Phantasie Namen im Online-Shop: Erlaubt oder nicht?

Kann ein Einzelunternehmen einen Phantasienamen für einen Online-Shop verwenden oder ist es verpflichtet, Zusätze im Namen zu verwenden?

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Ein Einzelunternehmen hat grundsätzlich die Freiheit, bei der Namenswahl für einen Online-Shop einen Phantasienamen zu verwenden. Es ist nicht verpflichtet – Zusätze im Namen zu führen. Allerdings müssen bei der Firmenwahl einige allgemeine Grundsätze beachtet werden.

Gemäß § 19 HGB besteht eine Firma aus einem Firmenkern und einem Rechtsformzusatz. Der Firmenkern kann dabei eine Personen-, Sach-, Fantasie oder gemischte Firma sein. Der Rechtsformzusatz gibt Auskunft über die Rechtsform des Unternehmens, exemplarisch "Einzelunternehmen".

Bei der Wahl des Firmennamens müssen einige allgemeine Grundsätze beachtet werden. Zum einen darf die Firma gemäß § 18 Abs. 2 HGB keine Angaben enthalten ´ die dazu geeignet sind ` die geschäftlichen Verhältnisse irrezuführen. Ein Beispiel dafür wäre, sich als Antiquitätenhändlerin "Katharina Bauer Großhandel für Antiquitäten" zu nennen ebenfalls wenn man nur ein kleines Unternehmen ist.

Des Weiteren muss die Firma gemäß § 30 HGB von anderen Firmen unterscheidbar sein. Es ist also nicht erlaubt – einen bereits vorhandenen Namen einfach zu kopieren. Die Firma muss einzigartig sein und sich von anderen Unternehmen abheben.

Ein Einzelunternehmen darf nur eine Firma führen, gemäß dem Grundsatz der Firmeneinheit. Es ist nicht möglich mehrere Namen für das gleiche Unternehmen zu verwenden.

Zusätzlich dazu muss die Firma in das Handelsregister eingetragen werden, gemäß dem Grundsatz der Firmenöffentlichkeit. Wenn die Firma nicht eingetragen wird kann das Registergericht ein Zwangsgeld verhängen.

Es ist wichtig zu bedenken: Dass mit einer Eintragung als Kaufmann im Handelsregister auch spezielle Pflichten verbunden sind. Nach § 238 HGB ist der Kaufmann verpflichtet, Handelsbücher zu führen. Außerdem werden die Regelungen des allgemeinen Zivilrechts erheblich modifiziert, weshalb eine professionelle Beratung empfohlen wird.

Es ist jedoch zu beachten: Dass diese Antwort keine Rechtsberatung darstellt. Es wird empfohlen – sich bei rechtlichen Fragen an einen Anwalt oder eine Anwältin zu wenden.

Zusammenfassend kann gesagt werden, dass ein Einzelunternehmen grundsätzlich einen Phantasienamen für einen Online-Shop verwenden kann, solange die allgemeinen Grundsätze der Firmenwahl beachtet werden. Eine Eintragung in das Handelsregister und die Erfüllung der damit verbundenen Pflichten sind ähnlich wie erforderlich.






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