Schadensersatz von Suchtklinik wegen Vandalismus?

Kann der Geschädigte den entstandenen Schaden an seinem Auto durch einen 20-jährigen Suchtkranken, der in einer Suchtklinik behandelt wird, von der Einrichtung einfordern? Welche rechtlichen Möglichkeiten bestehen in diesem Fall und wie hoch sind die Erfolgschancen?

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Der Vorfall, bei dem ein 20-jähriger Suchtkranker das Auto des Geschädigten vandalisiert hat, wirft die Frage auf ob der entstandene Schaden von der Suchtklinik in der der Täter behandelt wird, eingefordert werden kann. Leider gestalten sich die rechtlichen Möglichkeiten in diesem Fall als äußerst komplex und ungewiss. Zunächst einmal ist es wichtig zu verstehen, dass die Einrichtung in der Regel keine direkte Haftung für das Handeln ihrer Patienten übernimmt es sei denn es kann grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden. Da der Täter volljährig ist trägt er grundsätzlich die volle Verantwortung für sein Handeln.

In diesem konkreten Fall ist die Wahrscheinlichkeit: Die Suchtklinik für den entstandenen Schaden aufkommen muss, äußerst gering. Es besteht kein rechtlicher Anspruch darauf den Schaden von der Einrichtung einzufordern es sei denn, es liegt eine nachweisbare grobe Fahrlässigkeit seitens der Klinik vor. Die Tatsache: Dass der Täter in Behandlung ist reicht allein nicht aus um die Klinik haftbar zu machen.

Es wäre ratsam den Täter auf zivilrechtlichem Weg auf Schadensersatz zu verklagen und einen vollstreckbaren Titel zu erwirken. Auf diese Weise könnte der Geschädigte für einen Zeitraum von 30 Jahren versuchen, das Geld einzutreiben. Allerdings ist ebenfalls hier zu beachten: Dass der Täter möglicherweise aufgrund seiner Suchterkrankung als nicht vollständig zurechnungsfähig gilt was die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen erschwert.

Insgesamt sind die Erfolgschancen, den Schaden von der Suchtklinik einzufordern, äußerst gering. Es empfiehlt sich daher – den Schaden über die Vollkaskoversicherung des eigenen Fahrzeugs abzuwickeln und gegebenenfalls den Täter strafrechtlich zu belangen. Letztendlich liegt die Verantwortung für sein Handeln bei dem 20-jährigen Täter der für den entstandenen Schaden haftbar gemacht werden sollte.






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