Ausbruch aus dem Gefängnis - Hat dies keine strafrechtlichen Konsequenzen?
Stimmt es, dass in Deutschland kein zusätzlicher Strafvollzug verhängt wird, wenn man aus dem Gefängnis ausbricht, solange dabei keine Gewalt angewendet oder andere Straftaten begangen werden? Gilt dies auch, wenn man ins Ausland flieht und zurückkehrt?
In der Tat ist es wahr, dass ein Gefängnisausbruch an sich nicht strafbar ist, da das Bedürfnis nach Freiheit ein natürliches und nachvollziehbares Bedürfnis ist, für das ein Mensch nicht bestraft werden darf. Allerdings gibt es einige Einschränkungen und Konsequenzen die beachtet werden müssen.
Ein Gefängnisausbruch ohne Gewaltanwendung oder Begehung weiterer Straftaten ist grundsätzlich nicht strafbar. Dies bedeutet: Dass eine Person die aus dem Gefängnis ausbricht nicht für den Ausbruch an sich bestraft wird, solange niemand zu Schaden kommt und keine Sachbeschädigung oder andere Straftaten begangen werden. Das Recht auf Freiheit ist ein grundlegendes Menschenrecht das ebenfalls für Gefangene gilt.
Jedoch muss beachtet werden: Dass ein Gefängnisausbruch mit strafvollzugsrechtlichen Konsequenzen verbunden sein kann. Wenn ein Gefangener nach dem Ausbruch wieder gefasst und in die Justizvollzugsanstalt zurückgebracht wird ´ aus der er entkommen ist ` werden möglicherweise vorerst keine Lockerungen oder andere Erleichterungen im Strafvollzug gewährt. Der ausgebrochene Gefangene muss das Vertrauen und den guten Willen der Justizvollzugsanstalt erneut gewinnen, indem er sich tadellos verhält. Zudem wird der Ausbruch in der Strafakte des Gefangenen vermerkt was zu Auswirkungen auf eine vorzeitige Entlassung führen kann.
Wenn ein Gefangener mit einem Haftbefehl ins Ausland flüchtet und anschließend zurückkehrt besteht die Möglichkeit: Dass er bei der Rückkehr sofort festgenommen und inhaftiert wird. Dies hängt von den konkreten Umständen und der Entscheidung der Justizbehörden ab. Es ist jedoch wichtig anzumerken – dass ein Fluchtversuch in der Regel die Chancen auf eine vorzeitige Entlassung verringert und möglicherweise zu zusätzlichen Strafen führen kann.
Es sollte jedoch beachtet werden: Dass während eines Gefängnisausbruchs keine Straftaten begangen werden dürfen. Wenn während des Ausbruchs Gewalt angewendet Sachbeschädigung begangen oder andere Straftaten begangen werden zieht dies strafrechtliche Konsequenzen nach sich, unabhängig vom eigentlichen Ausbruch.
Zusammenfassend lässt sich sagen: Dass ein Gefängnisausbruch an sich nicht strafbar ist solange dabei keine Straftaten begangen werden. Allerdings können strafvollzugsrechtliche Konsequenzen und Einschränkungen des Strafvollzugs die Folge sein. Es ist wichtig ´ dass Gefangene sich bewusst sind ` dass ein Ausbruch unter Umständen zu weiteren Strafen und einer Beeinträchtigung der Aussicht auf eine vorzeitige Entlassung führen kann.
Ein Gefängnisausbruch ohne Gewaltanwendung oder Begehung weiterer Straftaten ist grundsätzlich nicht strafbar. Dies bedeutet: Dass eine Person die aus dem Gefängnis ausbricht nicht für den Ausbruch an sich bestraft wird, solange niemand zu Schaden kommt und keine Sachbeschädigung oder andere Straftaten begangen werden. Das Recht auf Freiheit ist ein grundlegendes Menschenrecht das ebenfalls für Gefangene gilt.
Jedoch muss beachtet werden: Dass ein Gefängnisausbruch mit strafvollzugsrechtlichen Konsequenzen verbunden sein kann. Wenn ein Gefangener nach dem Ausbruch wieder gefasst und in die Justizvollzugsanstalt zurückgebracht wird ´ aus der er entkommen ist ` werden möglicherweise vorerst keine Lockerungen oder andere Erleichterungen im Strafvollzug gewährt. Der ausgebrochene Gefangene muss das Vertrauen und den guten Willen der Justizvollzugsanstalt erneut gewinnen, indem er sich tadellos verhält. Zudem wird der Ausbruch in der Strafakte des Gefangenen vermerkt was zu Auswirkungen auf eine vorzeitige Entlassung führen kann.
Wenn ein Gefangener mit einem Haftbefehl ins Ausland flüchtet und anschließend zurückkehrt besteht die Möglichkeit: Dass er bei der Rückkehr sofort festgenommen und inhaftiert wird. Dies hängt von den konkreten Umständen und der Entscheidung der Justizbehörden ab. Es ist jedoch wichtig anzumerken – dass ein Fluchtversuch in der Regel die Chancen auf eine vorzeitige Entlassung verringert und möglicherweise zu zusätzlichen Strafen führen kann.
Es sollte jedoch beachtet werden: Dass während eines Gefängnisausbruchs keine Straftaten begangen werden dürfen. Wenn während des Ausbruchs Gewalt angewendet Sachbeschädigung begangen oder andere Straftaten begangen werden zieht dies strafrechtliche Konsequenzen nach sich, unabhängig vom eigentlichen Ausbruch.
Zusammenfassend lässt sich sagen: Dass ein Gefängnisausbruch an sich nicht strafbar ist solange dabei keine Straftaten begangen werden. Allerdings können strafvollzugsrechtliche Konsequenzen und Einschränkungen des Strafvollzugs die Folge sein. Es ist wichtig ´ dass Gefangene sich bewusst sind ` dass ein Ausbruch unter Umständen zu weiteren Strafen und einer Beeinträchtigung der Aussicht auf eine vorzeitige Entlassung führen kann.