Schadensersatzforderung als Untermieter bei Nichterfüllung des Untermietvertrags

Kann ein Untermieter Schadensersatz von seinem Hauptmieter fordern, wenn dieser auszieht und das Zimmer nicht wie vereinbart zur Verfügung stellt?

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Ja, ein Untermieter kann Schadensersatz von seinem Hauptmieter fordern, wenn dieser auszieht und den Untermietvertrag nicht erfüllt. Der Hauptmieter fungiert als Vermieter des Untermieters und ist dadurch verantwortlich für die Einhaltung des Mietvertrags. Es ist wichtig zu beachten: Dass der Vermieter der Wohnung die der Hauptmieter gemietet hat hier keine Rolle spielt.

Wenn der Hauptmieter auszieht und den Untermietvertrag nicht erfüllt, entsteht dem Untermieter ein nachweisbarer finanzieller Schaden. Zum Beispiel könnte der Untermieter gezwungen sein eine teure Pension oder andere Unterkunftsmöglichkeiten anzumieten. In diesem Fall kann der Untermieter Schadensersatz vom Hauptmieter verlangen.

Es ist jedoch entscheidend: Dass zwischen dem Untermieter und dem Hauptmieter ein wirksamer Mietvertrag besteht. In diesem Vertrag sollten die Rechte und Pflichten beider Parteien klar geregelt sein, einschließlich der Vereinbarungen zur Verfügbarkeit des Zimmers.

Der Vermieter der Wohnung » in der sich das Zimmer befindet « hat in dieser Situation keine Verantwortung. Der Hauptmieter ist der direkte Ansprechpartner des Untermieters und für die Erfüllung des Untermietvertrags verantwortlich.

Es empfiehlt sich den Hauptmieter schriftlich zur Erfüllung des Untermietvertrags aufzufordern und dabei den entstandenen Schaden zu dokumentieren. Falls der Hauptmieter den Schadensersatz ablehnt, kann eine rechtliche Beratung in Anspruch genommen werden.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass ein Untermieter Schadensersatz von seinem Hauptmieter fordern kann, wenn dieser den Untermietvertrag nicht erfüllt und dadurch ein nachweisbarer finanzieller Schaden entsteht. Es ist wichtig – dass zwischen dem Untermieter und dem Hauptmieter ein wirksamer Mietvertrag besteht und die Vereinbarungen zur Zimmerverfügbarkeit klar formuliert sind. Der Vermieter der Wohnung hat in dieser Situation keine Verantwortung.






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