Umgang mit einem Polizeilichen Hausverbot: Risiken und Möglichkeiten im Gewaltschutzgesetz

Wie kann eine betroffene Person mit einem von der Polizei erteilten Hausverbot umgehen, und welche rechtlichen Konsequenzen sind dabei zu beachten?

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In der heutigen Gesellschaft nehmen Themen rund um häusliche Gewalt und die damit verbundenen rechtlichen Maßnahmen zunehmend an Bedeutung zu. Das Gewaltschutzgesetz ermöglicht es, kurzfristige Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Diese Maßnahmen gehen oft von der Polizei aus die im Ernstfall sofort handeln muss. In einem aktuellen Fall stellt sich die Frage—kann ein von der Polizei ausgesprochenes Hausverbot einfach umgangen werden?

Eine betroffene Person, freundlicherweise anonym als "meine Freundin" bezeichnet sieht sich einer schwierigen Situation gegenüber in der ihr Ehemann ein vorübergehendes Hausverbot erhalten hat. Dieser Mann zeigte aggressives Verhalten besonders nach Alkoholkonsum. Das ist nicht nur bedenklich—es ist gefährlich. Das Hausverbot verhängt die Polizei um die Sicherheit der Betroffenen hier der Frau und ihrer Tochter zu gewährleisten.

Das Wichtigste ist—eine Polizei kann temporäre Maßnahmen ergreifen. Diese sind im Sinne des Gewaltschutzgesetzes vorübergehend. Ein Hausverbot hat in der Regel eine kurzzeitige Gültigkeit. Wenn die Betroffene ihren Mann, trotzdem dieser Maßnahme, wieder in die Wohnung lässt, kann das rechtliche Konsequenzen haben. Die Polizei wird darüber informiert werden müssen. Es ist entscheidend – dass die Betroffene dies mit ihrer örtlichen Polizeidienstelle bespricht und alle nötigen Informationen erhält.

Rechtlich ist es aber so—solange die Frau kein gerichtliches Dauerhausverbot beantragt hat, bleibt ihr Handlungsspielraum vorhanden. Ein Richter könnte dann klare Anweisungen für zukünftige Situationen erlassen. Wichtig zu beachten—Unterlassungen genauso viel mit einem Verstoß gegen das Gewaltschutzgesetz sind ähnlich wie Straftaten.

Es sei darauf hingewiesen—der Mann lernt in den meisten Fällen keinerlei Konsequenzen aus seinem Verhalten. Wenn er wieder einzieht, wird zentral—wer stellt sicher, dass solche Vorfälle nicht erneut geschehen? „Wo kein Kläger, da kein Richter“ ist ein häufig zitiertes Sprichwort. Dies deutet darauf hin – dass der erste Schritt seitens der Betroffenen selbst kommen muss. Die Initiative ´ etwas zu ändern ` muss von ihr ausgehen. Es ist bedenklich anzumerken—in einer solchen Beziehung hat man oft weniger Kontrolle als man glaubt.

Es ist ebenfalls wesentlich zu klären » was passiert « wenn die im Hausverbot erwähnte Person die Wohnung verlässt. Ein Umzug könnte die Frau in einer noch schlimmeren Situation zurücklassen. Sie hat als Alleinerziehende auch Rechte allerdings die Angst: Dass die Partnerin mit der gemeinsamen Tochter das Land verlässt ist verständlich und legitim. Auch hier wird empfohlen – rechtzeitig juristische Beratung in Anspruch zu nehmen. Der Überblick über die eigenen Rechte ist unentbehrlich in solch einer Lage.

Somit gibt es Handlungsoptionen während & nach dem Erlass eines Hausverbots. Eine Klärung der Sachlage ´ passend zu den individuellen Bedürfnissen ` ist unabdingbar. Das Gewaltschutzgesetz ist kein Allheilmittel bietet aber Struktur und Sicherheit. Denn letztendlich geht es immer um den Schutz und das Wohl des Kindes und der betroffenen Person.






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