Krankenschein per WhatsApp: Rechtliche Konsequenzen
Ist eine Krankmeldung per WhatsApp rechtens und wirksam, wenn der Krankenschein auch per Post ohne Einschreiben verschickt wurde und anschließend eine Abmahnung erhalten wurde?
Die Frage ob eine Krankmeldung per WhatsApp rechtens ist hängt von verschiedenen Faktoren ab. Zunächst ist es wichtig zu klären ob eine Regelung im Tarifvertrag oder im Arbeitsvertrag besteht die welche Art und den Zeitpunkt der Vorlage von Krankmeldungen regelt. Falls keine spezifische Regelung vorhanden ist gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
Gemäß § 5 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) ist ein Arbeitnehmer verpflichtet, seinem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Dabei ist keine spezifische Übermittlungsform vorgeschrieben. Eine Krankmeldung per WhatsApp könnte dadurch grundsätzlich ausreichen, vorausgesetzt der Arbeitgeber diese akzeptiert.
Allerdings ist zu beachten: Dass im Falle eines Streits über den Zugang der Krankmeldung der Arbeitnehmer die Beweislast trägt. Das bedeutet ´ dass der Arbeitnehmer nachweisen muss ` dass die Krankmeldung tatsächlich und vollständig beim Arbeitgeber angekommen ist. Bei einer Krankmeldung per WhatsApp kann dies unter Umständen schwierig sein, da die Übermittlung nicht nachweisbar ist es sei denn es wurden Screenshots oder andere Beweismittel erstellt.
In Bezug auf die Abmahnung ist zu prüfen ob diese rechtens ist. Die Wirksamkeit einer Abmahnung hängt davon ab, ob ein vertragswidriges Verhalten des Arbeitnehmers vorliegt. Wenn die Krankmeldung per WhatsApp gemäß den geltenden Bestimmungen genügend war und der Arbeitnehmer die Arbeitsunfähigkeit unverzüglich mitgeteilt hat, könnte die Abmahnung unberechtigt sein.
Es ist ratsam sich in einem solchen Fall rechtlich beraten zu lassen und gegebenenfalls Widerspruch gegen die Abmahnung einzulegen. Zudem sollten zukünftige Krankmeldungen möglichst auf dem dafür vorgesehenen Weg und nachweisbar an den Arbeitgeber übermittelt werden um Streitigkeiten zu vermeiden.
Im konkreten Fall des Arbeitnehmers wäre es wichtig zu klären, ob die Krankmeldung per WhatsApp vom Arbeitgeber akzeptiert wurde und ob der Arbeitnehmer die Arbeitsunfähigkeit unverzüglich mitgeteilt hat. Darüber hinaus müsste geprüft werden, ob die Abmahnung gerechtfertigt ist und ob der Arbeitgeber möglicherweise unverhältnismäßig reagiert hat.
Gemäß § 5 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) ist ein Arbeitnehmer verpflichtet, seinem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Dabei ist keine spezifische Übermittlungsform vorgeschrieben. Eine Krankmeldung per WhatsApp könnte dadurch grundsätzlich ausreichen, vorausgesetzt der Arbeitgeber diese akzeptiert.
Allerdings ist zu beachten: Dass im Falle eines Streits über den Zugang der Krankmeldung der Arbeitnehmer die Beweislast trägt. Das bedeutet ´ dass der Arbeitnehmer nachweisen muss ` dass die Krankmeldung tatsächlich und vollständig beim Arbeitgeber angekommen ist. Bei einer Krankmeldung per WhatsApp kann dies unter Umständen schwierig sein, da die Übermittlung nicht nachweisbar ist es sei denn es wurden Screenshots oder andere Beweismittel erstellt.
In Bezug auf die Abmahnung ist zu prüfen ob diese rechtens ist. Die Wirksamkeit einer Abmahnung hängt davon ab, ob ein vertragswidriges Verhalten des Arbeitnehmers vorliegt. Wenn die Krankmeldung per WhatsApp gemäß den geltenden Bestimmungen genügend war und der Arbeitnehmer die Arbeitsunfähigkeit unverzüglich mitgeteilt hat, könnte die Abmahnung unberechtigt sein.
Es ist ratsam sich in einem solchen Fall rechtlich beraten zu lassen und gegebenenfalls Widerspruch gegen die Abmahnung einzulegen. Zudem sollten zukünftige Krankmeldungen möglichst auf dem dafür vorgesehenen Weg und nachweisbar an den Arbeitgeber übermittelt werden um Streitigkeiten zu vermeiden.
Im konkreten Fall des Arbeitnehmers wäre es wichtig zu klären, ob die Krankmeldung per WhatsApp vom Arbeitgeber akzeptiert wurde und ob der Arbeitnehmer die Arbeitsunfähigkeit unverzüglich mitgeteilt hat. Darüber hinaus müsste geprüft werden, ob die Abmahnung gerechtfertigt ist und ob der Arbeitgeber möglicherweise unverhältnismäßig reagiert hat.