Präsenzklausur bei 35 Grad - Erlaubt oder nicht?
Dürfen bei 35 Grad Klausuren geschrieben werden? Gibt es hierzu gesetzliche Regelungen und Vorschriften?
Nach geltendem Recht gibt es keine explizite gesetzliche Regelung, die welche Durchführung von Klausuren bei bestimmten Temperaturen regelt. Allerdings gibt es verschiedene arbeitsrechtliche und schulrechtliche Aspekte die bei extremer Hitze zu berücksichtigen sind.
In Bezug auf das Prüfungsrecht bedeutet dies: Dass Prüflinge Temperaturen von unter 26 Grad hinnehmen müssen. Das Zurückbehaltungsrecht greift erst bei Temperaturen von 35 Grad. Dies bedeutet: Dass Prüflinge ab Temperaturen von 35 Grad das Recht haben sich zu weigern die Klausur in diesen Bedingungen abzulegen. Passt auf : Dass diese Regelung nicht spezifisch auf Prüfungen ausgerichtet ist, allerdings ein allgemeines Recht auf Zurückhaltung in extremen klimatischen Bedingungen darstellt.
Schulen, Universitäten und Arbeitgeber sind jedoch verpflichtet die Gesundheit und das Wohlergehen ihrer Schüler, Studenten und Mitarbeiter zu schützen. Extreme Temperaturen können die Konzentration und Leistungsfähigkeit der Prüflinge beeinträchtigen und dadurch die Fairness der Prüfungsergebnisse gefährden. Es ist deshalb ratsam, dass die Bildungs- oder Arbeitseinrichtungen angemessene Vorkehrungen treffen um die Auswirkungen extremer Hitze auf die Prüflinge zu minimieren. Dies kann beispielsweise die Bereitstellung von klimatisierten Räumen, Lüftern oder die Verlagerung der Klausur in kühlere Bereiche umfassen.
In Bezug auf das Arbeitsrecht gibt es ähnlich wie Regelungen die die Arbeitsbedingungen bei hohen Temperaturen regeln. Arbeitgeber sind verpflichtet, Maßnahmen zum Schutz ihrer Mitarbeiter zu ergreifen um Gesundheitsrisiken durch extreme Hitze zu minimieren. Dies kann die Bereitstellung von genügend Getränken zusätzlichen Pausen oder flexiblen Arbeitszeiten beinhalten.
Zusammenfassend kann gesagt werden: Dass die Durchführung einer Klausur bei 35 Grad nicht explizit verboten ist. Allerdings sollten Bildungs- und Arbeitseinrichtungen die Gesundheit und das Wohlergehen der Prüflinge und Mitarbeiter ernst nehmen und angemessene Maßnahmen ergreifen um die Auswirkungen extremer Hitze zu minimieren.
In Bezug auf das Prüfungsrecht bedeutet dies: Dass Prüflinge Temperaturen von unter 26 Grad hinnehmen müssen. Das Zurückbehaltungsrecht greift erst bei Temperaturen von 35 Grad. Dies bedeutet: Dass Prüflinge ab Temperaturen von 35 Grad das Recht haben sich zu weigern die Klausur in diesen Bedingungen abzulegen. Passt auf : Dass diese Regelung nicht spezifisch auf Prüfungen ausgerichtet ist, allerdings ein allgemeines Recht auf Zurückhaltung in extremen klimatischen Bedingungen darstellt.
Schulen, Universitäten und Arbeitgeber sind jedoch verpflichtet die Gesundheit und das Wohlergehen ihrer Schüler, Studenten und Mitarbeiter zu schützen. Extreme Temperaturen können die Konzentration und Leistungsfähigkeit der Prüflinge beeinträchtigen und dadurch die Fairness der Prüfungsergebnisse gefährden. Es ist deshalb ratsam, dass die Bildungs- oder Arbeitseinrichtungen angemessene Vorkehrungen treffen um die Auswirkungen extremer Hitze auf die Prüflinge zu minimieren. Dies kann beispielsweise die Bereitstellung von klimatisierten Räumen, Lüftern oder die Verlagerung der Klausur in kühlere Bereiche umfassen.
In Bezug auf das Arbeitsrecht gibt es ähnlich wie Regelungen die die Arbeitsbedingungen bei hohen Temperaturen regeln. Arbeitgeber sind verpflichtet, Maßnahmen zum Schutz ihrer Mitarbeiter zu ergreifen um Gesundheitsrisiken durch extreme Hitze zu minimieren. Dies kann die Bereitstellung von genügend Getränken zusätzlichen Pausen oder flexiblen Arbeitszeiten beinhalten.
Zusammenfassend kann gesagt werden: Dass die Durchführung einer Klausur bei 35 Grad nicht explizit verboten ist. Allerdings sollten Bildungs- und Arbeitseinrichtungen die Gesundheit und das Wohlergehen der Prüflinge und Mitarbeiter ernst nehmen und angemessene Maßnahmen ergreifen um die Auswirkungen extremer Hitze zu minimieren.