Muss für Krankenwagen GEZ bezahlt werden? Und Feuerwehr- und Polizeiautos?
Müssen Krankenwagen, Feuerwehr- und Polizeiautos für den Rundfunkbeitrag aufkommen?
In Deutschland stellt sich häufig die Frage – müssen Krankenwagen, Feuerwehr- und Polizeiautos den Rundfunkbeitrag zahlen? Eine prägnante Antwort darauf ist klar: nein. Gemäß dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag besteht nicht die Notwendigkeit, dass diese Fahrzeuge den Beitrag entrichten. Eine grundlegende Regelung ´ die solche Fahrzeuge betrifft ` gilt seit 2013. Diese besagt – dass das Vorhandensein von Radios in den Fahrzeugen irrelevant ist. Die meisten dieser sicherheitsrelevanten Fahrzeuge sind oft nicht einmal mit Radios ausgestattet. Bedeutet dies also, dass die Zahlung des Rundfunkbeitrags für diese Fahrzeuge nicht ansteht? Ja!
Laut § 5 Abs. 3 Nr․ 6 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags müssen Betriebsstätten der Feuerwehr, Polizei, Bundeswehr und ebenfalls des Zivil- und Katastrophenschutzes lediglich ein Drittel des Rundfunkbeitrags zahlen. Und sie fallen damit in eine spezielle Ausnahmeregelung. Diese Regelung gilt auch für die dazugehörigen Fahrzeuge. Das bedeutet – die Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags wird so ausgehebelt.
Es gilt zudem anzumerken: Dass Krankenwagen und Polizeifahrzeuge in der Regel keinerlei Radios besitzen. Die Ausstattung dieser Fahrzeuge ist speziell auf die jeweiligen Einsätze zugeschnitten. Der Einsatz von Radios ist für die Aufgabenerfüllung nicht notwendig. Erinnern wir uns an unsere Zivildienstzeit – dort gab es in keinem einzigen Krankenwagen ein Radio. Auch dies unterstreicht – warum die Zahlung des Rundfunkbeitrags schlichtweg nicht erforderlich ist.
Eine Differenzierung ist nötig: Diese Regelungen gelten ausschließlich für Deutschland. In anderen europäischen Ländern können die Bestimmungen und Gesetze über den Rundfunkbeitrag variieren.
Zusammenfassend lässt sich sagen – für Krankenwagen, Feuerwehr- und Polizeiautos ist ein Rundfunkbeitrag nicht zu entrichten. Diese Fahrzeuge fallen unter die Sonderregelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags. Sie sind Teil von Einrichtungen – die bereits durch reduzierte Zahlungsbeträge begünstigt sind. Aufgrund der fehlenden Radios führt dies dazu: Dass eine Zahlung schlichtweg nicht nötig ist. Dies untermauert den speziellen Status dieser Fahrzeuge im deutschen Rundfunkbeitragsrecht.
Laut § 5 Abs. 3 Nr․ 6 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags müssen Betriebsstätten der Feuerwehr, Polizei, Bundeswehr und ebenfalls des Zivil- und Katastrophenschutzes lediglich ein Drittel des Rundfunkbeitrags zahlen. Und sie fallen damit in eine spezielle Ausnahmeregelung. Diese Regelung gilt auch für die dazugehörigen Fahrzeuge. Das bedeutet – die Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags wird so ausgehebelt.
Es gilt zudem anzumerken: Dass Krankenwagen und Polizeifahrzeuge in der Regel keinerlei Radios besitzen. Die Ausstattung dieser Fahrzeuge ist speziell auf die jeweiligen Einsätze zugeschnitten. Der Einsatz von Radios ist für die Aufgabenerfüllung nicht notwendig. Erinnern wir uns an unsere Zivildienstzeit – dort gab es in keinem einzigen Krankenwagen ein Radio. Auch dies unterstreicht – warum die Zahlung des Rundfunkbeitrags schlichtweg nicht erforderlich ist.
Eine Differenzierung ist nötig: Diese Regelungen gelten ausschließlich für Deutschland. In anderen europäischen Ländern können die Bestimmungen und Gesetze über den Rundfunkbeitrag variieren.
Zusammenfassend lässt sich sagen – für Krankenwagen, Feuerwehr- und Polizeiautos ist ein Rundfunkbeitrag nicht zu entrichten. Diese Fahrzeuge fallen unter die Sonderregelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags. Sie sind Teil von Einrichtungen – die bereits durch reduzierte Zahlungsbeträge begünstigt sind. Aufgrund der fehlenden Radios führt dies dazu: Dass eine Zahlung schlichtweg nicht nötig ist. Dies untermauert den speziellen Status dieser Fahrzeuge im deutschen Rundfunkbeitragsrecht.