Aufhebungsvertrag in der Ausbildung: Was tun, wenn der alte Chef nicht unterschreibt?
Was kann man tun, wenn der alte Ausbildungsbetrieb sich weigert, den Aufhebungsvertrag zu unterschreiben und die Ausbildung dadurch gefährdet ist?
In einer Ausbildungssituation kann es vorkommen, dass ein Auszubildender den Ausbildungsbetrieb wechseln möchte. In solchen Fällen ist ein Aufhebungsvertrag notwendig um das bestehende Ausbildungsverhältnis zu beenden und den Wechsel in einen neuen Betrieb zu ermöglichen. Doch was passiert, wenn der alte Chef sich weigert, den Aufhebungsvertrag zu unterschreiben?
Zunächst ist wichtig zu wissen: Dass ein Aufhebungsvertrag nur in gegenseitigem Einverständnis zwischen dem Auszubildenden und dem Ausbildungsbetrieb wirksam ist. Das bedeutet: Dass der alte Chef nicht gezwungen werden kann einen solchen Vertrag zu unterschreiben, wenn er nicht dazu bereit ist. In diesem Fall stellt sich die Frage ´ welche Möglichkeiten der Auszubildende hat ` um dennoch die Ausbildung im neuen Betrieb fortsetzen zu können.
In dem geschilderten Fall geht es um eine angehende Medizinische Fachangestellte (MFA) die aufgrund von Schwierigkeiten in ihrem alten Ausbildungsbetrieb die Stelle gewechselt hat. Sie hat bereits einen neuen Vertrag unterschrieben freilich verlangt die Ärztekammer einen Aufhebungsvertrag von ihrem alten Betrieb um die Ausbildung im neuen Betrieb fortsetzen zu können.
Wenn der alte Chef sich weigert » den Aufhebungsvertrag zu unterschreiben « kann das zu ernsthaften Problemen führen. Nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) haben Auszubildende und Ausbilungsstätten das Recht auf vorzeitige Beendigung des Ausbildungsverhältnisses. Die Ärtzekammer kann hierbei eine wichtige Rolle spielen, indem sie vermittelt und unterstützt um eine Lösung zu finden.
Es ist empfehlenswert, dass sich die Auszubildende an die zuständige Ärztekammer wendet und um Unterstützung bei der Problemlösung bittet. Die Kammer kann zwischen den Parteien vermitteln und gegebenenfalls alternative Lösungswege aufzeigen. In einigen Fällen kann die Kammer ebenfalls rechtliche Schritte einleiten ´ um sicherzustellen ` dass die Ausbildung des Auszubildenden nicht unnötig gefährdet wird.
Es ist auch wichtig zu beachten: Dass der Auszubildende den Wechsel des Ausbildungsbetriebs frühzeitig mit der zuständigen Kammer abklären sollte um mögliche Konflikte zu vermeiden. Falls es zu einer Schadenersatzforderung durch den alten Chef kommt ist eine frühzeitige Beratung durch die Kammer oder einen Rechtsanwalt ratsam.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass es verschiedene Möglichkeiten gibt um mit der Situation umzugehen wenn der alte Chef sich weigert den Aufhebungsvertrag zu unterschreiben. Die zuständige Ärztekammer kann in solchen Fällen eine wichtige Rolle spielen um zu einer Lösung beizutragen und die Ausbildung des Auszubildenden zu sichern.
Zunächst ist wichtig zu wissen: Dass ein Aufhebungsvertrag nur in gegenseitigem Einverständnis zwischen dem Auszubildenden und dem Ausbildungsbetrieb wirksam ist. Das bedeutet: Dass der alte Chef nicht gezwungen werden kann einen solchen Vertrag zu unterschreiben, wenn er nicht dazu bereit ist. In diesem Fall stellt sich die Frage ´ welche Möglichkeiten der Auszubildende hat ` um dennoch die Ausbildung im neuen Betrieb fortsetzen zu können.
In dem geschilderten Fall geht es um eine angehende Medizinische Fachangestellte (MFA) die aufgrund von Schwierigkeiten in ihrem alten Ausbildungsbetrieb die Stelle gewechselt hat. Sie hat bereits einen neuen Vertrag unterschrieben freilich verlangt die Ärztekammer einen Aufhebungsvertrag von ihrem alten Betrieb um die Ausbildung im neuen Betrieb fortsetzen zu können.
Wenn der alte Chef sich weigert » den Aufhebungsvertrag zu unterschreiben « kann das zu ernsthaften Problemen führen. Nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) haben Auszubildende und Ausbilungsstätten das Recht auf vorzeitige Beendigung des Ausbildungsverhältnisses. Die Ärtzekammer kann hierbei eine wichtige Rolle spielen, indem sie vermittelt und unterstützt um eine Lösung zu finden.
Es ist empfehlenswert, dass sich die Auszubildende an die zuständige Ärztekammer wendet und um Unterstützung bei der Problemlösung bittet. Die Kammer kann zwischen den Parteien vermitteln und gegebenenfalls alternative Lösungswege aufzeigen. In einigen Fällen kann die Kammer ebenfalls rechtliche Schritte einleiten ´ um sicherzustellen ` dass die Ausbildung des Auszubildenden nicht unnötig gefährdet wird.
Es ist auch wichtig zu beachten: Dass der Auszubildende den Wechsel des Ausbildungsbetriebs frühzeitig mit der zuständigen Kammer abklären sollte um mögliche Konflikte zu vermeiden. Falls es zu einer Schadenersatzforderung durch den alten Chef kommt ist eine frühzeitige Beratung durch die Kammer oder einen Rechtsanwalt ratsam.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass es verschiedene Möglichkeiten gibt um mit der Situation umzugehen wenn der alte Chef sich weigert den Aufhebungsvertrag zu unterschreiben. Die zuständige Ärztekammer kann in solchen Fällen eine wichtige Rolle spielen um zu einer Lösung beizutragen und die Ausbildung des Auszubildenden zu sichern.