Gewährleistungsanspruch nach erneutem Riss im Handy-Display
Wie sollte man vorgehen, wenn das reparierte Handy-Display erneut bricht und der Reparaturservice eine erneute Reparatur ablehnt?
Ein Riss im Display. Ein Ärgernis, besonders wenn man denkt, dass die Probleme nach einer Reparatur behoben sind. Was passiert, wenn jedoch der Bildschirm nach der Instandsetzung erneut bricht? In einem solchen Fall wird es entscheidend die rechtlichen Rahmenbedingungen zu erkennen. Es gilt ´ herauszufinden ` welche Rechte der Verbraucher hat.
Der rechtliche Umgang mit solchen Fragen wird durch das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) in Deutschland geregelt. Insbesondere sind hierbei die §§ 434 und 476 BGB von Bedeutung. Grundsätzlich ist es so – die Beweislast liegt bei demjenigen der seine Ansprüche vorbringt. Also, in diesem Fall, bei der Person die mit dem Riss konfrontiert ist. Dennoch ist die Regelung bei Sachmängeln nicht ganz unkompliziert.
Die Vorschrift § 434 BGB besagt klar: Gekaufte Produkte müssen frei von Mängeln sein. Tritt der Riss bereits innerhalb von zwei Wochen nach der Reparatur auf ´ so spricht viel dafür ` dass das Problem bereits bei der ersten Reparatur bestanden hat. Ein besonderes Augenmerk liegt in den ersten sechs Monaten nach dem Kauf. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass in dieser Zeit der Mangel bereits von Anfang an vorhanden war – ganz klar geregelt in § 476 BGB. Dementsprechend muss in dieser Frist der Verkäufer beweisen: Dass sein Produkt fehlerfrei war.
Nach dem Ablauf dieser sechs Monate gestaltet sich die Lage jedoch anders. Nun wird von der betroffenen Person erwartet Nachweise zu erbringen. Der Nachweis muss belegen – dass der Mangel bei der originalen Reparatur präsent war. Ein schwieriger Prozess. Externe Faktoren könnten aufgetreten sein und die Beweisführung wird umso komplexer.
Wichtig ist zudem: Dass die Beweislastumkehr oftmals nur für Sachmängel gilt. Sobald der Dienstleister, also der Reparaturservice, äußert der Mangel beruhe auf Eigenverschulden, wird der Kunde wieder in die Pflicht genommen. Diese Sache ist nicht zu unterschätzen.
Um einen Gewährleistungsanspruch zu geltend zu machen – Ihr Kollege sollte einen formellen Mangel anbringen. Dies kann in schriftlicher Form erledigt werden oder ebenfalls verbal. Der Laden wird so in die Lage versetzt den Mangel ernsthaft zu prüfen und gegebenenfalls aktiv zu werden. Nach § 439 BGB hat der Verbraucher das Recht auf Nacherfüllung. Das bedeutet – eine erneute Reparatur oder der Austausch des Displays sollte erfolgen.
Trifft der Reparaturladen die Entscheidung » die Reparatur abzulehnen « ist das nicht das Ende der Fahnenstange. Überlegen sollte Ihr Kollege, ob er rechtlichen Rat einholt. Ein Anwalt kann wertvolle Hinweise geben – sowie zur Klärung der Erfolgsaussichten einer Klage als auch zur rechtlichen Durchsetzung des Gewährleistungsanspruchs.
Zusammenfassend kommt man zu dem Schluss: Die ersten sechs Monate gelten als entscheidend. In dieser Zeit muss der Laden beweisen: Dass kein Mangel vorlag. Nach dieser Frist wird die Beweislast auf den Kunden übertragen. Ein formeller Mangel muss dokumentiert werden. Der Weg zum Anwalt könnte der nächste Schritt sein ´ falls der Reparaturdienst sich weigert ` eine Lösung anzubieten. Rechte müssen so geltend gemacht werden – vor allem im Sinne der Verbraucher.
Der rechtliche Umgang mit solchen Fragen wird durch das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) in Deutschland geregelt. Insbesondere sind hierbei die §§ 434 und 476 BGB von Bedeutung. Grundsätzlich ist es so – die Beweislast liegt bei demjenigen der seine Ansprüche vorbringt. Also, in diesem Fall, bei der Person die mit dem Riss konfrontiert ist. Dennoch ist die Regelung bei Sachmängeln nicht ganz unkompliziert.
Die Vorschrift § 434 BGB besagt klar: Gekaufte Produkte müssen frei von Mängeln sein. Tritt der Riss bereits innerhalb von zwei Wochen nach der Reparatur auf ´ so spricht viel dafür ` dass das Problem bereits bei der ersten Reparatur bestanden hat. Ein besonderes Augenmerk liegt in den ersten sechs Monaten nach dem Kauf. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass in dieser Zeit der Mangel bereits von Anfang an vorhanden war – ganz klar geregelt in § 476 BGB. Dementsprechend muss in dieser Frist der Verkäufer beweisen: Dass sein Produkt fehlerfrei war.
Nach dem Ablauf dieser sechs Monate gestaltet sich die Lage jedoch anders. Nun wird von der betroffenen Person erwartet Nachweise zu erbringen. Der Nachweis muss belegen – dass der Mangel bei der originalen Reparatur präsent war. Ein schwieriger Prozess. Externe Faktoren könnten aufgetreten sein und die Beweisführung wird umso komplexer.
Wichtig ist zudem: Dass die Beweislastumkehr oftmals nur für Sachmängel gilt. Sobald der Dienstleister, also der Reparaturservice, äußert der Mangel beruhe auf Eigenverschulden, wird der Kunde wieder in die Pflicht genommen. Diese Sache ist nicht zu unterschätzen.
Um einen Gewährleistungsanspruch zu geltend zu machen – Ihr Kollege sollte einen formellen Mangel anbringen. Dies kann in schriftlicher Form erledigt werden oder ebenfalls verbal. Der Laden wird so in die Lage versetzt den Mangel ernsthaft zu prüfen und gegebenenfalls aktiv zu werden. Nach § 439 BGB hat der Verbraucher das Recht auf Nacherfüllung. Das bedeutet – eine erneute Reparatur oder der Austausch des Displays sollte erfolgen.
Trifft der Reparaturladen die Entscheidung » die Reparatur abzulehnen « ist das nicht das Ende der Fahnenstange. Überlegen sollte Ihr Kollege, ob er rechtlichen Rat einholt. Ein Anwalt kann wertvolle Hinweise geben – sowie zur Klärung der Erfolgsaussichten einer Klage als auch zur rechtlichen Durchsetzung des Gewährleistungsanspruchs.
Zusammenfassend kommt man zu dem Schluss: Die ersten sechs Monate gelten als entscheidend. In dieser Zeit muss der Laden beweisen: Dass kein Mangel vorlag. Nach dieser Frist wird die Beweislast auf den Kunden übertragen. Ein formeller Mangel muss dokumentiert werden. Der Weg zum Anwalt könnte der nächste Schritt sein ´ falls der Reparaturdienst sich weigert ` eine Lösung anzubieten. Rechte müssen so geltend gemacht werden – vor allem im Sinne der Verbraucher.