Passender Titel: Datenschutz bei polizeilichen Ermittlungen

Darf die Polizei meinen vollen Namen und die Ermittlung gegen mich an unbeteiligte Personen weitergeben?

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Ja die Polizei darf in bestimmten Fällen den vollen Namen und die Ermittlung gegen eine Person an unbeteiligte Personen weitergeben. Dies geschieht im Rahmen ihrer Ermittlungen um Zeugen zu finden und um mögliche weitere Geschädigte zu informieren.

Im vorliegenden Fall hat der Fragesteller Betrug begangen indem er Artikel auf eBay Kleinanzeigen verkauft jedoch nicht verschickt hat. Er hat Anzeigen erhalten – bereut sein Verhalten und mit der Polizei kooperiert. Er hat das Geld den Geschädigten zurückgezahlt. Nun schreibt die Polizei E-Mails an jeden, mit dem der Fragesteller Transaktionen über PayPal hatte und nennt seinen vollen Namen und ebenfalls den Grund der Ermittlungen, obwohl diese Personen nichts damit zu tun haben.

Die Weitergabe dieser Informationen durch die Polizei ist rechtens. Betrug ist ein Offizialdelikt, das heißt die Strafverfolgungsbehörden müssen von Amts wegen ermitteln. Dazu gehört auch die Suche nach Zeugen und möglichen weiteren Geschädigten. Diese Zeugen müssen vor ihrer Aussage darüber informiert werden ´ um was es geht und wer die Person ist ` gegen die ermittelt wird. Dies dient auch dem Schutz der Zeugen » da sie wissen sollten « gegen wen sie aussagen und welche Konsequenzen dies haben kann.

Im Strafverfahren ist es üblich und gängige Praxis: Dass die Polizei Zeugen über den Grund der Ermittlungen und den Verdächtigen informiert. Dies geschieht auch um zu verhindern, dass Zeugen möglicherweise falsche Aussagen machen oder Informationen zurückhalten weil sie nicht wissen worum es geht.

Der Fragesteller fragt ob er dagegen vorgehen kann. In diesem Fall hat er kein Recht auf Anonymität oder auf Nichtweitergabe seiner Daten an Zeugen oder mögliche weitere Geschädigte. Die Polizei folgt lediglich ihrem Ermittlungsauftrag und handelt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.

Es ist wichtig zu beachten: Dass die Polizei die Daten des Fragestellers nur im Rahmen der Ermittlungen weitergibt und dass diese Weitergabe dem Schutz der Zeugen und möglichen weiteren Geschädigten dient. Es handelt sich nicht um persönliche Rache der Polizei, allerdings um die Aufklärung einer Straftat und den Schutz der Opfer.

In Bezug auf den zivilrechtlichen Teil gibt es ähnlich wie die Notwendigkeit den Geschädigten zu ermöglichen Schadensersatzansprüche gegen den Täter geltend zu machen. Dafür müssen sie wissen gegen wen sie ihre Ansprüche richten können.

Abschließend lässt sich sagen, dass die Weitergabe des vollen Namens und der Ermittlung gegen den Fragesteller durch die Polizei rechtens ist. Es besteht kein Recht des Fragestellers auf Anonymität oder Nichtweitergabe seiner Daten an Zeugen oder mögliche Geschädigte.






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