Fragestellung: Was sind die rechtlichen Voraussetzungen für die Kündigung eines Fitnessstudiovertrages und welche Handlungsoptionen bestehen für Kunden?
In den letzten Monaten häufen sich die Berichte über Kündigungen in Fitnessstudios, ohne dass den betroffenen Mitgliedern ein nachvollziehbarer Grund genannt wird. Vor kurzem wurde ein Fall publik – in dem mehrere Trainierende aus einem Fitnessstudio verbannt wurden. Die Begründung: „betriebliche Gründe“. Diese Art von Kündigungen wirft grundlegende rechtliche Fragen auf. Ist es wirklich rechtens, Mitglieder ohne ersichtlichen Grund zu kündigen?
Nach deutschem Recht ist es grundsätzlich möglich – das bezieht sich auf Kündigungen bei Dauerschuldverhältnissen wie einem Fitnessstudiovertrag. Nach § 314 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) ist eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund gerechtfertigt. Ein solcher Grund kann vorliegen – wenn die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses für den Kündigenden nicht zumutbar ist. In dem geschilderten Fall scheint das aber nicht zuzutreffen. Das betroffene Mitglied ´ das seit fast zwei Jahren im Studio trainiert ` verwies auf sein vorbildliches Verhalten. Es stellt sich hier die Frage – ob die Kündigung tatsächlich rechtens war.
Wenn ein Fitnessstudio Mitglieder unter fadenscheinigen Gründen kündigt, könnte das für die Marke und den Betrieb schädlich sein. Das Studio hat zwar das Hausrecht – darf dieses jedoch nicht willkürlich ausüben. Die zahlreichen Vorfälle lassen darauf schließen, dass es möglicherweise nicht nur um betriebliche Gründe geht, allerdings dass es grundlegende Probleme im Umgang mit den Mitgliedern gibt.
Im Falle einer Kündigung kann der betroffene Kunde in der Tat klagen. Das Rechtssystem in Deutschland bietet die Möglichkeit auf Fortsetzung eines Vertragsverhältnisses zu klagen solange dies nicht als unzumutbar erachtet wird. Allerdings sollte man sich fragen: Was bringt mir das? Oftmals steht man vor der Wahl, Zeit, Nerven und Geld in ein Verfahren zu investieren – nur um ein Mitglied zu bleiben in einem Umfeld das möglicherweise nicht weiterhin die eigene Zufriedenheit bietet.
Die Frage bleibt: Wie sieht es mit anderen Optionen aus? Ein Ausstieg aus dem Vertrag könnte durch eine ordentliche und rechtlich fundierte Kündigung möglich sein. Diese ist natürlich an die vertraglich vereinbarten Kündigungsfristen gebunden. Im Fall einer fristlosen Kündigung wird die Lage komplexer und es sollten rechtliche Beratung und Unterstützung in Anspruch genommen werden.
Ein weiterer Aspekt ist die rechtliche Verhandlung über die Beweise. Der Vorwurf, dass „Wasserstoffblondinen“ ohne zu zögern aufgenommen werden—während langjährige Mitglieder keine Chance mehr bekommen—kann auf Diskriminierung und Ungleichbehandlung hindeuten. Dies könnte in Einzelfällen die Türe zu weiteren rechtlichen Schritten öffnen. In Deutschland kann nur die Staatsanwaltschaft Anklage erheben.
Fazit: Die Klage gegen das Fitnessstudio ist theoretisch möglich freilich aus praktischen Gründen nicht empfehlenswert. Die Suche nach einem kompetenteren Fitnessstudio kann oft der bessere Weg sein. Die Probleme die mit Kunst und brachialer Kündigung einhergehen deuten darauf hin: Dass es wichtig ist, das richtige Studio zu wählen. Der Kunde ist schließlich König—und sollte identisch behandelt werden.
Nach deutschem Recht ist es grundsätzlich möglich – das bezieht sich auf Kündigungen bei Dauerschuldverhältnissen wie einem Fitnessstudiovertrag. Nach § 314 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) ist eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund gerechtfertigt. Ein solcher Grund kann vorliegen – wenn die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses für den Kündigenden nicht zumutbar ist. In dem geschilderten Fall scheint das aber nicht zuzutreffen. Das betroffene Mitglied ´ das seit fast zwei Jahren im Studio trainiert ` verwies auf sein vorbildliches Verhalten. Es stellt sich hier die Frage – ob die Kündigung tatsächlich rechtens war.
Wenn ein Fitnessstudio Mitglieder unter fadenscheinigen Gründen kündigt, könnte das für die Marke und den Betrieb schädlich sein. Das Studio hat zwar das Hausrecht – darf dieses jedoch nicht willkürlich ausüben. Die zahlreichen Vorfälle lassen darauf schließen, dass es möglicherweise nicht nur um betriebliche Gründe geht, allerdings dass es grundlegende Probleme im Umgang mit den Mitgliedern gibt.
Im Falle einer Kündigung kann der betroffene Kunde in der Tat klagen. Das Rechtssystem in Deutschland bietet die Möglichkeit auf Fortsetzung eines Vertragsverhältnisses zu klagen solange dies nicht als unzumutbar erachtet wird. Allerdings sollte man sich fragen: Was bringt mir das? Oftmals steht man vor der Wahl, Zeit, Nerven und Geld in ein Verfahren zu investieren – nur um ein Mitglied zu bleiben in einem Umfeld das möglicherweise nicht weiterhin die eigene Zufriedenheit bietet.
Die Frage bleibt: Wie sieht es mit anderen Optionen aus? Ein Ausstieg aus dem Vertrag könnte durch eine ordentliche und rechtlich fundierte Kündigung möglich sein. Diese ist natürlich an die vertraglich vereinbarten Kündigungsfristen gebunden. Im Fall einer fristlosen Kündigung wird die Lage komplexer und es sollten rechtliche Beratung und Unterstützung in Anspruch genommen werden.
Ein weiterer Aspekt ist die rechtliche Verhandlung über die Beweise. Der Vorwurf, dass „Wasserstoffblondinen“ ohne zu zögern aufgenommen werden—während langjährige Mitglieder keine Chance mehr bekommen—kann auf Diskriminierung und Ungleichbehandlung hindeuten. Dies könnte in Einzelfällen die Türe zu weiteren rechtlichen Schritten öffnen. In Deutschland kann nur die Staatsanwaltschaft Anklage erheben.
Fazit: Die Klage gegen das Fitnessstudio ist theoretisch möglich freilich aus praktischen Gründen nicht empfehlenswert. Die Suche nach einem kompetenteren Fitnessstudio kann oft der bessere Weg sein. Die Probleme die mit Kunst und brachialer Kündigung einhergehen deuten darauf hin: Dass es wichtig ist, das richtige Studio zu wählen. Der Kunde ist schließlich König—und sollte identisch behandelt werden.
