Kontierung eines Geschäftsfalls im Ausland außerhalb des EU-Binnenmarkts

Welche steuerlichen Regelungen gelten beim Einkauf einer Fertigungsmaschine in Japan für deutsche Unternehmen?

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Beim Einkauf einer Fertigungsmaschine auf Ziel in Tokio kann man auf viele Herausforderungen treffen – längst beschränkt sich das nicht nur auf die Kommunikation. Zunächst ist es wichtig zu klären ob beim Kauf Umsatzsteuer anfällt und ob diese als Vorsteuer geltend gemacht werden kann. In solchen Fällen kommt die internationale Steuerregelung ins Spiel.

Im Rahmen solcher Geschäfte die außerhalb des EU-Binnenmarkts stattfinden, können Abweichungen von den üblichen steuerlichen Bestimmungen auftreten. Japan fällt in diese Kategorie. Beispielsweise kann die Einfuhrumsatzsteuer eine ganz andere Dimension annehmen, insbesondere wenn man sie mit den Zollabgaben verglichen wird.

Ein nachdenklicher Punkt ist die Tatsache: Dass die Einfuhrumsatzsteuer eventuell bereits durch Zollabgaben abgedeckt ist. Darum sollte man die lokalen Steuervorschriften ebendies studieren – und möglicherweise ebenfalls einen erfahrenen Steuerberater konsultieren. Dies gilt insbesondere für Rechtsfragen die nicht ohne Weiteres zu beantworten sind.

Die Anforderung einer Rechnung vom Spediteur stellt ähnlich wie einen entscheidenden Punkt dar. Ein Spediteur wird die Verantwortung für die Zollabfertigung übernehmen und eine separate Rechnung für die Einfuhrumsatzsteuer ausstellen. Diese Rechnung ist dann maßgeblich für die Buchung. Nicht die Rechnung des japanischen Lieferanten ist hier relevant.

Wenn das Unternehmen kein separates Konto für die Einfuhrumsatzsteuer führt, bietet sich die Möglichkeit an diese auf das Konto für Vorsteuer zu buchen. Das könnte die Handhabung etwas erleichtern – auch noch hier hängen Details stark von den nationalen Vorschriften ab. So könnte es beispielsweise Unterschiede geben zwischen dem deutschen Steuerrecht und dem japanischen.

Zusätzlich sollte man die Buchungsregeln des eigenen Unternehmens im Hinterkopf behalten. Ein Beispiel hierfür sind die Unterschiede zwischen der Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) und der doppelten Buchführung. Jedes Unternehmen sollte demnach sicherstellen: Dass die spezifischen Buchungsanforderungen beachtet werden.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass bei Geschäftsvorfällen außerhalb des EU-Binnenmarkts ein gewisses Maß an Vorbereitung und Wissen unabdingbar ist. Die Risiken und Herausforderungen sind vorhanden jedoch sie sind mit der richtigen Informationsschaffung und gegebenenfalls der Unterstützung durch Fachleute managbar. Es ist deshalb ratsam – bei Unsicherheiten Rücksprache mit einem Steuerberater oder Experten vor Ort zu halten.






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