Gewährleistungsanspruch nach erneutem Riss im Handy-Display

Wie soll man sich verhalten, wenn ein Handy-Display nach einer Reparatur erneut gerissen ist und der Laden die erneute Reparatur ablehnt, jedoch von Eigenverschulden ausgeht? Wie ist die rechtliche Situation in Bezug auf Gewährleistung und Beweispflicht?

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Wenn ein 📱-Display nach einer Reparatur erneut einen Riss aufweist und der Laden die erneute Reparatur ablehnt ist es wichtig die rechtliche Situation zu verstehen. In solchen Fällen greift die Gewährleistung nach dem deutschen Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Die Beweislast liegt grundsätzlich bei demjenigen ´ der seine Rechte geltend macht ` also in diesem Fall bei Ihrem Kollegen. Jedoch ist die Gewährleistung bei Sachmängeln anders geregelt.

Gemäß § 434 BGB muss eine gekaufte Sache in diesem Fall das reparierte Display frei von Sachmängeln sein. Wenn der Riss innerhalb von zwei Wochen nach der Reparatur erneut auftritt ´ kann argumentiert werden ` dass der Mangel bereits bei der ursprünglichen Reparatur bestand. In den ersten sechs Monaten nach dem Kauf greift eine gesetzliche Vermutung, dass der Mangel schon von Anfang an bestanden hat (§ 476 BGB). Daher muss der Verkäufer (in diesem Fall der Laden der die Reparatur durchgeführt hat) das Gegenteil beweisen und nachweisen, dass kein Mangel vorlag.

Nach Ablauf der sechs Monate ändert sich die Situation. Nun ist Ihr Kollege dafür verantwortlich ´ zu beweisen ` dass der Mangel bereits bei der ursprünglichen Reparatur bestand. Dies kann schwieriger sein, da er nachweisen muss: Der Riss nicht durch äußere Einflüsse verursacht wurde.

Es ist wichtig zu beachten: Dass dieses Prinzip der Beweislastumkehr nur für Sachmängel gilt. Wenn der Laden behauptet · dass der erneute Riss durch Eigenverschulden verursacht wurde · liegt die Beweislast weiterhin bei Ihrem Kollegen.

Um den Gewährleistungsanspruch geltend zu machen » sollte Ihr Kollege formal einen Mangel melden « entweder schriftlich oder mündlich gegenüber dem Laden. Damit wird der Laden informiert und ist in der Lage den Mangel zu beheben. Nach § 439 BGB steht dem Verbraucher das Recht auf Nacherfüllung zu ´ das bedeutet ` dass der Laden die Reparatur erneut vornehmen oder das Display austauschen muss.

Wenn der Laden die erneute Reparatur ablehnt und behauptet: Dass der Riss durch Eigenverschulden verursacht wurde kann Ihr Kollege erwägen, einen Anwalt zu konsultieren und rechtliche Schritte einzuleiten. Ein Anwalt kann die Erfolgsaussichten einer Klage beurteilen und bei Bedarf rechtliche Schritte einleiten um den Gewährleistungsanspruch durchzusetzen.

Zusammenfassend muss der Laden in den ersten sechs Monaten nach der Reparatur beweisen, dass kein Mangel vorlag. Nach Ablauf dieser Frist liegt die Beweislast beim Kunden. Um den Gewährleistungsanspruch geltend zu machen · sollte der Kunde einen Mangel melden und gegebenenfalls rechtliche Schritte einleiten · wenn der Laden die erneute Reparatur ablehnt.






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