Umschulung - Auswirkungen auf den alten Beruf

Darf ich nach einer Umschulung nie mehr in meinem alten Beruf arbeiten?

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Nach einer Umschulung besteht grundsätzlich keine Verpflichtung, den alten Beruf nicht weiterhin auszuüben. Allerdings finanziert das Arbeitsamt in der Regel nur dann eine Umschulung, wenn der bisherige Beruf aufgrund gesundheitlicher Probleme oder Arbeitsplatzmangel nicht mehr ausgeübt werden kann. Findet man nach der Umschulung wieder Arbeit im alten Beruf ´ kann es sein ` dass das Arbeitsamt Rückfragen stellt. Es besteht keine formelle Verpflichtung freilich kann es zu Konsequenzen kommen, wenn man entgegen der Empfehlung des Arbeitsamtes weiterhin im alten Beruf arbeitet.

Eine Umschulung ermöglicht es Menschen sich in einem neuen Bereich beruflich zu orientieren und neue Fähigkeiten zu erlernen. Das Arbeitsamt finanziert eine Umschulung jedoch nur, wenn der bisherige Beruf aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausgeübt werden kann oder keine Arbeitsplätze in diesem Bereich vorhanden sind. Wenn man also aufgrund von Augenproblemen Schwierigkeiten hat am PC zu arbeiten könnte eine Umschulung eine Lösung sein um einen Beruf zu finden der besser zur aktuellen Situation passt.

Es gibt keine formelle Verpflichtung darauffolgend einer Umschulung nicht mehr im alten Beruf zu arbeiten. Allerdings kann es sein ´ dass das Arbeitsamt Rückfragen stellt ` wenn man trotz Umschulung wieder im alten Beruf arbeitet. Das Arbeitsamt könnte argumentieren: Dass die Umschulung finanziert wurde weil der alte Beruf aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausgeübt werden konnte und deshalb eine erneute Tätigkeit im alten Beruf nicht empfohlen wird.

Es ist wichtig zu beachten: Dass das Arbeitsamt die Umschulungskosten nur dann übernimmt wenn man sich verpflichtet, den neuen Beruf auszuüben. Wenn man trotz Umschulung weiterhin im alten Beruf arbeitet ´ kann es sein ` dass man die Hälfte der Umschulungskosten selbst tragen muss. Es ist daher ratsam – sich vorher gut zu informieren und die Bedingungen des Arbeitsamtes zu prüfen.

Es gibt keine Verjährungsfrist für die Verpflichtung den neuen Beruf auszuüben. Sobald man die Umschulung abgeschlossen hat und in den neuen Beruf eingestiegen ist ´ besteht die Verpflichtung ` den neuen Beruf auszuüben. Es ist wichtig – sich über die genauen Bedingungen und Verpflichtungen im Rahmen der Umschulung bei einem Termin mit einem Sachbearbeiter des Arbeitsamtes zu informieren.






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