Fragestellung: Darf der Stiefvater eines nicht leiblichen Kindes eine Ummeldung ohne Zustimmung des leiblichen Vaters durchführen?

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In der heutigen Gesellschaft kommen Patchworkfamilien häufig vor. Die rechtlichen Rahmenbedingungen sind oft komplex. Eine solche Situation führt manchmal zu Unsicherheiten hinsichtlich der Rechte und Pflichten der Beteiligten. Besonders relevant ist hier die Frage: Darf ein Stiefvater die Ummeldung eines nicht leiblichen Kindes ohne die Zustimmung des leiblichen Vaters unterschreiben? Ein konkreter Fall verdeutlicht die Komplexität dieser Thematik.

Ein Stiefvater möchte die Ummeldung eines Kindes vornehmen. Dieses Kind ist nicht adoptiert. Es trägt den Nachnamen des leiblichen Vaters. Der leibliche Vater hat eine Exfrau und aus dieser Ehe ein Kind. Das geteilte Sorgerecht bleibt ein zentrales Element. Unter diesen Bedingungen muss die Exfrau in eine zweite Ehe eingegangen sein. Dies führt dazu: Dass sie mit beiden Kindern in einen anderen Wohnort zieht.

Die rechtliche Situation ist jedoch knackig. Das Meldeamt genehmigt die Ummeldung des ersten Kindes ohne die Zustimmung des leiblichen Vaters einzuholen. Dies geschah, ohne das Meldeamt groß auf die verschiedenen Nachnamen zu achten. Ein Skandal in den Augen des leiblichen Vaters der nichts von dem Umzug wusste. Er könnte sich fragen: Ist das rechtens?

Grundsätzlich kann der leibliche Vater gegen die unterschiedlichen Parteien vorgehen. Er hat Rechte – die hier erheblich verletzt werden. Wichtig zu wissen ist; dass die Zustimmung des leiblichen Vaters zur Ummeldung unumgänglich ist. Nur in extremen Fällen kann auf diese zugunsten einer schnellen Ummeldung verzichtet werden. Der Stiefvater hat in dieser Verbindung keine rechtliche Macht. Es ist so · dass er keine Entscheidung in Bezug auf das Kind treffen kann · wenn kein rechtlicher Bezug wie eine Adoption besteht.

Das Einwohnermeldeamt hat bestimmte Vorgaben zu befolgen. Sie können nicht einfach ignorieren ob der leibliche Vater informiert wurde oder nicht. Der Stiefvater stand nicht in der Verantwortung diese Ummeldung durchzuführen. Im Fall einer solchen Entscheidung wäre das rechtliche Prozedere klar zu lacking und könnte zu einer Klage führen. Auch wenn der leibliche Vater nicht direkt gegen das Amt vorgehen kann, könnte eine Klage gegen die Exfrau durchaus möglich sein. Sie trägt schließlich die Hauptverantwortung für die Information aller involvierten Parteien.

Zusammengefasst: Ein Stiefvater darf nicht ohne Zustimmung des leiblichen Vaters für ein nicht leibliches Kind handeln. Der leibliche Vater hat Rechte – die zu respektieren sind. Ein Umzug kann nur mit Zustimmung stattfinden und das Meldeamt muss dies berücksichtigen. Ein verständlicher Schritt für den Stiefvater freilich eher problematisch in rechtlicher Hinsicht. Der leibliche Vater könnte gegen die Exfrau vorgehen um seine Rechte durchzusetzen.

Die Verwaltung sollte sich ihrer Verantwortung bewusst sein. Die Rechte des leiblichen Vaters könnten möglicherweise in einem weiteren Schritt auf gesetzlicher Grundlage anerkannt werden. Die Thematik könnte in der Gesellschaft neue Diskussionen hervorbringen. Voraussichtlich werden solche Fälle ebenfalls in Zukunft ansteigen. Das führt uns zur Frage: Wie sollte das Meldewesen in solchen Familiensituationen reformiert werden um solche Missverständnisse zu vermeiden?






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