Mietpreiserhöhung untermiete zulässig

Ich bin Untermieter und miete seit etwas über einem Jahr ein Zimmer. Nun kommt mir der Vermieter mit einer Mietpreiserhöhung. Ist das erlaubt, auch wenn keinerlei bauliche Maßnahmen in meinem gemieteten Zimmer durchgeführt worden sind? Kann also der Vermieter einfach so, ohne Grund die Miete erhöhen? Im Mietvertrag wurde nichts von einer Mietpreiserhöhung erwähnt.

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Mietpreiserhöhung bei Untermiete zulässig?

558 Bürgerliches Gesetzbuch
Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete
Der Vermieter kann die Zustimmung zu einer Erhöhung der Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen, wenn die Miete in dem Zeitpunkt, zu dem die Erhöhung eintreten soll, seit 15 Monaten unverändert ist. Das Mieterhöhungsverlangen kann frühestens ein Jahr nach der letzten Mieterhöhung geltend gemacht werden. Erhöhungen nach den §§ 559 bis 560 werden nicht berücksichtigt.
Alles weitere: § 558 BGB Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete - dejure.org
Sicherlich, du stehst in einem Schuldverhältnis, du hast mit deinem Mietvertrag vereinbart, dass der Vermieter dir ein Zimmer überlässt gegen Entgelt, klassisches Wohnmietverhältnis.
Absolut, ich dachte nur, dass das eigentlich im Mietvertrag erwähnt werden müsste.
Unabsehbare Veränderungen können kaum explizit erwähnt werden. Der Vermieter weiß nicht ob und wann er jemals die Miete erhöhen will oder wird. Du musst dem Mietvertrag jetzt zustimmen oder kannst ihn ablehnen durch Kündigung
Also kann er die Erhöhung nach Lust und Laune nach oben treiben?
Nein nicht nach Lust und Laune. In allen Rechtsgeschäften schützt das Gesetz den Verbraucher. Mieterhöhungen müssen auch begründet werden, begründet werden kann, indem Bezug zu einer Mietdatenbank oder einem Mietspiegel genommen wird. Zusätzlich gibt es zeitliche Fristen, der Vermieter kann nicht wann er will immer wieder die Miete erhöhen. Da kann dem Vermieter Wucherei vorgeworfen wird -> gesetzlich verboten.
Wenn du wissen willst, was genau der Mietspiegel etc. ist, kannst du nachlesen, die Notwendigkeit der Begründung wird hier definiert: § 558a BGB Form und Begründung der Mieterhöhung - dejure.org
Der Zeitraum ist absolut korrekt, es gibt eine dreimonatige Frist.
Eine Begründung liegt nicht wirklich vor. Er meint, er hätte den Preis "runtergehalten" und vergleicht es mit Mietpreisen anderer Objekte. Diese liegen allerdings zentraler.
Ich denke auch, das du eine Warmmiete hast.
Und natürlich kann dein Vermieter, der ja selber nur Mieter ist seine Kosten anteilig umlegen.
Gas, Warmwasser, Müll, ich weis nicht ob Strom auch in deiner Zimmerpauschale drin ist.
Das Problem bei Untervermietung ist immer dasselbe: Meist sind keine Zwischenzähler vorhanden. Die Beweislage schwierig-aber im Streitfall verlierst du.
Erhöhte Heizkosten etc--wird auch anteilig auf dich umgelegt. Ein Vermieter ist kein Samariter.
Er muss dir allerdings auch seine Begründung vorlegen--UND DIE WIRST DU HABEN? also fische hier nicht. Lach--wirst bezahlen müssen.
Er hats vermutlich noch handzahm gemacht: keine Nachforderungen-aber neuen Preis.
Keine Begründung vorhanden. Und ja, Betriebskosten sind enthalten.
Dann kannste pauschal fragen weswegen und warum-nicht das es was hilft.
Er muss es dir eigentlich zur Kenntniss geben--genau das. Zur Kenntniss, nicht zur Disskussion.
Kann schon sein, daß er sich mit den Betriebskosten für das Zimmer auch verschätzt hat. Wie gesagt-Nachforderung UND Erhöhung würde noch mehr weh tuen-vermute ich.
Bei Zimmern kannste eben auch keine Abrechnung haben. Selbst wenn ein Handwaschbecken drin ist-kaum einer baut da ne Uhr ein.
Ist es denn eine Begründung, wenn er meint, er hätte den Preis "runtergehalten" und es mit Mietpreisen anderer Objekte vergleicht? Diese liegen allerdings zentraler.
