Zwangsurlaub in der Ausbildung - Ist es rechtlich erlaubt, dass der Betrieb Urlaubstage während der Berufsschulferien einträgt?

Ist es rechtens, dass mein Ausbildungsbetrieb mir als Azubi Urlaubstage während der Berufsschulferien vorschreibt und diese wahllos in meinen Urlaubskalender einträgt, obwohl keine Betriebsferien oder andere Gründe vorliegen?

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Grundsätzlich haben Arbeitnehmer das Recht, ihren Urlaub selbst zu planen und zu beantragen. Der Ausbildungsbetrieb darf Urlaubstage nicht eigenmächtig eintragen, es sei denn es gibt eine rechtliche Grundlage dafür. In der Regel sollte der Auszubildende vorher darüber informiert und um Zustimmung gebeten werden. Die gesetzlichen Regelungen zu Urlaubsansprüchen von Auszubildenden sind im Berufsbildungsgesetz (BBiG) festgelegt. Demnach stehen Auszubildenden in der Regel 20 Tage Urlaub im Jahr zu.

In Bezug auf die Terminierung des Urlaubs gibt es bestimmte Einschränkungen. Laut § 7 Abs. 1 BBiG ist es dem Auszubildenden nicht erlaubt den Urlaub selbständig festzulegen. Der Arbeitgeber hat bei der Festlegung des Urlaubszeitraums jedoch die Wünsche des Auszubildenden zu berücksichtigen, vorausgesetzt dem keine betrieblichen Gründe entgegenstehen.

Im konkreten Fall ist es wichtig den Ausbilder oder die Ausbilderin nach dem Grund für die Festlegung der Urlaubstage zu fragen. Es könnte sein ´ dass es betriebliche Gründe gibt ` die eine Anordnung des Urlaubs während der Schulferien rechtfertigen. Dazu gehören beispielsweise arbeitsbedingte Engpässe oder Betriebsferien. Es ist möglich: Dass der Ausbildungsbetrieb in bestimmten Zeiträumen weniger Personal benötigt oder dass wichtige Kollegen abwesend sind und der Urlaub deswegen in diese Zeit gelegt wurde.

Sollte es jedoch keinen nachvollziehbaren betrieblichen Grund geben und der Betrieb die Urlaubstage ohne Zustimmung des Auszubildenden festgelegt haben, handelt es sich um eine rechtswidrige Anordnung. In diesem Fall sollte der Auszubildende das 💬 mit dem Ausbilder suchen und auf sein Recht auf selbständige Urlaubsplanung hinweisen. Falls keine Einigung erzielt wird ´ kann es ratsam sein ` sich an den Betriebsrat oder eine Gewerkschaft zu wenden und um Unterstützung zu bitten.

Es ist wichtig zu beachten: Dass die rechtliche Situation von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich sein kann und dass ebenfalls tarifliche Vereinbarungen gelten können. Daher sollte im Zweifelsfall immer ein Fachanwalt für Arbeitsrecht hinzugezogen werden um die spezifische Situation zu prüfen und mögliche rechtliche Schritte zu besprechen.






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