Die Situation rund um den Mutterpass und die Vertretung einer Frauenärztin wirft viele Fragen auf. Das Wichtigste zuerst – eine Schwangere erhält den Mutterpass nicht sofort nach Feststellung der Schwangerschaft. Ein Herzschlag des Embryos muss erkennbar sein. Dies geschieht normalerweise spätestens in der 7. Woche. Oft kommt es vor – dass Frauenärzte aufgrund der Schwangerschaftswochen nicht genauso viel mit einen Mutterpass ausstellen. Ein Kontrolltermin, in dem die Ausstellung des Passes erfolgt ist etwa 2-3 Wochen nach der ersten Feststellung der Schwangerschaft nötig.
Eine Vertretung ist nicht nur das „Gesicht der Praxis“, allerdings spielt ebenfalls eine Rolle bei der Ausstellung des Mutterpasses. Es ist korrekt – dass die Vertretung den Mutterpass ausstellen kann. Wenn der Mutterpass also nicht ausgehändigt wird könnte das auch auf die Situation der Schwangeren zurückzuführen sein. Die Frage ´ ebenso wie weit die Schwangere ist ` wird damit entscheidend. Es ist wichtig zu beachten – das Ultraschallbild ist keine Pflicht. Ärzte sind nicht verpflichtet, dieses Bild an die Schwangere auszuhändigen. Ein Frauenarzt erstellt meist ein Ultraschallbild für die Patientenakte.
Zahlreiche Schwangere wünschen sich jedoch diese Bilder. Manchmal muss eine Frau einfach höflich darum bitten und erhält dann möglicherweise ein Bild. Ein weiteres Problem entsteht oft in der Kommunikation zwischen den Partnern. Hier könnte es auch darum gehen: Dass eine Schwangere den Pass nicht zeigen möchten. Mangelndes Vertrauen in die Situation bringt viele Fragen auf oder sogar Missverständnisse. "Ist sie wirklich schwanger?", könnte eine der grundlegenden Überlegungen sein.
Ein Aspekt, den viele nicht bedenken – der Mutterpass ist nicht nur etwas für die Schwangere. Ärzte fordern diesen Pass auch an, beispielsweise bei Transport mit einem Krankenwagen. Eine Schwangere hat ihren Mutterpass im Idealfall immer griffbereit, besonders in Notfallsituationen. Es liegt also an der Verantwortung der Schwangeren den Pass jederzeit dabei zu haben.
Die kontinuierliche Betreuung während der Schwangerschaft ist besonders wichtig. Ein Arzt ´ der eine Schwangerschaft feststellt ` sollte idealerweise auch den Mutterpass ausstellen. Ob die Vertretung diesen aus Prinzip nicht ausstellt bleibt oft unklar. Grundsätzlich kann gesagt werden, dass ein Frauenarzt der eine Schwangerschaft feststellt, auch einen Mutterpass ausstellen „darf“.
Zusammenfassend lässt sich sagen – eine Vertretung in einer gynäkologischen Praxis kann einen Mutterpass ausstellen, wenn die Schwangerschaft rechtlich gesichert ist. Ein Ultraschallbild hingegen ist nicht automatisch gegeben sondern eine Entscheidung des behandelnden Arztes. Für Schwangere bedeutet dies: oft genügt eine freundliche Anfrage um Informationen oder Dokumente zu erhalten. Vertrauen und Klarheit zwischen den beteiligten Personen können in solchen missverständlichen Situationen entscheidend sein.
