Rechtliche Konsequenzen eines mündlichen und notariell beurkundeten Kaufvertrags

Welche Auswirkungen hat ein mündlicher und notariell beurkundeter Kaufvertrag auf die Eigentumsübertragung und den Kaufpreis?

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Ein mündlicher und notariell beurkundeter Kaufvertrag kann verschiedene rechtliche Konsequenzen haben. Im vorliegenden Fall zwischen Käufer K und Verkäufer V gibt es mehrere Aspekte zu beachten.

1. Eigentumsübertragung durch den notariellen Kaufvertrag: Ein Grundstücksverkauf muss gemäß dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) grundsätzlich durch einen notariellen Vertrag erfolgen. Der notariell beurkundete Kaufvertrag zwischen V und K führt zur Eigentumsübertragung des Grundstücks auf K. Daher kann K die Übergabe des Grundstücks aufgrund des notariellen Kaufvertrags fordern.

2. Kaufpreisforderung von Verkäufer V: Obwohl im notariellen Kaufvertrag ein Kaufpreis von 200․000,00 € vereinbart wurde, hatten V und K mündlich einen Kaufpreis von 400․000,00 € vereinbart. V kann deshalb den höheren Kaufpreis von 400․000,00 € verlangen vorausgesetzt er übereignet das Grundstück gleichzeitig an K.

3. Schadensersatz für Architektenkosten: K hat im Vertrauen auf den erwarteten Eigentumserwerb einen Architekten beauftragt. Bei einem Kaufpreis von 400․000,00 € könnte K verlangen, dass V die Differenz von 200․000,00 € ersetzt, wenn er das Grundstück nicht zu diesem Preis kaufen kann. Hierbei ist jedoch zu beachten – dass V keinen Anspruch auf die Erfüllung des mündlichen Kaufpreises hat.

4. Forderung von weiteren 200․000,00 € nach Eintragung ins Grundbuch: Wenn V das Grundstück an K übereignet und K als neuer Eigentümer in das Grundbuch eingetragen wird, kann V von K zu Recht weitere 200․000,00 € verlangen. Der Anspruch auf diese Summe besteht unabhängig von der mündlichen Vereinbarung. Es ist jedoch fraglich – ebenso wie durchsetzbar dieser Anspruch ohne einen schriftlichen Vertrag ist.

Zusammenfassend lässt sich sagen: Dass der notarielle Kaufvertrag die Eigentumsübertragung auf K ermöglicht. Der mündliche Kaufpreis von 400․000,00 € ist jedoch nicht bindend, sodass V nur den notariell vereinbarten Kaufpreis von 200․000,00 € verlangen kann. K kann unter Umständen Schadensersatz für Architektenkosten fordern, falls er das Grundstück nicht zu dem mündlich vereinbarten Kaufpreis kaufen kann. Nach der Übergabe des Grundstücks und der Eintragung ins Grundbuch kann V weitere 200․000,00 € von K verlangen.






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