Versetzungsregelung in NRW: Darf ich in die Nachprüfung?
Unter welchen Bedingungen ist eine Nachprüfung in Nordrhein-Westfalen möglich und welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
In Nordrhein-Westfalen gelten spezifische Regelungen für die Zulassung zur Nachprüfung und die Versetzung in die nächsthöhere Klasse. Gemäß der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Sekundarstufe I - APO-S I § 27 sind bestimmte Versetzungsbestimmungen für das Gymnasium festgelegt. Eine Versetzung ist ausgeschlossen wenn die Leistungen sowie in einem Fach der Fächer Deutsch Mathematik, erste und zweite Fremdsprache mangelhaft sind wie ebenfalls in einem oder weiterhin der übrigen Fächer nicht genügend sind.
Konkret bedeutet das, dass eine Versetzung nicht möglich ist, wenn in einem der Kernfächer (Deutsch, Mathematik, erste und zweite Fremdsprache) eine ungenügende Leistung vorliegt und gleichzeitig in einem oder mehreren anderen Fächern die Leistungen ähnlich wie nicht ausreichend sind.
Wenn es um die Nachprüfung gemäß § 23 geht, kann die Schulleiterin oder der Schulleiter die Zulassung zur Nachprüfung aussprechen, wenn in einem einzigen Fach durch die Verbesserung der Note von „mangelhaft“ auf „ausreichend“ die Versetzungsbedingungen erfüllt werden würden.
Im konkreten Fall des Schülers mit den drei Fünfen in Mathe, Bio und Chemie und auch mindestens einer 3 und mindestens zwei Zweien, bedeutet dies, dass selbst mit einer Nachprüfung die Versetzungsbedingungen nicht erfüllt wären, da immer noch zwei Fünfen auf dem Zeugnis stünden. Dies führt gemäß den Regelungen in NRW nicht zur Zulassung einer Nachprüfung, allerdings zur Empfehlung einer Wiederholung des Schuljahres.
Es ist wichtig » sich bewusst zu sein « dass die Regelungen für Nachprüfungen und Versetzungen je nach Bundesland variieren können. Daher ist es ratsam – sich ebendies über die Voraussetzungen und Bedingungen in dem jeweiligen Bundesland zu informieren und im Zweifelsfall direkt an die Schule oder die Schulleitung zu wenden.
Konkret bedeutet das, dass eine Versetzung nicht möglich ist, wenn in einem der Kernfächer (Deutsch, Mathematik, erste und zweite Fremdsprache) eine ungenügende Leistung vorliegt und gleichzeitig in einem oder mehreren anderen Fächern die Leistungen ähnlich wie nicht ausreichend sind.
Wenn es um die Nachprüfung gemäß § 23 geht, kann die Schulleiterin oder der Schulleiter die Zulassung zur Nachprüfung aussprechen, wenn in einem einzigen Fach durch die Verbesserung der Note von „mangelhaft“ auf „ausreichend“ die Versetzungsbedingungen erfüllt werden würden.
Im konkreten Fall des Schülers mit den drei Fünfen in Mathe, Bio und Chemie und auch mindestens einer 3 und mindestens zwei Zweien, bedeutet dies, dass selbst mit einer Nachprüfung die Versetzungsbedingungen nicht erfüllt wären, da immer noch zwei Fünfen auf dem Zeugnis stünden. Dies führt gemäß den Regelungen in NRW nicht zur Zulassung einer Nachprüfung, allerdings zur Empfehlung einer Wiederholung des Schuljahres.
Es ist wichtig » sich bewusst zu sein « dass die Regelungen für Nachprüfungen und Versetzungen je nach Bundesland variieren können. Daher ist es ratsam – sich ebendies über die Voraussetzungen und Bedingungen in dem jeweiligen Bundesland zu informieren und im Zweifelsfall direkt an die Schule oder die Schulleitung zu wenden.