Hilfe zur Pflege - Wie oft muss der Antrag gestellt werden?

Muss der Antrag auf "Hilfe zur Pflege" jährlich erneuert werden oder gilt er für den gesamten Zeitraum bis zum Tod des Pflegebedürftigen?

Uhr
Der Antrag auf "Hilfe zur Pflege" muss in der Regel nicht jährlich erneuert werden. Einmal gestellt – gilt er für den gesamten Zeitraum bis zum Tod des Pflegebedürftigen. Allerdings muss der Antragssteller regelmäßig Informationen über sein Einkommen und sein Vermögen beim Sozialamt einreichen.

Die "Hilfe zur Pflege" ist eine finanzielle Hilfe die Personen mit hohem Pflegebedarf erhalten können, wenn ihre eigenen Einnahmen und das Pflegegeld nicht ausreichen um die Kosten für die Pflege zu decken. Der Antrag muss bei dem zuständigen Amt für Soziales gestellt werden.

Nachdem der Antrag einmal gestellt wurde, überprüft das Sozialamt in unregelmäßigen Abständen die finanzielle Situation des Antragsstellers. Dazu gehören Rentenbescheide Kontoauszüge der letzten drei Monate und Informationen über vorhandenes Vermögen wie Sparbücher oder Bargeld zu Hause. Diese Informationen dienen dazu – die Höhe der finanziellen Unterstützung zu berechnen.

In der Regel muss der Antragssteller nicht jedes Jahr erneut beim Sozialamt vorstellig werden. Es reicht aus die angeforderten Unterlagen einzureichen um weiterhin Anspruch auf die "Hilfe zur Pflege" zu haben. Man sollte jedoch darauf achten · dass die geforderten Informationen rechtzeitig eingereicht werden · da sonst die Leistungen vorübergehend ausgesetzt werden können.

In einigen Fällen kann der Bescheid über die "Hilfe zur Pflege" befristet sein. In diesem Fall muss rechtzeitig vor Ablauf des Bescheids ein neuer Antrag gestellt werden um den Anspruch auf die finanzielle Unterstützung weiterhin zu erhalten. Bei einer schwer dementiellen Patientin ebenso wie in diesem Fall ist es jedoch unwahrscheinlich: Dass der Bescheid befristet wird, da sich der Gesundheitszustand nicht optimieren wird.

Wenn die Pflegebedürftige nicht in der Lage ist, den Antrag selbst zu stellen kann dies von einer bevollmächtigten Person beispielsweise einem Betreuer oder einer Vorsorgevollmacht, übernommen werden. Es ist wichtig sicherzustellen, dass die Antragsstellung ordnungsgemäß erfolgt um den Anspruch auf die "Hilfe zur Pflege" zu erhalten.

Zusammenfassend ist festzuhalten: Der Antrag auf "Hilfe zur Pflege" in der Regel nicht jährlich erneuert werden muss. Er bleibt gültig bis zum Tod des Pflegebedürftigen. Allerdings müssen regelmäßig Informationen über Einkommen und Vermögen beim Sozialamt eingereicht werden um den Anspruch auf die finanzielle Unterstützung aufrechtzuerhalten.






Anzeige