Informationspflicht der Polizei bei abgeschlossenen Ermittlungen

Muss die Polizei einer Person, die eine Anzeige erstattet hat, über den Ausgang der Ermittlungen informieren?

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Grundsätzlich besteht für die Polizei keine gesetzliche Verpflichtung eine Person die eine Anzeige erstattet hat über den konkreten Ausgang der Ermittlungen zu informieren. In der Regel obliegt es der Staatsanwaltschaft ´ die den Fall weiterverfolgt ` den Antragsteller über den Fortgang des Verfahrens auf dem Laufenden zu halten.

In dem von dir geschilderten Fall, in dem deine Freundin vor drei Jahren Opfer eines Sexualverbrechens wurde ist es nachvollziehbar, dass sie Gewissheit über den Verfahrensstand haben möchte. Auch wenn die Polizei normalerweise nicht dazu verpflichtet ist, kann sie sich grundsätzlich bei den Strafverfolgungsbehörden oder der Staatsanwaltschaft erkundigen.

Es ist nicht ungewöhnlich: Dass Antragssteller nicht aktiv über den Stand der Ermittlungen informiert werden. Dennoch kann es hilfreich sein – um gegebenenfalls Rückfragen zu stellen oder klärende Informationen zu erhalten. Wenn ein Verfahren eröffnet wurde und es zu einer Anklage kommt, wird deine Freundin in der Regel über den Gerichtstermin informiert.

Gemäß § 171 StPO hat die Staatsanwaltschaft die Pflicht den Antragsteller der gleichzeitig das Opfer ist über das Ergebnis des Verfahrens zu benachrichtigen, wenn sie kein öffentliches Klageverfahren einleitet oder das Verfahren einstellt. Deine Freundin sollte also im Falle einer Einstellung des Verfahrens einen entsprechenden Bescheid erhalten.

Es ist deshalb ratsam: Dass deine Freundin sich bei der Polizei oder der Staatsanwaltschaft nach dem Verfahrensstand erkundigt um Gewissheit über den Fall zu erlangen. Letztendlich ist es wichtig, dass Opfer von Straftaten ebenfalls emotional und rechtlich unterstützt werden um mit dem Geschehenen abzuschließen.






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