Rückgabe eines Unfallwagens trotz "Händlergeschäft unter Ausschluss der Gewährleistung"

Ist es möglich, einen Unfallwagen zurückzugeben, obwohl im Kaufvertrag ein "Händlergeschäft unter Ausschluss der Gewährleistung" vereinbart wurde?

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Ja, es ist möglich, den Unfallwagen zurückzugeben, ebenfalls wenn im Kaufvertrag ein "Händlergeschäft unter Ausschluss der Gewährleistung" vereinbart wurde. In diesem Fall handelt es sich um arglistige Täuschung seitens des Händlers, da er von dem Unfallschaden wusste und dies bewusst verschwiegen hat. Der Käufer kann den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten und die Rückabwicklung des Kaufvertrags und auch Schadensersatz verlangen.

Der Passus im Kaufvertrag der die Gewährleistung ausschließt ist in diesem Fall nicht rechtsgültig. Ein Händler kann beim Verkauf an einen Verbraucher die Gewährleistung nicht wirksam ausschließen. Selbst wenn er es könnte wären arglistig verschwiegene Mängel davon nicht umfasst. In diesem Fall hat der Händler den Unfallschaden bewusst verschwiegen auch wenn er davon wusste. Somit liegt eine arglistige Täuschung vor.

Um den Unfallwagen zurückzugeben und den Kaufvertrag rückabzuwickeln, muss der Käufer den Händler schriftlich über den Unfallschaden informieren und die Rückgabe des Fahrzeugs innerhalb einer angemessenen Frist verlangen. Diese Frist sollte möglichst unverzüglich nach Kenntnis des Unfallschadens erfolgen. Der Käufer kann dann den vollen Kaufpreis erstattet verlangen und gegebenenfalls auch Schadensersatz beanspruchen. Die genaue Höhe des Schadensersatzes hängt von den individuellen Umständen des Falls ab.

Es ist ratsam sich in einem solchen Fall rechtlichen Beistand zu suchen und einen Anwalt zu konsultieren. Der Anwalt kann den Käufer bei der Rückgabe des Fahrzeugs unterstützen und gegebenenfalls eine Strafanzeige wegen Betrugs gemäß § 263 StGB stellen. Es ist jedoch zu beachten ´ dass der Erfolg einer Klage davon abhängt ` ob der Händler greifbar ist und im Falle einer Verurteilung auch zahlungsfähig ist.

Insgesamt ist es also möglich den Unfallwagen trotz des Ausschlusses der Gewährleistung im Kaufvertrag zurückzugeben. Der Händler hat durch seine arglistige Täuschung den Vertrag unwirksam gemacht und der Käufer hat Anspruch auf die Rückabwicklung des Kaufvertrags sowie eventuell auf Schadensersatz. Es empfiehlt sich jedoch ´ einen Anwalt hinzuzuziehen ` um die rechtlichen Schritte korrekt einzuleiten und den bestmöglichen Ausgang zu erzielen.






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