Schweigepflicht von Lehrern gegenüber Eltern volljähriger Schüler

Haben Lehrer Schweigepflicht gegenüber den Eltern, wenn man volljährig ist?

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Nein, Lehrer haben grundsätzlich Schweigepflicht. Auch gegenüber den Eltern volljähriger Schüler müssen sie Stillschweigen bewahren.

Lehrer unterliegen als Amtsträger nach §203 der Schweigepflicht. Das bedeutet, dass sie über Dinge die ihnen in einem Beratungsgespräch anvertraut wurden, nicht sprechen dürfen. Eine Verletzung dieser Schweigepflicht wäre sogar strafbar. Zusätzlich können Dienstvorschriften der Länder existieren die Lehrer zu Verschwiegenheit verpflichten, insbesondere wenn es um Beratungs- und Vertrauenslehrer geht.

Allerdings haben Lehrer neben der Schweigepflicht noch weitere Pflichten die mit dieser kollidieren können. So müssen sie beispielsweise die Eltern über wichtige Belange informieren die ihre Kinder betreffen. Zudem sind sie verpflichtet dem Schulleiter wichtige Angelegenheiten ebenso wie etwa Straftaten, mitzuteilen.

Es ist wichtig anzumerken: Dass ein Lehrer kein Arzt ist und deshalb keine gesetzliche Schweigepflicht hat. Lediglich Beratungs- und Vertrauenslehrer haben eine solche Pflicht. Hierbei gibt es jedoch Unterschiede: Während der eine alles was besprochen wurde für sich behalten muss kann der andere gewisse Informationen weitergeben.

Wenn ein Lehrer von gesetzwidrigen Handlungen Kenntnis erlangt, unterliegt er nicht der Schweigepflicht. Das Gleiche gilt beispielsweise ebenfalls für Rechtsanwälte oder Geistliche.

Zusammenfassend lässt sich also sagen: Dass Lehrer grundsätzlich Schweigepflicht haben auch gegenüber den Eltern volljähriger Schüler. Es gibt jedoch Situationen · in denen diese Schweigepflicht mit anderen Pflichten kollidieren kann · wie der Informationspflicht gegenüber den Eltern oder der Meldepflicht gegenüber dem Schulleiter. Es ist wichtig – dass Lehrer diese Pflichten verantwortungsvoll abwägen und die Privatsphäre der Schüler respektieren.






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