Submissionsergebnis und die Bekanntgabepflicht nach VOB

Welche Regelungen zur Bekanntgabe von Submissionsergebnissen gelten nach der VOB für öffentliche und private Ausschreibungen?

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In der Welt der Bauausschreibungen – ein Thema von enormer Relevanz – spielt das Submissionsergebnis eine zentrale Rolle. In der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen besser bekannt als VOB wird der rechtliche Rahmen dafür festgelegt. Hierbei steht das Submissionsergebnis für die Zusammenfassung der eingegangenen Angebote. Insbesondere soll es dem Auftraggeber helfen – den passenden Bieter auszuwählen.

Gemäß § 16 Abs. 2 VOB/A der für nationale Ausschreibungen gilt, müssen öffentliche Auftraggeber unverzüglich die nicht berücksichtigten Bieter über die Gründe der Ablehnung ihrer Angebote in Kenntnis setzen. Dies umfasst zudem die Merkmale des erfolgreichen Angebots und ebenfalls den Namen des gewählten Bieters. Diese Regelung ist eine klare Aufforderung zur Transparenz und nach dem Grundsatz "Fairness ist ein Muss".

Auf der anderen Seite gibt es bei privaten Ausschreibungen im Regelfall keine derartige gesetzliche Verpflichtung. Dennoch – und das ist wichtig hervorzuheben – empfiehlt es sich aus Höflichkeit, auch hier die nicht ausgewählten Bieter über das Ergebnis zu informieren. Ein solches Vorgehen fördert nicht nur Vertrauen sondern trägt auch dazu bei, zukünftige Angebote zu optimieren.

Die Bekanntgabe der Ergebnisse hat zusätzlich mehrere positive Effekte. Erstens können die unterlegenen Bieter ihre Angebote kritisch überprüfen und daraus wichtige Erkenntnisse für zukünftige Ausschreibungen gewinnen. Zweitens fördert diese Transparenz die unbedingte Akzeptanz des Vergabeverfahrens was vor allem in Deutschland von großer Bedeutung ist. Schließlich lautet die Herausforderung: Ungerechtigkeiten und Vetternwirtschaft vermeiden.

Selbstverständlich existieren auch Ausnahmen von der Bekanntgabepflicht. Ein Beispiel wäre wenn die Veröffentlichung des Ergebnisses den Geschäftsinteressen des Auftraggebers schwerwiegenden Schaden zufügen könnte. Ferner können schutzwürdige Interessen der Bieter eine Offenlegung im Einzelfall unmöglich machen. Dennoch ist der Auftraggeber in der Pflicht solche Entscheidungen zu begründen. Der Dialog mit den betroffenen Bietern bleibt dabei entscheidend.

Zusammenfassend gehe ich so weit zu behaupten, dass das Submissionsergebnis wie ein essenzielles Element die Basis ist – um die Fairness im Vergabeverfahren zu gewährleisten. Die Verpflichtung zur Bekanntgabe nach VOB für nationale Ausschreibungen unterstreicht diesen Aspekt deutlich. Bei privaten Ausschreibungen besteht keine rechtliche Verpflichtung – jedoch wird von vielen Fachleuten empfohlen, auch diese Nichterfolgsmeldungen vorzunehmen. Ein nicht zu unterschätzender Schritt in Richtung Fairness und Transparenz.






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