Frage thema vermieterwechsel ankündigung modernisierungs abrissarbeiten

nachdem Frau Mustermann - die Mieterin - dem Makler XY und den Kaufinteressierten 0/8/15 heute Einlass zur Besichtigung des von Frau Mustermann gemieteten Huases gewähren musste, kündigte Kaufinteressent 0/8/15 an, das Miethaus modernisieren/abreissen lassen zu wollen,. Frau Mustermann sagte, sie wolle im Rahmen der Gesetze rechtzeitig benachrichtigt werden und las folgendes: "Die Miete sollte erst dann an den neuen Eigentümer gezahlt werden, wenn der alte Eigentümer den Mieter dazu auffordert, der neue Eigentümer eine vom alten unterschriebene Vollmacht vorzeigt oder der neue Eigentümer einen beglaubigten Auszug aus dem Grundbuch vorlegt, der seine Eintragung als Eigentümer beweist. Ist der neue Eigentümer nicht durch eine der vorgenannten Weisen legitimiert, darf er weder die Wohnungen betreten noch Schlösser auswechseln oder mit Bau- oder Abrissarbeiten beginnen." Quelle: Anwaltseiten 24: Eigentümerwechsel Bei einer vorausgegangenen Besichtigung eines anderen Kaufinteressierten wies Frau Mustermann den Makler bereits darauf hin, dass ohnehin erst von ihr Änderungen bzl. Mietzahlungen und anderem akzeptiert und vollzogen werden können, wenn sich der neue Eigentümer legitimiert,. Der Makler sagte sehr laut und unhöflich - vor Zeugen < Freunden von Frau Mustermann - "als Mieterin hätte sie kein Recht auf die Einsicht ins Grundbuch oder einen Auszug aus diesem." Fragen: 1. Müssen Mieter Ankündigungen von Modernisierung und/oder Abriss von Kaufinteressierten zur Kenntnis nehmen und wenn ja, inwiefern? 3. des potenziellen Vermieters/Eigentümers die gesetzlichen Kündigungsfristen? 5.) Wie weit muss Frau Mustermann ihre berechtigten Absichten den alten Mietvertrag und das Miethaus weiter zu bewohnen zurücknehmen, um sich NICHT irgendwie schadensersatzpflichtig zu machen, sollte der Kaufvertrag zwischen dem jetzigen und dem potenziellen Käufer aufgrund der Rechte von Frau Mustermann scheitern? * Ist klar, das nicht jeder alle Fragen beantworten muss/kann,. Teilantworten auch erwünscht

9 Antworten zur Frage

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Frage zum Thema Vermieterwechsel und Ankündigung von Modernisierungs- Abrissarbeiten,.

