Phantasie Namen im Online-Shop: Erlaubt oder nicht?

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Ist die Verwendung von Phantasienamen für Online-Shops durch Einzelunternehmen erlaubt?**

Die Fragen rund um die Namensgebung bei Online-Shops sind vielschichtig. Insbesondere bei Einzelunternehmen die ihre Geschäftsaktivitäten digital aufziehen, stellt sich die häufige Frage: Darf ich einen Phantasienamen wählen? Die Antwort ist: Ja jedoch nur unter der Beachtung spezifischer rechtlicher Rahmenbedingungen. Die rechtlichen Grundlagen sind dabei nicht zu vernachlässigen und sie erfordern sowie Verständnis als ebenfalls Präzision.

Einzelunternehmer haben prinzipiell die Möglichkeit einen Phantasienamen zu verwenden. Allerdings — wie ähnlich wie aus dem Handelsgesetzbuch (HGB) abzuleiten ist — sind einige grundlegende Regeln zu beachten. Zum Beispiel suggeriert § 19 HGB dass eine Unternehmensbezeichnung stets aus einem ständigen Firmenkern und eventuell einem Rechtsformzusatz bestehen muss. Der Firmenkern kann sowohl als Phantasie-, Personen- als auch als Sachfirma auftreten. Für Einzelunternehmen ist es gängig, ebenso wie gerade erwähnt, den Zusatz „Einzelunternehmen“ beizufügen.

Die Firmenwahl ist ein sensibles Thema. Sie sollte nicht irreführend sein — zumindest nicht laut § 18 Abs. 2 HGB. Ein Beispiel, das sich hier anbietet: Ein Antiquitätenhändler der sich selbst als „Großhandel für Antiquitäten“ bezeichnet während er nur sporadisch Antiquitäten vertreibt handelt potenziell irreführend. Die potenziellen Kunden könnten dann falsche Erwartungen hegen. Ein so genannter Markt für Online-Shops kann unverzüglich in die Kritik geraten. Das ist nicht nur rechtlich bedenklich — es ist auch geschäftlich unklug.

Die Einzigartigkeit des Firmennamens ist ein weiteres zentrales Anliegen. Nach § 30 HGB wird festgelegt dass Unternehmen sich klar abheben müssen. So ist das unbefugte Kopieren einer existierenden Firmierung nicht erlaubt — es könnte eine rechtliche Auseinandersetzung nach sich ziehen. Vor der Namensgebung sollte eine umfassende Recherche stattfinden. Dringlich wird so die Frage: Gibt es bereits ein ähnliches Unternehmen? Eine Plagiatswarnung ist dabei essenziell.

Ein wichtiges Detail beim Firmennamen: Ein Einzelunternehmen kann nur einen Namen führen. Dies wird als Grundsatz der Firmeneinheit bezeichnet. Mehrere Firmennamen unter einem einzigen Dach sind nicht gestattet. Ein Zwangsgeld könnte die Folge sein wenn der Firmenname nicht im Handelsregister eingetragen ist. Dies geschieht gemäß dem Grundsatz der Firmenöffentlichkeit der für Klarheit und Transparenz im Geschäftsleben sorgt.

Wichtig ist auch, sich darüber bewusst zu sein, dass eine Eintragung in das Handelsregister nicht mit einer bloßen Formalität verbunden ist. Nach § 238 HGB existieren für Kaufleute verschiedene Pflichten. Wer als Kaufmann im Register steht — das sind die Einzelunternehmer unter uns — ist verpflichtet, Handelsbücher zu führen. Zudem bestehen spezielle Regelungen des Zivilrechts die sich von den allgemeinen Bestimmungen deutlich abheben. Eine fundierte Beratung durch rechtliche Experten ist deshalb ratsam.

Abschließend lässt sich festhalten, dass die Verwendung von Phantasienamen für Online-Shops grundsätzlich zulässig ist. Grundlegende Richtlinien aus dem HGB sind aber stets zu wahren. Vor der endgültigen Entscheidung sind Überlegungen zur Namensfindung und auch rechtliche Abklärungen empfehlenswert. So kann der Traum vom eigenen Online-Shop sicher und rechtskonform verwirklicht werden.






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