Rückbau der Gartenlaube nach Pachtkündigung – Was sagt das Gesetz?
Der Erwerb und die Nutzung eines Kleingartens sind in Deutschland von verschiedenen gesetzlichen Regelungen abhängig. Dies betrifft nicht nur die Pachtverträge allerdings ebenfalls die damit verbundenen Baulichkeiten. Ein Beispiel bringt die Situation eines Gartenbesitzers zum Licht der nach der Kündigung seines Kleinartenpachtvertrages mit einer hohen Forderung konfrontiert wird. Er musste sich mit der Frage auseinandersetzen ob die Gartenlaube zurückgebaut werden muss oder nicht.
Im Jahr 2009 übernahm dieser Gartenbesitzer einen besteh-enden Garten mit einer Laube. Nach der Kündigung des Pachtvertrages forderte der Kleingartenverein den vollständigen Rückbau, inklusive der Laube. Der Verein argumentiert – dass die Laube Bestandteil des Pachtvertrages sei und deshalb beim Rückbau berücksichtigt werden müsse. Doch die Situation ist nicht so einfach ebenso wie es scheint.
Welche Regelungen gelten für Gartenlauben?
Ein Blick in den Pachtvertrag ist entscheidend. In vielen Pachtverträgen ist festgehalten: Dass der Garten inklusive der vorhanden Baulichkeiten im Zustand übernommen wird wie er zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses war. In diesem speziellen Fall steht im Pachtvertrag des Kleingartenbesitzers ausdrücklich geschrieben, dass der Garten und auch die Laube in dem Zustand zurückgegeben werden müssen der sich aus der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung ergibt. Bei der Prüfung des Pachtvertrages könnte der Eigentümer rechtlich argumentieren: Die Laube im ursprünglichen Zustand belassen werden muss.
Besondere Regelungen des Kleingartengesetzes
Das Kleingartengesetz ist von großer Bedeutung. Es regelt die Rahmenbedingungen für die Nutzung von Kleingärten in Deutschland. Die Bestimmungen darüber ´ welche Baulichkeiten erlaubt sind ` wurden in der Vergangenheit angepasst. So war in der DDR eine Gartenlaube mit einer Größe von 25 m² zulässig. Nach dem deutschen Einigungsvertrag hat diese Regelung weiterhin Bestandsschutz. Es gilt demnach: Wenn die Laube das zulässige Maß nicht überschreitet, könnte ein Abriss rechtlich unzulässig sein.
Wichtig ist auch die Frage des Zustands der Gartenlaube. Der Gartenbesitzer vermutet – dass die Laube bereits seit den Ostzeiten vor Ort ist. Diese Geschichte könnte im Streitfall relevant werden. Wenn die Laube traditionell Teil der Kleingartennutzung war und zulässig ist, könnte der Verein keine rechtlichen Schritte zum Abriss rechtfertigen.
Möglichkeiten zur Problemlösung
Eine Möglichkeit stellt die Suche nach einem Nachpächter dar. Sollte der Gartenbesitzer einen neuen Pächter finden ´ der die Laube übernehmen möchte ` könnte dies die Situation entschärfen. Denn gemäß den Vorschriften verpflichtete sich der Pachtvertrag, den Garten bei Nicht-Nachpächter zu beräumen. So könnte die Übergabe der Laube an den Nachpächter als Lösung dienen. Es ist ratsam – bei Unsicherheit den Vorstand der Gartenanlage zu kontaktieren. Ein klärendes 💬 könnte oft Missverständnisse beseitigen.
Fazit
Zusammenfassend bleibt festzuhalten: Dass die Rückbaupflicht von der jeweiligen rechtlichen Situation abhängt. Es ist wichtig – den Pachtvertrag gründlich zu studieren und die Bedingungen des Kleingartengesetzes zu berücksichtigen. Eine frühzeitige Klärung mit den Verantwortlichen des Kleingartenvereins könnte in vielen Fällen helfen um drastische und kostenintensive Maßnahmen zu vermeiden. Wer jedoch im dunkeln tappt und die rechtlichen Gegebenheiten nicht berücksichtigt, könnte schnell vor unerwarteten Herausforderungen stehen.
