Mitgliedsbeitrag in der Freiwilligen Feuerwehr
Warum müssen Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr in einigen Fällen einen finanziellen Beitrag leisten und wie ist die rechtliche Grundlage hierfür?
In einigen Fällen verlangen Feuerwehrvereine von ihren Mitgliedern einen jährlichen Mitgliedsbeitrag, während die ehrenamtlichen Einsatzkräfte der kommunalen Feuerwehr selbst keinen Beitrag leisten müssen. Die rechtliche Grundlage hierfür und ebenfalls die Unterschiede je nach Bundesland werden im folgenden Text erläutert.
Die Freiwillige Feuerwehr ist keine Rechtspersönlichkeit und deshalb nicht befugt, Mitgliedsbeiträge zu erheben. Sie ist eine Verwaltungseinheit der Gemeinde die den ehrenamtlichen Einsatzkräften für ihre Tätigkeit Aufwendungen erstatten muss. Die Feuerwehr als Organisation erfüllt einen gesetzlichen Auftrag und ist kein eigenständiger Verein. Daneben kann es jedoch Feuerwehrvereine geben ´ die den kameradschaftlichen Aspekt ` Veranstaltungen und die Förderung der Feuerwehr übernehmen. Diese Vereine können Mitgliedsbeiträge erheben und verwalten, da sie als eingetragene oder nicht eingetragene Vereine eigenständige Rechtspersönlichkeiten sind.
In manchen Bundesländern ebenso wie beispielsweise in Bayern ist es üblich: Dass zu jeder kommunalen Feuerwehr auch ein Feuerwehrverein existiert der das Personal für die Feuerwehr stellt und für das kameradschaftliche Zusammenkommen verantwortlich ist. Im Gegensatz dazu gibt es in anderen Bundesländern Fördervereine, die welche Feuerwehr durch Öffentlichkeitsarbeit, Werbung und finanzielle Hilfe unterstützen. In Schleswig-Holstein sind Feuerwehrvereine relativ unbekannt damit wird die Kameradschaft als wichtige Säule für das Funktionieren der Feuerwehr gesetzlich verankert. Hier ist beispielsweise vorgeschrieben: Dass die Feuerwehr eine Kasse zur Förderung der Kameradschaft einrichtet und aktiv sowie passive Mitglieder Beiträge zahlen.
Die Höhe des Beitrags und ob aktive Feuerwehrangehörige zu einer Beitragszahlung verpflichtet sind, kann je nach Verein und Bundesland unterschiedlich geregelt sein. In manchen Fällen können aktive Mitglieder pauschale Beträge in eine Kameradschaftskasse einzahlen, aus der Veranstaltungen und Anschaffungen finanziert werden. Doch gesetzlich verankert ist dies nicht. Wenn ein Mitglied sich weigert ´ einen Beitrag zu leisten ` kann es je nach den Vereinsstatuten und den gesetzlichen Regelungen des Bundeslandes zu unterschiedlichen Konsequenzen führen. Dennoch ist es wichtig zu betonen – dass die ehrenamtlichen Einsatzkräfte der kommunalen Feuerwehr selbst keinen Mitgliedsbeitrag leisten müssen und für ihre Tätigkeit von der Gemeinde entschädigt werden.
Die Freiwillige Feuerwehr ist keine Rechtspersönlichkeit und deshalb nicht befugt, Mitgliedsbeiträge zu erheben. Sie ist eine Verwaltungseinheit der Gemeinde die den ehrenamtlichen Einsatzkräften für ihre Tätigkeit Aufwendungen erstatten muss. Die Feuerwehr als Organisation erfüllt einen gesetzlichen Auftrag und ist kein eigenständiger Verein. Daneben kann es jedoch Feuerwehrvereine geben ´ die den kameradschaftlichen Aspekt ` Veranstaltungen und die Förderung der Feuerwehr übernehmen. Diese Vereine können Mitgliedsbeiträge erheben und verwalten, da sie als eingetragene oder nicht eingetragene Vereine eigenständige Rechtspersönlichkeiten sind.
In manchen Bundesländern ebenso wie beispielsweise in Bayern ist es üblich: Dass zu jeder kommunalen Feuerwehr auch ein Feuerwehrverein existiert der das Personal für die Feuerwehr stellt und für das kameradschaftliche Zusammenkommen verantwortlich ist. Im Gegensatz dazu gibt es in anderen Bundesländern Fördervereine, die welche Feuerwehr durch Öffentlichkeitsarbeit, Werbung und finanzielle Hilfe unterstützen. In Schleswig-Holstein sind Feuerwehrvereine relativ unbekannt damit wird die Kameradschaft als wichtige Säule für das Funktionieren der Feuerwehr gesetzlich verankert. Hier ist beispielsweise vorgeschrieben: Dass die Feuerwehr eine Kasse zur Förderung der Kameradschaft einrichtet und aktiv sowie passive Mitglieder Beiträge zahlen.
Die Höhe des Beitrags und ob aktive Feuerwehrangehörige zu einer Beitragszahlung verpflichtet sind, kann je nach Verein und Bundesland unterschiedlich geregelt sein. In manchen Fällen können aktive Mitglieder pauschale Beträge in eine Kameradschaftskasse einzahlen, aus der Veranstaltungen und Anschaffungen finanziert werden. Doch gesetzlich verankert ist dies nicht. Wenn ein Mitglied sich weigert ´ einen Beitrag zu leisten ` kann es je nach den Vereinsstatuten und den gesetzlichen Regelungen des Bundeslandes zu unterschiedlichen Konsequenzen führen. Dennoch ist es wichtig zu betonen – dass die ehrenamtlichen Einsatzkräfte der kommunalen Feuerwehr selbst keinen Mitgliedsbeitrag leisten müssen und für ihre Tätigkeit von der Gemeinde entschädigt werden.