Passender Titel: Datenschutz bei polizeilichen Ermittlungen
Inwieweit darf die Polizei persönliche Daten von Beschuldigten im Rahmen ihrer Ermittlungen an unbeteiligte Dritte weitergeben?
Die Polizei darf manchmal persönliche Informationen an Dritte weitergeben. Besonders relevant ist dies wenn es um Ermittlungen zu Straftaten ebenso wie dem Betrug, geht. Im vorliegenden Szenario hat der Fragestellerüber eBay Kleinanzeigen angeboten die er dann nicht versendet hat. Daraus resultierten nicht nur zahlreiche Anzeigen allerdings er hat ebenfalls mit der Polizei kooperiert. Dies geschah, anschließend er das Geld an die Geschädigten zurückerstattet hatte. Die Polizei sieht die Notwendigkeit unbeteiligte Dritte über die Ermittlungen zu informieren indem sie den Namen des Beschuldigten nennt. Die Frage ist: Darf sie das?
In bestimmten Rahmenbedingungen – ja! Bei Offizialdelikten wie dem Betrug sind die Strafverfolgungsbehörden verpflichtet, von Amts wegen zu ermitteln. Dabei gehört zu ihrem Aufgabenbereich auch die Suche nach Zeugen. Die Benennung des Verdächtigen und auch die Übermittlung des Grundes der Ermittlungen ist für potenzielle Zeugen oft notwendig. Heutzutage sind die gesetzlichen Bestimmungen klar: Die Polizei muss informierte Zeugen heranziehen um gültige Aussagen zu sichern – sie möchte, dass niemand falsche Informationen gibt.
Die Weitergabe geschieht also nicht aus einer interessieren Willkür. Es geht auch darum – den Opfern zu helfen. Zeugen müssen wissen gegen wen sie aussagen. Das schützt sie. Denn sie gelangen in eine informierte Position ´ die es ihnen ermöglicht ` richtig zu handeln. Einige denken vielleicht – dass dadurch die Privatsphäre des Beschuldigten verletzt wird. Aber das ist nicht der Fall.
Der Fragesteller fragt, ob er sich gegen diese Maßnahmen wehren kann. Leider – oder vielleicht glücklicherweise – ist das nicht möglich. Der Grund ist einfach: Es besteht kein Recht auf Anonymität in solchen Fällen. Der Ermittlungsauftrag der Polizei ist klar reguliert. Sie müssen gesetzeskonform handeln ´ und das bedeutet ` dass sie bei ihrer Suche nach Zeugen und weiteren Geschädigten auch die Identität eines Verdächtigen preisgeben.
Dies wirkt sich nicht nur auf das Strafverfahren aus. Auch im Zivilrecht spielt die Transparenz eine Rolle. Geschädigte müssen wissen an wen sie ihre Schadensersatzforderungen richten können. Wenn Informationen zurückgehalten werden würden, könnten sie möglicherweise auf Verlusten sitzenbleiben.
Zusammengefasst – und das ist kritisch – ist es für den Fragesteller nicht möglich, gegen die Weitergabe seiner Daten vorzugehen. Die Praxis der Polizei entspricht den geltenden Gesetzen und darauf können sich die Ermittlungsbehörden berufen. Die Aufklärung von Straftaten sowie der Schutz von Geschädigten erfordert oft die Offenlegung von persönliche Daten, selbst unter dies auf den ersten Blick ungerecht erscheinen mag. In einer Gesellschaft wo Sicherheit und Gerechtigkeit an oberster Stelle stehen ist diese Praxis nachvollziehbar, obwohl mit einem Hauch von persönlichem Nachteil für die Beschuldigten verbunden.
In bestimmten Rahmenbedingungen – ja! Bei Offizialdelikten wie dem Betrug sind die Strafverfolgungsbehörden verpflichtet, von Amts wegen zu ermitteln. Dabei gehört zu ihrem Aufgabenbereich auch die Suche nach Zeugen. Die Benennung des Verdächtigen und auch die Übermittlung des Grundes der Ermittlungen ist für potenzielle Zeugen oft notwendig. Heutzutage sind die gesetzlichen Bestimmungen klar: Die Polizei muss informierte Zeugen heranziehen um gültige Aussagen zu sichern – sie möchte, dass niemand falsche Informationen gibt.
Die Weitergabe geschieht also nicht aus einer interessieren Willkür. Es geht auch darum – den Opfern zu helfen. Zeugen müssen wissen gegen wen sie aussagen. Das schützt sie. Denn sie gelangen in eine informierte Position ´ die es ihnen ermöglicht ` richtig zu handeln. Einige denken vielleicht – dass dadurch die Privatsphäre des Beschuldigten verletzt wird. Aber das ist nicht der Fall.
Der Fragesteller fragt, ob er sich gegen diese Maßnahmen wehren kann. Leider – oder vielleicht glücklicherweise – ist das nicht möglich. Der Grund ist einfach: Es besteht kein Recht auf Anonymität in solchen Fällen. Der Ermittlungsauftrag der Polizei ist klar reguliert. Sie müssen gesetzeskonform handeln ´ und das bedeutet ` dass sie bei ihrer Suche nach Zeugen und weiteren Geschädigten auch die Identität eines Verdächtigen preisgeben.
Dies wirkt sich nicht nur auf das Strafverfahren aus. Auch im Zivilrecht spielt die Transparenz eine Rolle. Geschädigte müssen wissen an wen sie ihre Schadensersatzforderungen richten können. Wenn Informationen zurückgehalten werden würden, könnten sie möglicherweise auf Verlusten sitzenbleiben.
Zusammengefasst – und das ist kritisch – ist es für den Fragesteller nicht möglich, gegen die Weitergabe seiner Daten vorzugehen. Die Praxis der Polizei entspricht den geltenden Gesetzen und darauf können sich die Ermittlungsbehörden berufen. Die Aufklärung von Straftaten sowie der Schutz von Geschädigten erfordert oft die Offenlegung von persönliche Daten, selbst unter dies auf den ersten Blick ungerecht erscheinen mag. In einer Gesellschaft wo Sicherheit und Gerechtigkeit an oberster Stelle stehen ist diese Praxis nachvollziehbar, obwohl mit einem Hauch von persönlichem Nachteil für die Beschuldigten verbunden.