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Ordentliche Kündigung des Vermieters
Der Vermieter kann nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. Die Kündigung zum Zwecke der Mieterhöhung ist ausgeschlossen.
Ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses liegt insbesondere vor, wenn
1. der Mieter seine vertraglichen Pflichten schuldhaft nicht unerheblich verletzt hat,
2. der Vermieter die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt oder
3. der Vermieter durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks gehindert und dadurch erhebliche Nachteile erleiden würde; die Möglichkeit, durch eine anderweitige Vermietung als Wohnraum eine höhere Miete zu erzielen, bleibt außer Betracht; der Vermieter kann sich auch nicht darauf berufen, dass er die Mieträume im Zusammenhang mit einer beabsichtigten oder nach Überlassung an den Mieter erfolgten Begründung von Wohnungseigentum veräußern will.
Die Gründe für ein berechtigtes Interesse des Vermieters sind in dem Kündigungsschreiben anzugeben. Andere Gründe werden nur berücksichtigt, soweit sie nachträglich entstanden sind.
Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam." Quelle: Kündigung wg. Wirtschaftl. Verwertung o. Abrisskündigung?
Moin nochmal,. kann hier jemand "herauslesen" ob ein potenzieller Käufer/potenzieller Eigentümer - wenn er es denn werden sollte - eine "Abrisskündigung" erheben darf, weil er dort Ferienwohnungen entstehen lassen will?
für die vielen nützlichen Antworten!
Der jetzige - noch - Eigentümer hat Frau Mustermann geschrieben:
"Der Verkauf der Immobilie berührt aber nicht das bestehende Mietverhältnis." Weiss hier jemand ob und wiefern diese schriftliche Aussage Frau Mustermann nützt und in wiefern sie sich darauf berufen kann?
berechtigtes Interesse für die Einsicht ins Grundbuch ist immer dann
gegeben, wenn die Eigentumsverhältnisse aktuell unklar sind -
- Moderiesierungmaßnahmen sind mit angemessenem Zeitvorlauf anzukündigen -
- sollte es im Zuge von Modernierungsierungsmaßnahmen zu einer vorübergeben Unmöglichkeit der Nutzung kommen, hat der Eigentümer für diese Zeit Ersatzweohnraum / Hotel auf seine Kosten zu beschaffen -
- Kauf bricht nicht Miete, d.h. die Mieterin kann sich in jedem Fall auf einen rechtwirksam geschlossenen Mietvertrag berufen
eine Schadensersatzpflicht der Mieterin ist ausgeschlossen - Sie ist unbeteiligte Dritte, was den Kaufvertrag angeht und der Verkäufer muß natürlich gegenüber dem potentiellen Käufer offenlegen, vermietet oder mietfrei
1. Fuer einen Einblick ins Grundbuch braucht man ein berechtigtes Interesse. Darueber findest Du hier einiges:
OLG Schleswig: Einsicht ins Grundbuch setzt berechtigtes Interesse voraus - Kanzlei Dr. Bahr
Da aber gilt: "Der Mieter ist nicht verpflichtet, die Eigentumsverhältnisse zu überprüfen, um sicherzustellen auch an den "richtigen" Eigentümer / Vermieter die Miete zu bezahlen."
Die Auswirkungen eines Eigentümerwechsels im Mietrecht.
braucht der Mieter gar keinen Einblick ins Grundbuch und hat somit kein berechtigtes Interesse.
2. Mieter muessen nur Mitteilungen vom Eigentuemer zur Kenntnis nehmen, nicht von anderen.
"Mitteilungen anderer Personen sind rechtlich unbeachtlich," gleiche Quelle wie oben.
3. Daraus folgt auch dass potenzielle Erwerber erstmal gar nichts mitzuteilen haben.
In der Quelle findest Du auch, dass nach Mitteilung durch den Alteigentuemer ueber den Eigentumswechsel die Verplfichtungen aus dem Mietvertrag gegenueber dem neuen Eigentuemer bestehen.
4. ist damit auch schon beantwortet. Solange das Eigentum nicht uebergegangen ist, besteht kein Vertrag, somit sind auch Kuendigungsfristen nicht beruehrt. Sie waeren dann beruehrt, wenn der bestehende Alteigentuemer die Kuendigung ausspricht.
5. Sie hat nur die vertraglichen Plichten aus dem Mietvertrag. Sie kann also nicht schadensertsatzpflichtig in Hinsicht auf einen anderen Vertrag werden!
Des weiteren gilt: "Der Erwerber eines Grundstücks tritt mit dem vollendeten Eigentumserwerb an Stelle des Vermieters in die sich aus dem Mietvertrag ergebenden Rechte und Pflichten ein."
aus:
Die Auswirkungen eines Eigentümerwechsels im Mietrecht.
Und der neue Eigentuemer kann dann eine Kuendigung aussprechen, um zu modernisieren oder abzureissen, wenn die wirtschaftlichen Verhaeltnisse dies als sinnvolle Verwertung erscheinen lassen, siehe:
Kündigung aus wirtschaftlichen Gründen bei Abriss und Neubau | Rechtsanwalt News
Das kann aber recht lange dauern, wie man der Quelle auch entnehmen kann.
Zur Ergaenzung: Nein, ein potenzieller Eigentuemer eben nicht. So habe ich ja auch meine Antwort oben gemenint.
Potenziell reicht nicht, erst wenn er wirklich Eigentuemer ist, dann darf er. Siehe mein letzter Link da steht einiges dazu drin.
Die Verwertung - hier also der Aufbau von Ferienwohnungen muss aber wirtschaftlich sinnvoll sein.
Zur naechsten Ergaenzung:
Diese Aussage nuetzt nicht, schadet aber auch nicht, sie stellt nur klar, was ohnehin die Gesetzeslage ist: Der Mietvertrag bleibt mit dem neuen Eigentuemer bestehen.
frag das mal mittags ich glaube niemand ist gerade on der dir helfen kann
Was fuer eine unverstaendliche Bewertung! Eine teilweise falsche Antwort als Top zu bewerten. unmoeglich.
das wort "unmöglich" gibt es in meinem wortschatz nicht! :0)
*
zudem ist es doch frei, was ich als falsch und oder richtig bewerte und/oder ob ich noch wieder andere maßstäbe - zb. gefällt mir - zum bewerten anlege?
zudem hat die realität herausgestellt, das die top-antwort eben "top" - fragt sich nur für wen - ist,. :0


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