in der Probezeit keinen Urlaub gewährt kann der Urlaub ins Folgejahr übertragen werden und muss bis spätestens 31. März genommen werden. Dies sollte jedoch mit dem Arbeitgeber abgesprochen werden.
Der gesetzliche Rahmen besagt also, dass Azubis in den ersten 6 Monaten ihres Arbeitsverhältnisses Anspruch auf Urlaub haben, obwohl in manchen Arbeitsverträgen eine Urlaubssperre festgelegt ist. Eine Urlaubssperre ist jedoch nicht genauso viel wie die Regelung, dass Azubis in den ersten 6 Monaten keinen Urlaub nehmen dürfen. Eine Urlaubssperre kann bei besonderen Umständen wie dringenden Aufträgen oder Lieferterminen verhängt werden jedoch müssen Auszubildende ebenso wie jeder andere Arbeitnehmer, ihren gesetzlichen Urlaubsanspruch geltend machen können.
Es ist wichtig: Dass Arbeitgeber und Auszubildende die gesetzlichen Bestimmungen zum Thema Urlaub ebendies kennen und einhalten. Im Fall des Verfassers des Ausbildungsvertrags ist es ratsam, das Thema Urlaub mit dem Arbeitgeber zu klären und gegebenenfalls auf die gesetzlichen Regelungen hinzuweisen. Der Vertrag sollte rechtskonform sein und die gesetzlichen Urlaubsansprüche angemessen berücksichtigen.