schwierig--knusper.
Also, du kannst den Mietspiegel online einsehen-aber für Untervermietung gibts da meist wenig relevante Werte.
Doof gedacht: aber so isses ja heutzutage:
der hat sich mit anderen auf ein Bier getroffen, und die haben ihn für blöd erklärt so billig zu vermieten.
Wo doch die Stadt dafür das doppelte zahlt, wenn er einen "Neufacharbeiter" aufnimmt. Danach wird sogar die ganze Wohnung saniert, wenn der dunkle Mann wieder auszieht.?
Ich kenn nicht deine Mitbenutzungsoptionen, und wie die Wohnung an sich ausgestattet ist.das führt auch hier zuweit.
Vielleicht hat er damals dringend jemanden für die Bude gebraucht-heute tut es nimmer Not, er kann wählen.
Wende dich doch mal--ja doofe Antwort-an den Mieterschutzverein.
Die haben auch für sowas Erhebungen und Daten, weil sie vor Ort sind und das Spektrum überblicken.
Alles andere hier-reine Spekulation ohne das dir damit geholfen ist.
Größe des Zimmers, Wlan vom Vermieter, Waschbecken, Verkehrsanbindung, Waschmaschinennutzung, alles Faktoren.
Etwas Spass: ist die Frau des Vermieters wenigstens hübsch für den Preis?--lach.
um wirksam Miete zu erhöhen gibt es einige Regeln und Fristen :
Einzuhaltende Fristen
Überlegungsfrist für den Mieter: Bis zum Ende des übernächsten Monats nach dem Zugang des Zustimmungsverlangens. Wenn also das Schreiben zum Beispiel am 20.02. beim Mieter eintrifft, hat er bis zum 30.04. Zeit zuzustimmen oder abzulehnen.
Fälligkeit der höheren Miete: Ab dem Monat nach Ablauf der Überlegungsfrist
Klagefrist für den Vermieter, wenn der Mieter nicht zustimmt: Drei Monate nach Ablauf der Überlegungsfrist
Mieterhöhung Schritt für Schritt
Vermieter und Mieter müssen bei der Mieterhöhung zur Anpassung an die Vergleichsmiete ein im Gesetz genau beschriebenes Verfahren einhalten. Dieses Verfahren kann sich lange hinziehen, wenn Gerichte eingeschaltet werden müssen -
Mieterhöhung: Was Vermieter beachten müssen sehen die einzelnen Verfahrensschritte aus
Hallo!
Besonders bei der Mietform "Untermiete", wo häufig nur Zimmer einer durch einen "Mieter" gemieteten Wohneinheit gemietet werden und wo üblicherweise eine Warmmiete incl. der meisten Nebenkosten vereinbart ist, sollte man eigentlich davon ausgehen, dass sich die Vertragsparteien einigen können, ohne dass einer irgendwo fragen muss, ob der andere etwas "darf".
"Ohne Grund" wird kein ehrlicher Untervermieter eine Mieterhöhung verlangen. Tut er es dennoch, würde ich überlegen, ob ich an diesem Verhältnis festhalten möchte.
Grund für die Erhöhung der Untermiete sollte eine Erhöhung der mit der Haupmiete verbundenen Gesamtkosten sein ODER ein zuvor nicht kalkulierbarer höher als anzunehmender Anteil des Untermietobjekts an den Gesamtkosten - wie z.B. hoher Wasserverbrauch durch Dauerduschen, hoher Heizenergieverbrauch durch Regulierung der Raumtemperatur mit dem Fenster, hoher Elektroenergieverbrauch durch eher unüblichen Dauerbetrieb elektrischer Geräte usw.
Die üblichen Grenzen, die ausschließlich die "Miete" betreffen, können in diesem Fall nur berenzt angewendet werden - eben auf den Anteil "Miete" an der Warmmiete.
Die Nebenkostenerhöhungen, selbst wenn sie in der Unter-/Warmmiete enthalten sind, müssen getrennt betrachtet werden. Hier gelten auch Grenzen für die jeweilige Arbeitseinheit, an die sich die Versogungsunternehmen i.d.R. halten, jedoch keine für etwaigen Mehrverbrauch, dieser ist IMMER durch den Verbraucher zu zahlen.
Liegen solche Gründe nicht vor, ist die Erhöhung der Untermiete unbegründet und soll vermutlich eher der Senkung des berechtigten Eigenanteils z.B. aufgund augenblicklich knapper Kasse dienen.
In einem solchen Fall würde ich versuchen, mich mit dem Vertragspartner auf ein ehrliches Niveau zu einigen, ansonsten den Vertrag kündigen.
Barney


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