Submissionsergebnis und die Bekanntgabepflicht nach VOB

Was ist ein Submissionsergebnis und darf es nach VOB bekannt gegeben werden?

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Ein Submissionsergebnis ist die Zusammenfassung der eingegangenen Angebote bei einer Ausschreibung, insbesondere bei Bauleistungen. Es dient dem Ausschreibenden als Grundlage für die Auswahl des geeigneten Bieters. Die Frage nach der Bekanntgabe des Submissionsergebnisses wird in der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) geregelt.

Gemäß §16 Abs. 2 VOB/A (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, Teil A) hat der öffentliche Auftraggeber nach Abschluss des Vergabeverfahrens und der Zuschlagserteilung den nicht berücksichtigten Bietern unverzüglich die Gründe für die Ablehnung ihres Angebots die Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebots und ebenfalls den Namen des erfolgreichen Bieters mitzuteilen. Diese Bekanntgabepflicht besteht bei nationalen Ausschreibungen.

Bei privaten Ausschreibungen besteht in der Regel keine gesetzliche Verpflichtung zur Bekanntgabe des Submissionsergebnisses. Dennoch wird aus Höflichkeit und um Transparenz zu wahren, empfohlen, auch den nicht zum Zuge kommenden Bietern eine Information über den Ausgang des Vergabeverfahrens zu geben. Dabei können auch Hinweise gegeben werden woran es bei der Nichtberücksichtigung des Angebots gelegen hat.

Die Bekanntgabe des Submissionsergebnisses dient mehreren Zwecken. Sie ermöglicht den nicht berücksichtigten Bietern ihre Angebote zu überprüfen und wertvolle Hinweise für zukünftige Ausschreibungen zu erhalten. Zudem fördert die Transparenz die Akzeptanz des Vergabeverfahrens und verhindert möglicherweise den Verdacht von Ungerechtigkeiten oder Vetternwirtschaft.

Es gibt jedoch Ausnahmen von der Bekanntgabepflicht exemplarisch wenn die Veröffentlichung des Submissionsergebnisses den Geschäftsinteressen des Auftraggebers erheblichen Schaden zufügen würde oder wenn schutzwürdige Interessen der Bieter eine Offenlegung verhindern. In solchen Fällen kann der Auftraggeber von der Bekanntgabepflicht absehen, sollte aber seine Entscheidung gegenüber den nicht berücksichtigten Bietern begründen.

Zusammenfassend kann gesagt werden: Dass ein Submissionsergebnis die Zusammenfassung der eingegangenen Angebote bei einer Ausschreibung ist. Die Bekanntgabe des Submissionsergebnisses nach VOB ist bei nationalen Ausschreibungen verpflichtend und dient der Transparenz und Nachvollziehbarkeit des Vergabeverfahrens. Bei privaten Ausschreibungen besteht keine gesetzliche Verpflichtung freilich wird empfohlen die nicht zum Zug gekommenen Bieter zu informieren und ihnen gegebenenfalls Hinweise zu geben.






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