Was versteht man unter gutgläubigen erwerb

wenn man etwas gekauft hat im glauben das es in ordnung ist, ohne es getestet zu haben.

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Was versteht man unter einem "gutgläubigen Erwerb"?

Wenn du etwas kaufst und keinerlei Zweifel daran hast, dass der Verkäufer auch der Eigentümer ist, dann ist das gutgläubiger Erwerb, falls sich später doch etwas anderes herausstellen sollte. Also gehört dir die Sache.
.was immer Auslegungssache der Gerichte ist. Wer einen neuen PC bei Ebay für 10 euro kauft und der sich später als Hehlerware herausstellt - da ist nichts mit gutgläubigem Erwerb.im Gegenteil
Bei einem neuen PC für 10 € kann man nicht mehr von Gutgläubigkeit sprechen. Das ist jedem klar, dass da etwas nicht stimmt. Es muss schon alles soweit stimmen, dass dir keine Zweifel kommen können.
Wenn jemand von einem Nicht-Eigentümer kauft und dabei aber gutgläubig war, also vor allem davoon überzeugt war, dass mit dem Geschäft alles in Ordnung ist und der andere tatsächlich Eigentümer ist, kann er unter Umständen dennoch Eigentum erwerben:
Voraussetzungen für den gutgläubigen Erwerb gemäß § 932 BGB Rechtsgeschäft
Ein wirksamer Erwerb ist nur durch Rechtsgeschäft möglich, daher ist ein gutgläubiger Erwerb bei der Erbfolge ausgeschlossen.
Verkehrsgeschäft
Es muss sich darüber hinaus um ein Verkehrsgeschäft handeln. Daran fehlt es bei wirtschaftlicher Identität von Veräußerer und Erwerber. Ein Verkehrsgeschäft liegt z. B. nicht vor, wenn der alleinige Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH auf sich selbst einen Gegenstand überträgt, der vermeintlich der GmbH gehört. Auch ein Rückerwerb des Nichtberechtigen ist nicht möglich – das kann der Fall sein, wenn der Erwerber vom Kaufvertrag zurücktritt und die Sache rückübereignet- da es sich bei der Rückabwicklung eines Vertrages nicht um ein Verkehrsgeschäft handelt.
Rechtsschein des Besitzes
Der Rechtsschein des Besitzes muss für den Veräußerer sprechen. Das ist der Fall, wenn der Veräußerer wenigstens im mittelbaren Besitz der Sache ist.
Gutgläubigkeit
Der Erwerber muss gutgläubig sein. Der Erwerber ist bösgläubig, wenn ihm bekannt ist oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, dass der Veräußerer nicht Eigentümer ist. Es besteht zwar für den Erwerber keine allgemeine Nachforschungspflicht aber er muss sich aufdrängenden Zweifel nachgehen. Im Handelsverkehr erweitert § 366 Absatz 1 HGB den Gutglaubensschutz des Erwerbers. Dafür muss der Veräußerer Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches sein. Der Erwerber muss dann lediglich gutgläubig hinsichtlich der Verfügungsbefugnis des Veräußerers sein. Handelt für den Erwerber ein Vertreter, so kommt es nur auf die Gutgläubigkeit des Vertreters, nicht auf die des Vertretenen an, § 166 BGB. Gutgläubiger Erwerb scheidet aus, wenn der Erwerber vor Vollendung des Eigentumserwerbs bösgläubig wird. Bei der Übereignung einer Sache unter Eigentumsvorbehalt ist allerdings die Bösgläubigkeit vor Eintritt des Vollrechtserwerbs unschädlich.
Kein Abhandenkommen
Die Sache darf dem Eigentümer nicht abhanden gekommen sein, § 935 BGB. Das ist der Fall, wenn die Sache dem Eigentümer gestohlen wurde, verloren gegangen oder in sonstiger Weise ohne den Willen des Eigentümers abhanden gekommen war. Damit beschränkt das Gesetz den Erwerb vom Nichtberechtigten auf diejenigen Fälle, in denen der Eigentümer in zurechenbarer Weise seinen Besitz an einer Sache willentlich an einen Dritten übertragen hat. Hat beispielsweise der Eigentümer seine Sache an einen Mieter vermietet und veräußert der Mieter dann diese Sache an einen Dritten, so ist die Sache nicht abhanden gekommen und der Dritte kann Eigentümer werden. Auch bei irrtümlicher Weggabe einer Sache liegt kein Abhandenkommen vor.
Ausnahme hiervon bildet § 935 Absatz 2 BGB. Danach gilt das Abhandenkommen nicht als Hindernis bei Geld, Inhaberpapieren oder öffentlichen Versteigerungen.
(Übereignung – Wikipedia


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