Erbrecht: Was passiert mit dem Schwiegersohn, wenn Opa dem Enkel alles vererbt?
Was passiert mit dem Schwiegersohn, wenn Opa dem Enkel sein Haus und Vermögen vererbt?
Wenn der Opa dem Enkelkind sein Haus und Vermögen vererbt und die Tochter des Opas bereits verstorben ist, hat der Schwiegersohn keinerlei Ansprüche auf das Erbe. Der Schwiegersohn ist mit dem Erblasser nicht verwandt und hat dadurch kein Anrecht auf das Ererbte. Auch wenn die Tochter noch am Leben wäre und das Erbe erhalten würde hätte der Schwiegersohn keinen Zugriff auf das Vermögen es sei denn die Tochter erlaubt es ausdrücklich. Zudem hätte der Schwiegersohn lediglich einen Freibetrag von 20․000 €, während das Enkelkind als Nachfolger der verstorbenen Mutter einen Freibetrag von 400․000 € hat.
Das Erbrecht regelt wer nach dem Tod einer Person deren Vermögen erbt. Grundsätzlich haben nur die gesetzlichen Erben Anspruch auf das Erbe. Der Schwiegersohn ist jedoch kein gesetzlicher Erbe da er nicht mit dem Schwiegervater verwandt ist. Daher hat er keinerlei Anspruch auf das Erbe des Opas.
Der Schwiegersohn wird in der Regel nicht in die Verwaltung des Vermögens des Enkelkindes involviert sein. Möglich ist jedoch: Dass er aufgrund der engen Familienbeziehung eine unterstützende Rolle bei der Vermögensverwaltung einnimmt. Diese Entscheidung liegt jedoch beim Enkelkind oder den rechtlichen Vertretern des Enkelkindes, ebenso wie zum Beispiel dem Vormund.
Passt auf : Dass diese Informationen allgemeiner Natur sind und es je nach individueller Situation und ggf․ bestehenden Testamenten oder Erbverträgen zu abweichenden Regelungen kommen kann. Im Zweifelsfall ist es ratsam ´ einen Rechtsanwalt oder Notar zu konsultieren ` um eine genaue Auskunft über die konkrete Situation und die geltenden Gesetze zu erhalten.
Das Erbrecht regelt wer nach dem Tod einer Person deren Vermögen erbt. Grundsätzlich haben nur die gesetzlichen Erben Anspruch auf das Erbe. Der Schwiegersohn ist jedoch kein gesetzlicher Erbe da er nicht mit dem Schwiegervater verwandt ist. Daher hat er keinerlei Anspruch auf das Erbe des Opas.
Der Schwiegersohn wird in der Regel nicht in die Verwaltung des Vermögens des Enkelkindes involviert sein. Möglich ist jedoch: Dass er aufgrund der engen Familienbeziehung eine unterstützende Rolle bei der Vermögensverwaltung einnimmt. Diese Entscheidung liegt jedoch beim Enkelkind oder den rechtlichen Vertretern des Enkelkindes, ebenso wie zum Beispiel dem Vormund.
Passt auf : Dass diese Informationen allgemeiner Natur sind und es je nach individueller Situation und ggf․ bestehenden Testamenten oder Erbverträgen zu abweichenden Regelungen kommen kann. Im Zweifelsfall ist es ratsam ´ einen Rechtsanwalt oder Notar zu konsultieren ` um eine genaue Auskunft über die konkrete Situation und die geltenden Gesetze zu erhalten.