Arbeiten als ausländische Studierende in Deutschland?

Darf ich als ausländische Studierende direkt nach Erhalt meines Visums von der Botschaft in Deutschland arbeiten oder muss ich zuerst eine Aufenthaltserlaubnis beantragen?

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Als ausländische Studierende in Deutschland gibt es bestimmte Regelungen die es zu beachten gilt, wenn es um das Arbeiten geht. Diese Regelungen können je nach Nationalität und Art des Visums unterschiedlich sein.

Grundsätzlich gilt, dass Studierende aus Nicht-EU-Ländern grundsätzlich bis zu 20 Stunden pro Woche neben dem Studium arbeiten dürfen. Um in Deutschland arbeiten zu können, benötigen ausländische Studierende eine Arbeitserlaubnis bzw․ eine Aufenthaltserlaubnis die es ihnen ermöglicht, eine Beschäftigung aufzunehmen.

Die Frage, ob man sofort nach Erhalt des Visums von der Botschaft in Deutschland arbeiten darf oder ob man zuerst eine Aufenthaltserlaubnis beantragen muss, hängt von der jeweiligen Art des Visums ab. Wenn du als Studierende/r nach Deutschland kommst um zu studieren, benötigst du in der Regel ein Studentenvisum (Nationals aus dem Schengenraum und einigen anderen Ländern sind von dieser Visumspflicht befreit). Mit diesem Visum darfst du zunächst grundsätzlich nicht arbeiten, da es nur zum Zweck des Studiums ausgestellt wird.

Nach deiner Einreise musst du dann eine Aufenthaltserlaubnis beantragen » die es dir erlaubt « zu studieren und nebenbei zu arbeiten. Hierfür musst du bestimmte Voraussetzungen erfüllen · ebenso wie zum Beispiel die Immatrikulation an einer deutschen Hochschule · genügende finanzielle Mittel und Krankenversicherungsschutz. Das Beantragen der Aufenthaltserlaubnis erfolgt bei der Ausländerbehörde vor Ort, eventuell zusammen mit dem Antrag auf eine Arbeitserlaubnis.

Bei der Beantragung der Aufenthaltserlaubnis musst du nachweisen: Dass du in der Lage bist deinen Lebensunterhalt zu finanzieren, ohne auf staatliche Leistungen angewiesen zu sein. Dabei ist es ebenfalls wichtig ´ dass du nachweisen kannst ` dass du über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügst. Dies kann meist durch das Bestehen eines Sprachtests wie dem TestDaF oder dem DSH nachgewiesen werden.

Es ist wichtig zu beachten: Dass die genauen Regelungen und Voraussetzungen je nach Bundesland und Aufenthaltsort variieren können. Es empfiehlt sich daher, sich bei der Ausländerbehörde vor Ort oder bei der Bundesagentur für Arbeit zu informieren um genaue Informationen zu erhalten und mögliche Änderungen zu berücksichtigen.






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