In einem Kleingartenverein sind oftmals die Vorschriften und Satzungen ausgeklügelt. Ein solches Fallbeispiel zeigt sich, wenn langjährige Pächter eines Grundstücks vor der Pflicht stehen, mehrere Nadelbäume zu fällen die bis zu ihrem Pachtbeginn bereits dort wuchsen. Im vorliegendenwird eine solche Situation thematisiert. Ein Wertgutachten bescheinigt – dass die Bäume entfernt werden müssen. Fragen entstehen: Ist das rechtens? Was bedeutet "Rückbau" konkret?
Zuerst muss der Vertrag betrachtet werden. Ein Pachtverhältnis besteht in der Regel bis zum Ablauf der Kündigungsfrist. Ein Beispiel: Kündigen die Pächter im August zum 31․12., bleibt der Vertrag bis Jahresende aktiv. In dieser Zeit sind die Pächter ebenfalls rechtlich gebunden. Sollte jedoch die Satzung des Kleingartenvereins festlegen, dass bestimmte Baumarten nicht erlaubt sind oder nur eine festgelegte Höhe haben dürfen, dann sind die Pächter daran gebunden – Rückbau ist gefordert.
Ein wichtiger Punkt ist die Frage nach dem Wertgutachten. Dieses darf jederzeit erstellt werden. Das bedeutet – auch der Pächter kann ein Gutachten in Auftrag geben. So könnten sie eventuell den Wert des Grundstücks zu Beginn der Pacht kennengelernt haben. Insofern sind sie nicht ohne weiteres aus der Verantwortung entlassen. Die Rechtslage ist dabei oft an die Satzung gebunden. Ein Restaurantbesitzer muss sich auch an die Auflagen seiner Gastronomie-Satzung halten.
Zudem sollte ein Blick auf mögliche Regelungen der Stadt oder Gemeinde geworfen werden. Hier könnte ein übergeordnetes Interesse an den Bäumen bestehen. In vielen Städten gibt es Baumschutzverordnungen die dem Fällen oder der Veränderung von Bäumen strenge Vorschriften auferlegen. In Österreich beispielsweise gilt: Überwachsene Wurzeln oder Äste müssen entfernt werden und eine Grundstückskündigung bringt gewisse Regelungen mit sich.
Das Thema Baumfällung im Kleingarten ist also keine strikte Angelegenheit. Generell sind Nadelbäume in Kleingärten ´ die dem Bundeskleingartengesetz unterliegen ` nicht zugelassen. Das bedeutet die Verantwortung für deren Entfernung könnte tatsächlich beim Verein liegen, vorausgesetzt diese Bäume schon vor dem Beginn der Pacht im Garten standen und der Pächter nicht vertraglich dazu verpflichtet wurde.
Die Generationen die solche Probleme erleben, sind also nicht allein. In vielen Fällen haben Betroffene Klage erhoben und gewonnen. Ein Rechtsanwalt kann in solchen Situationen sicher eine wertvolle Hilfestellung geben. Eine finale Klärung über die geltenden Satzungen und darüber ´ ob ein städtisches Interesse besteht ` ist ratsam.
Zusammenfassend lässt sich sagen – die Pflicht zur Baumfällung ist an viele Faktoren gebunden. Das Kleingartenrecht ist komplex und verlangt präzises Vorgehen in der Ernsthaftigkeit. Die Satzung – die Vertragsbedingungen und möglicherweise kommunale Auflagen sind Grundpfeiler im Umgang mit solchen Pachtverträgen. Ein fundierter rechtlicher Rat bleibt deshalb unumgänglich.
