Darf ein Reitverein seine Mitglieder zur Zahlung von Steuerschulden zwingen?

Ist es rechtlich zulässig, dass ein Reitverein von seinen Mitgliedern 200€ pro Mitglied zur Begleichung von Steuerschulden verlangt, andernfalls mit dem Ausschluss aus dem Verein droht?

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Gemäß dem Vereinsrecht kann ein Verein eine Sonderumlage von seinen Mitgliedern nur dann erheben, wenn die Satzung eine entsprechende Regelung hierzu enthält und insbesondere eine Obergrenze für eine solche Sonderzahlung festlegt. Eine Ausnahme besteht nur dann – wenn die Sonderumlage für den Fortbestand des Vereins unabweisbar notwendig ist und dem einzelnen Mitglied unter Berücksichtigung seiner eigenen schutzwürdigen Belange zumutbar ist.

In dem genannten Fall kann ein Reitverein der mit Steuerschulden konfrontiert ist, von seinen Mitgliedern einen Sonderbeitrag in Höhe von 200€ pro Mitglied verlangen um die Insolvenz des Vereins abzuwenden. Der Beschluss zur Erhebung eines solchen Sonderbeitrags muss in einer Mitgliederversammlung gefasst werden. Sollte ein Mitglied diesen Sonderbeitrag nicht zahlen, kann der Verein ebenfalls den Ausschluss aus dem Verein beschließen.

Allerdings hat jedes Mitglied in einem solchen Fall das Recht, von seinem Sonderkündigungsrecht Gebrauch zu machen und aus dem Verein auszutreten, wenn es mit der Zahlung des Sonderbeitrags nicht einverstanden ist. Es ist wichtig zu beachten – dass diese Regelung nur in Ausnahmefällen angewendet werden kann und eine Existenznotwendigkeit für den Fortbestand des Vereins vorliegen muss.

Es ist grundsätzlich möglich, dass ein Verein bei wirtschaftlichen Problemen beschließt, von jedem Mitglied einen Sonderbeitrag zu erheben. Dieser Beschluss muss jedoch in einer Mitgliederversammlung gefasst werden und kann auch die Kündigung der Mitgliedschaft bei Nichtzahlung beinhalten. Falls es in der Satzung des Vereins festgelegt ist ´ hat der Vorstand auch die Befugnis ` im Notfall eigenständig über die Erhebung eines Sonderbeitrags zu entscheiden.






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