"Die rechtlichen Rahmenbedingungen von Unterhaltspflichten zwischen berufstätigen Kindern und Hartz IV empfangenden Eltern"

Welche sozialen und rechtlichen Aspekte gelten für volljährige, berufstätige Kinder, die noch bei ihren arbeitslosen Eltern wohnen, in Bezug auf Hartz IV?

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In Deutschland herrscht gelegentlich Unsicherheit über die finanziellen Verpflichtungen von volljährigen, berufstätigen Kindern gegenüber ihren Eltern die Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II - kurz Hartz IV - beziehen. Zunächst einmal ist wichtig zu klären: Dass ein Kind welches bereits über eigenes Einkommen verfügt, in der Regel nicht der Bedarfsgemeinschaft der Eltern zugeordnet wird. Dies gilt besonders ´ wenn es in der Lage ist ` seinen individuellen Lebensunterhalt aus diesem Einkommen zu decken.

Hier tritt allerdings eine interessante rechtliche Regelung in Kraft – der § 7 Abs. 3 Nr․ 4 SGB II. Dieser Paragraph besagt, dass Kinder und junge Erwachsene nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehören, wenn ihr Einkommen den Bedarf übersteigt. Der Bedarf setzt sich dabei aus dem Regelsatz und ebenfalls gegebenenfalls aus Mehrbedarfszuschlägen und dem „Prokopfanteil“ für Unterkunft und Heizkosten zusammen. Zum Beispiel – ein 22-jähriger Sohn verdient 900 € monatlich; übersteigt dies den individuellen Bedarf, so ist er aus der Bedarfsgemeinschaft herausgefallen.

Wenn das Kind nach den geltenden Regelungen für sich selbst sorgen kann, könnte ein Umzug aus dem Elternhaus ratsam sein. Ein solches Vorgehen bewahrt vor möglichen finanziellen Nachteilen für die Eltern. Da die Berechnung von ALG II alle in der Wohnung lebenden Personen einbezieht könnte es unabhängig vom Alter des Kindes, zu negativen Auswirkungen auf die Leistungen der Eltern führen. Daher erhalten die Eltern ihren Regelbedarf plus ihren Anteil an den Unterkunftskosten – auch, wenn das Kind im gleichen Haushalt lebt.

Bei der Frage ob das Kind die Eltern unterstützen muss gibt es jedoch einige subtile Nuancen zu beachten. Wenn das Kind in der Bedarfsgemeinschaft stehen würde, könnte es im rechtlichen Sinne als unterhaltspflichtig gelten – dies würde allerdings gegen die gesetzlichen Regelungen verstoßen, ebenso wie bereits erwähnt. Eine einfache Erklärung über das eigene Einkommen reicht um der Unterhaltsvermutung wirksam entgegenzutreten.

Mit anderen Worten – niemand kann das Kind zwingen im elterlichen Haushalt zu bleiben wenn dies zu finanziellen Belastungen führen würde. Eine bestimmte Arithmetik erlaubt es ´ Unterhaltspflichten auf ein Minimum zu reduzieren ` vorausgesetzt das Kind genügend verdient. Hier liegt das Problem oft darin: Dass viele der Bescheide die im Zusammenhang mit Hartz IV stehen nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprechen. Statistiken zeigen – dass etwa jeder dritte Bescheid fehlerhaft ist und dadurch rechtlich angefochten werden kann. Eine Überprüfung durch einen Fachanwalt kann in solchen Fällen sehr ratsam sein.

Herauskristalisiert hat sich: es für volljährige erwerbstätige Kinder in Deutschland viele rechtliche Optionen gibt um sowie den eigenen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen als auch die Unterstützung für die Eltern zu regeln. Ein Umzug oder alternative Wohnformen könnten dabei eine sinnvolle Lösung darstellen.






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