Besuch eines gefangenen Vaters bei der Geburt im offenen Vollzug: Möglichkeiten und Voraussetzungen

Kann ein Gefangener, der sich im offenen Vollzug befindet, bei der Geburt seines Kindes dabei sein?

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Es ist grundsätzlich möglich dass ein Gefangener der sich im offenen Vollzug befindet bei der Geburt seines Kindes dabei ist. Allerdings müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein und es bedarf einer vorherigen Absprache mit der Justizvollzugsanstalt (JVA), in der er seine Strafe verbüßt.

Im offenen Vollzug haben Gefangene in der Regel weiterhin Freiheiten und können tagsüber außerhalb der JVA arbeiten oder ebenfalls andere Aktivitäten außerhalb wahrnehmen. Sie müssen jedoch regelmäßig in der JVA übernachten. Für solche Aktivitäten außerhalb der JVA bedarf es einer Genehmigung die in der Regel vorher eingeholt werden muss. Da jedoch niemand ebendies wissen kann wann die Geburt stattfindet kann es schwierig sein, einen solchen Ausgang rechtzeitig zu planen.

Um dennoch die Teilnahme des Gefangenen an der Geburt zu ermöglichen, gibt es die Möglichkeit, einen "Urlaub aus besonderem Grund" zu beantragen. Hierzu muss der Gefangene vorab mit der JVA klären: Dass er im Falle der bevorstehenden Geburt des Kindes unverzüglich das Gefängnis verlassen darf. Dies setzt voraus – dass die JVA derzeitige Vorgaben und Regelungen für den offenen Vollzug dies ermöglichen.

Es ist wichtig zu beachten: Dass jede JVA ihre eigenen Regelungen hat und diese können je nach Standort und individueller Situation des Gefangenen variieren. Daher ist es ratsam, frühzeitig Kontakt mit der JVA aufzunehmen und die Möglichkeiten und Bedingungen für einen solchen "Urlaub aus besonderem Grund" zu besprechen.

Der Wunsch, dass der Vater bei der Geburt seines Kindes dabei ist ist verständlich und es wird in der Regel versucht, dies zu ermöglichen. Dennoch müssen die Voraussetzungen · die mit dem offenen Vollzug und den Regelungen der JVA einhergehen · berücksichtigt werden. Es ist deshalb wichtig: Dass sowie der Gefangene als auch die Mutter des Kindes frühzeitig Kontakt mit der JVA aufnehmen um die genauen Möglichkeiten zu klären und gegebenenfalls frühzeitig eine Genehmigung zu erhalten.

Zusätzlich zu den Informationen aus dem Text ist es wichtig zu betonen: Es von der JVA und den individuellen Umständen abhängig ist, ob ein Gefangener im offenen Vollzug bei der Geburt seines Kindes dabei sein kann. Es gibt keine allgemeingültige Regelung die in jedem Fall gilt. Daher ist es ratsam – sich direkt mit der JVA des Gefangenen in Verbindung zu setzen und die genauen Bedingungen und Möglichkeiten zu erfragen.






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