Gutgläubiger erwerb unterschied bgb hgb

im BGB gibt es ja einige Regelungen zum Eigentumswerb, wenn man im "guten Glauben" handelt, also man beispielsweise nicht weiß, wer der eigentliche Eigentümer eine Sache ist. Inwiefern unterscheiden sich hiervon die Regelungen im HGB? In einem Vortrag im Studium wurde uns dargelegt, dass, Zitat: ".Schutz durchs BGB nur durch gute Glaube des Erwerbers am Eigentum des Verkäufers. Erwerber kauft wissentlich von einem Kaufmann, der nicht Eigentümer ist. § 366 HGB ergänzt es um den guten Glauben an die Verfügungsgewalt des Verkäufers." Das scheint sehr wichtig zu sein, nur was bedeutet das genau?

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Gutgläubiger Erwerb" Unterschied BGB und HGB

Wer von einem Kaufmann kauft, erwirbt Besitz / Eigentum im guten Glauben, ohne dass er weiter die Verfügungsberechtigung prüfen muss.
Sachlicher Hintergrund: Es ist absolut üblich und zulässig, dass ein Kaufmann unter Eigentumsvorbehalt des Lieferanten Waren verkauft und dann bezahlt.
Bei Kauf von Privaten muss der Erwerber vorsichtig und misstrauisch sein, wobei im Einzelfall ein Untershied gemacht wird, ob ich von einer heruntergekommenen Gestalt eine Partie neuer Klamotten zum Schnäppchenpreis kaufe oder vom gut bekannten Nachbarn einen gebrauchten Rasenmäher.
Für gestzohlene Gegenstände gilt Gutgläubigkeit in beiden Fällen nicht.
Das HGB lässt den Kaufmännern also mehr Spiel- und Freiraum zu, hier geht man davon aus, sich aufeinander verlassen zu können?
Ist aber auch nur eine der beiden Parteien eine Privatperson greift das BGB und damit eine gewisse Sorgfaltspflicht?
Zum 1. Absatz: Ja. Dient aber auch zur Beruhigung des Käufers vor fremden Ansprüchen.
Zum 2. Absatz: Der Kaufmann muss, wenn er von einem Privaten kauft, sogar noch misstrauischer sein als Privat von Privat. Der Gutglaubensschutz gilt nur zugunsten des Käufers.


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