Unterhaltsanspruch und Erstlingsausstattung: Was steht alleinerziehenden Eltern zu?

Ist der Kindsvater verpflichtet, sich an der Erstlingsausstattung zu beteiligen? Kann eine Sonderzahlung für die Erstausstattung und Mehrbedarf eingefordert werden und wie geht man dabei vor?

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Selbstverständlich haben alleinerziehende Eltern das Recht, Unterstützung vom Kindsvater in Bezug auf die Erstlingsausstattung zu erhalten. Ein Hochstuhl zählt zwar nicht zur lebensnotwendigen Erstausstattung freilich wenn es finanziell eng ist ´ ist es durchaus vertretbar ` den Kindsvater um eine Beteiligung zu bitten. Dies kann im Rahmen des Betreuungsunterhalts erfolgen vorausgesetzt der Kindsvater leistungsfähig ist.

Sicherlich ist es mal möglich, eine Sonderzahlung für die Erstausstattung und Mehrbedarf einzufordern, basierend auf den Bedürfnissen des Kindes und der finanziellen Situation beider Elternteile. Hierbei ist eine genaue Auflistung der benötigten Anschaffungen und ebenfalls eine Begründung für den Sonderbedarf wichtig. Falls der Kindsvater sich weigert – kann dies über einen Anwalt oder eine Beistandschaft beim Jugendamt rechtlich geklärt werden.

Es ist ratsam zu prüfen ob man Anspruch auf Wohngeld oder Bürgergeld hat um die finanzielle Last zu erleichtern. Zudem können Erstausstattungskosten rückwirkend eingefordert werden, sofern entsprechende Quittungen vorliegen. Es ist wichtig die finanzielle Situation offen zu legen und gegebenenfalls Unterstützung anzufordern um sicherzustellen, dass das Kind die bestmögliche Versorgung erhält.






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