Mitspracherecht bei der Aufstellung eines Pools im Mietgarten
Hat ein Mieter, der länger im Haus wohnt, ein Mitspracherecht bei der Aufstellung eines Pools im Mietgarten?
Nein, ein Mieter hat in der Regel kein Mitspracherecht bei der Aufstellung eines Pools im Mietgarten, ebenfalls wenn er länger im Haus wohnt. Das Recht zur Nutzung des Gartens liegt grundsätzlich beim Vermieter, solange dies im Mietvertrag nicht anders festgelegt ist.
Im vorliegenden Fall handelt es sich um ein Mehrfamilienhaus in dem die Wohnung an die Fragestellerin vermietet wurde. Die Vermieter haben ihr die ausdrückliche Erlaubnis zur Aufstellung des Pools gegeben. In einem solchen Fall steht das Wort der Vermieter über dem anderer Mieter, da ihnen das Grundstück gehört und sie dadurch die Entscheidungsgewalt haben. Die Mitmieterin hat hier kein Mitspracherecht ´ es sei denn ` sie ist ähnlich wie Eigentümerin einer Wohnung in dem Mehrfamilienhaus.
Grundsätzlich gilt: Dass der Vermieter die Verwendung des Gartens festlegt und darüber entscheidet was dort aufgestellt werden darf und was nicht. Dies kann je nach Mietvertrag unterschiedlich geregelt sein. In einigen Fällen kann der Mieter das alleinige Nutzungsrecht für den Garten haben freilich ist dies eher die Ausnahme. In den meisten Fällen bleibt die Nutzung des Gartens gemeinschaftlich und der Vermieter entscheidet über Veränderungen in diesem Bereich.
Es könnte allerdings sein, dass es bestimmte lokale Vorschriften oder Regelungen gibt die beachtet werden müssen, wenn ein Pool aufgestellt werden soll. Es empfiehlt sich daher, sich beim örtlichen Bauamt oder einer ähnlichen Behörde zu erkundigen, ob für die Aufstellung eines Pools im Garten spezielle Genehmigungen erforderlich sind.
In diesem konkreten Fall empfiehlt es sich: Dass die Mitmieterin ihr Anliegen direkt an die Vermieter richtet um das Missverständnis zu klären. Wenn die Vermieter bereits ihre Zustimmung gegeben haben ´ ist es unwahrscheinlich ` dass die Meinung der Mitmieterin das Recht der Fragestellerin zur Aufstellung des Pools im Garten beeinflusst.
Im vorliegenden Fall handelt es sich um ein Mehrfamilienhaus in dem die Wohnung an die Fragestellerin vermietet wurde. Die Vermieter haben ihr die ausdrückliche Erlaubnis zur Aufstellung des Pools gegeben. In einem solchen Fall steht das Wort der Vermieter über dem anderer Mieter, da ihnen das Grundstück gehört und sie dadurch die Entscheidungsgewalt haben. Die Mitmieterin hat hier kein Mitspracherecht ´ es sei denn ` sie ist ähnlich wie Eigentümerin einer Wohnung in dem Mehrfamilienhaus.
Grundsätzlich gilt: Dass der Vermieter die Verwendung des Gartens festlegt und darüber entscheidet was dort aufgestellt werden darf und was nicht. Dies kann je nach Mietvertrag unterschiedlich geregelt sein. In einigen Fällen kann der Mieter das alleinige Nutzungsrecht für den Garten haben freilich ist dies eher die Ausnahme. In den meisten Fällen bleibt die Nutzung des Gartens gemeinschaftlich und der Vermieter entscheidet über Veränderungen in diesem Bereich.
Es könnte allerdings sein, dass es bestimmte lokale Vorschriften oder Regelungen gibt die beachtet werden müssen, wenn ein Pool aufgestellt werden soll. Es empfiehlt sich daher, sich beim örtlichen Bauamt oder einer ähnlichen Behörde zu erkundigen, ob für die Aufstellung eines Pools im Garten spezielle Genehmigungen erforderlich sind.
In diesem konkreten Fall empfiehlt es sich: Dass die Mitmieterin ihr Anliegen direkt an die Vermieter richtet um das Missverständnis zu klären. Wenn die Vermieter bereits ihre Zustimmung gegeben haben ´ ist es unwahrscheinlich ` dass die Meinung der Mitmieterin das Recht der Fragestellerin zur Aufstellung des Pools im Garten beeinflusst.