Wie deutschland strafen steuerhinterziehung

für Kleinsteuersünder ca. doppelt so hoch wie für Großsteuersünder

7 Antworten zur Frage

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Wie sind in Deutschland die Strafen für Steuerhinterziehung?

Aber sicher nicht der absoluten Höhe, nur dem %-Satz nach.
Bei den Großen heißt das Steuersparmodell
aber ist doch das gleiche , auf jeden Fall unverhältnissmäßig falls du auf den Fall Zumwinkel anspielen willst.
Bis zu 10 Jahren. Mehr als für Körperverletzung.
Bei Ersttätern mit nicht allzu hoher krimineller Energie wird häufig ein Deal gemacht: Hinterzogene Steuern nachzahlen und das selbe noch mal als Strafe drauf.
Ich habe noch nie davon gehört, dass ein sparsamer Bürger, der ein paar Wertpapiere in Luxemburg gebunkert hatte * Dieses u.a. europäische ehemalige Steueroasen sind nunmehr ausgetrocknet worden: Datenaustausch oder Quellensteuer.
Zu Kommentar Elli1970: Und bei den Kleinen heißt das Einkommensverbesserung. Was machen nur die ganz Kleinen, die gar keine Steuer zahlen müssen?
Es galt ´mal bei den Großsündern 1 Jahr für jede Million, wobei dann nach oben irgendwo eine Grenze ist.
235. Wer als Steuerpflichtiger vorsätzlich oder fahrlässig be-wirkt, dass eine Einschätzung zu Unrecht unterbleibt oder dass eine rechtskräftige Einschätzung unvollständig ist,
wer als zum Steuerabzug an der Quelle Verpflichteter vorsätzlich oder fahrlässig einen Steuerabzug nicht oder nicht vollständig vornimmt,
wer als Steuerpflichtiger oder als zum Steuerabzug an der Quelle Verpflichteter
vorsätzlich oder fahrlässig eine unrechtmässige Rückerstattung
oder einen ungerechtfertigten Erlass erwirkt,
wird mit Busse bestraft.
Die Busse beträgt in der Regel das Einfache der hinterzogenen Steuer. Sie kann bei leichtem Verschulden bis auf einen Drittel ermässigt,
bei schwerem Verschulden bis auf das Dreifache erhöht werden.
Bei Selbstanzeige wird die Busse auf einen Fünftel der hinterzogenen
Steuer ermässigt.
Quelle: http://www2.zhlex.zh.ch/Appl/zhlex_r.nsf/WebView/A98826F1ECB6DB39C12570DD00493FEF/$File/631.1_8.6.97_51.pdf
Da gibt es noch den § 370 aus der Abgabenordnung:
Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1.den Finanzbehörden oder anderen Behörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht,
2.die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt oder
3.pflichtwidrig die Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern unterlässt
und dadurch Steuern verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.
Der Versuch ist strafbar.
1In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. 2Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
1.in großem Ausmaß Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt,
2.seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger missbraucht,
3.die Mithilfe eines Amtsträgers ausnutzt, der seine Befugnisse oder seine Stellung missbraucht,
4.unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege fortgesetzt Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt, oder
5.als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Taten nach Absatz 1 verbunden hat, Umsatz- oder Verbrauchssteuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Umsatz- oder Verbrauchssteuervorteile erlangt.
1Steuern sind namentlich dann verkürzt, wenn sie nicht, nicht in voller Höhe oder nicht rechtzeitig festgesetzt werden; dies gilt auch dann, wenn die Steuer vorläufig oder unter Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt wird oder eine Steueranmeldung einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleichsteht. 2Steuervorteile sind auch Steuervergütungen; nicht gerechtfertigte Steuervorteile sind erlangt, soweit sie zu Unrecht gewährt oder belassen werden. 3Die Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 sind auch dann erfüllt, wenn die Steuer, auf die sich die Tat bezieht, aus anderen Gründen hätte ermäßigt oder der Steuervorteil aus anderen Gründen hätte beansprucht werden können.
Die Tat kann auch hinsichtlich solcher Waren begangen werden, deren Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr verboten ist.
1Die Absätze 1 bis 5 gelten auch dann, wenn sich die Tat auf Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben bezieht, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften verwaltet werden oder die einem Mitgliedstaat der Europäischen Freihandelsassoziation oder einem mit dieser assoziierten Staat zustehen. 2Das Gleiche gilt, wenn sich die Tat auf Umsatzsteuern oder auf harmonisierte Verbrauchsteuern, für die in Artikel 3 Abs. 1 der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 genannten Waren bezieht, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften verwaltet wird. 3Die in Satz 2 bezeichneten Taten werden nur verfolgt, wenn die Gegenseitigkeit zur Zeit der Tat verbürgt und dies in einer Rechtsverordnung nach Satz 4 festgestellt ist. 4Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates in einer Rechtsverordnung festzustellen, im Hinblick auf welche Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften Taten im Sinne des Satzes 2 wegen Verbürgung der Gegenseitigkeit zu verfolgen sind.
Die Absätze 1 bis 6 gelten unabhängig von dem Recht des Tatortes auch für Taten, die außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes begangen werden.


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