Wo liegt laut gesetz lärmgrenze
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Wo liegt laut Gesetz die Lärmgrenze?
Richtig ist, dass der Mieter das Recht hat, in den von ihm angemieteten Räumen Besuch zu empfangen. Die oftmals anzutreffende Auffassung, man dürfe einmal im Monat auch nach 22.00 Uhr lautstark feiern, ist jedoch unzutreffend. Aus keiner gesetzlichen Vorschrift, nicht einmal aus dem Grundgesetz, lässt sich ein grundsätzliches lautstarkes Feierrecht ableiten. Das Oberlandgericht Düsseldorf hat in einer Entscheidung aus dem Jahre 1985 hierzu ausführlich Stellung genommen: In dem zu entscheidenden Fall hatte der Mieter mit 16 Gästen bei geöffneter Balkontür gefeiert. Es lief Musik von einem Kassettenrekorder und die Gäste tanzten und sangen. Da die Bewohner des Nachbarhauses trotz geschlossener Fenster nicht einschlafen konnten, musste die Polizei zwischen 22.00 Uhr und 1.00 Uhr zweimal die Einhaltung der Nachtruhe einfordern. In dem Bußgeldverfahren stellte das Oberlandesgericht Düsseldorf fest, dass niemand etwas gegen gelegentliches Feiern auszusetzen habe, der Gastgeber habe grundsätzlich dafür Sorge zu tragen habe, dass nach 22.00 Uhr die anderen Hausbewohner nicht durch Partylärm gestört werden.
Trotz der Agressionen, die Lärmbelästigungen von Mitbewohnern auslösen, ist es ein falscher Weg, Lärm mit Gegenlärm bekämpfen zu wollen, beispielsweise indem man an mehreren Tagen bis zu sieben Minuten lang lautstark auf die Heizkörper einschlägt, weil man sich über den Lärm der benachbarten Mieter erheblich gestört fühlte. Das Amtsgericht Hamburg gab den Mietern Recht, die gegen ihren klopfenden Vermieter auf Unterlassung dieser Lärmerzeugung geklagt hatten. Als angemessene Gegenwehr hätte der Vermieter vielmehr seine Mieter anschreiben bzw. ansprechen müssen und sie zur Abstellung des Lärms auffordern müssen.
http://www.rae-hoss.de/51015495fd0dabd01/51015496900eae012/index.htm
Durch das Bundesimmissionsschutzgesetz wird man im Allgemeinen davor geschützt, zwischen 22 und 6 Uhr muss absolute Ruhe herrschen. Zusätzlich gelten für allgemeine Wohngebiete Grenzwerte für Lärmauswirkungen. Diese liegen tagsüber bei 55 Dezibel, nachts bei 40 Dezibel."
URL der Quelle leider nicht mehr verfügbar, hier die LiQ-Frage zu dem Thema:
bekomme ich eine mietminderung wegen lärmbelästigung
Im Normalfall ist dafür Sorge zu tragen, dass insbesondere nach 22:oo Uhr keine Störungen der Nachtruhe erfolgen.
Am Besten ist es, die Nachbarn vorab zu informieren und um Verständnis zu bitten, eine Minderung der Lautstärke sollte nach 22:oo Uhr dennoch erfolgen.
P.S.: über den Link der LiQ-Frage stehen weitere Quellen zur Verfügung.
Einschlägig ist neben dem BImSchG auch Landesrecht:
BImSchG - nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
80 dezibel bei Musik ,100 Dezibel bei Auspuffanlagen
Ja dann , meine Infos sind Wohl schon Verjährt