Dienstplanänderung ohne ankündigung

Darf der Arbeitgeber den Dienstplan ohne Einverständnis vom AN und/oder Absprache mit AN veränden?

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Dienstplanänderung ohne Ankündigung?

Ohne Grund, aus einer Laune heraus oder um einen AN zu "strafen" darf er das nicht.
In einer Notsituation, wenn z.B. wegen krankheitsbedingter Ausfälle anderer Mitarbeiter eine Engpass entsteht und der laufende Betrieb aufrechterhalten werden muss, darf er das.
Der Dienstplan liegt im "Dispositionsrecht" des Arbeitgebers, er kann ihn einseitg ohne Ankündigung ändern.
Dabei ist er lediglich an die vertragslichen, tariflichen oder gesetzlichen Arbeitszeitregeln gebunden.
Zur Fürsorgepflicht des Arbeitgebers gehört es allerdings, dass mit der Dienstplanänderung keine unzumutbaren Härten oder Komplikationen verbunden sind. Z. B.: Plan sieht vor, Mittwoch frei, kann er nicht am Dienstagabend anrufen und dem Angestellten ohne dessen Einverständnis einen für Mittwoch gebuchten Ausflug vermasseln.
wie immer, kommt es ganz auf die Umstände und die betrieblichen Konstellationen an:
Nach § 87 BetrVG müssen nicht nur die Dienstpläne selbst, sondern auch deren Änderungen vor der Umsetzung vom Betriebsrat genehmigt werden. Das Bundesarbeitsgericht hat in mehreren Entscheidungen klargestellt, dass hiervon auch in Eilfällen keine Ausnahme gemacht werden darf
Das ist aber total praxisfremd!
Stell dir nur mal ein Krankenhaus vor, das den Dienstplan für den OP wegen dieser Regelung im Notfall nicht ändern und lebenswichtige Operationen deswegen nicht durchführen kann.
diese Problematik kann jedoch durch Vertretungsdienstpläne gelöst werden - So ist es durchaus zulässig, einen zusätzlichen Dienstplan zu erstellen, in dem genau geregelt ist, wer zu welchen Zeiten bei möglichen Erkrankungen als Vertretung einspringen muss. Der in dem Vertretungsdienstplan eingeteilte Mitarbeiter hat zwar frei, muss jedoch für seine Erreichbarkeit sorgen. Darüber hinaus darf er sich nur an Orten aufhalten, von denen aus er in angemessener Zeit die Einrichtung erreichen kann. Rechtlich ist dies als Rufbereitschaft zu qualifizieren


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